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Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1906 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1906 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Previous Title:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Succeeding Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1850-1874
Address Directories 1875-1899
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1879
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-552781
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1875-1899
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
I. Alphabetisches Verzeichniß der Einwohner Berlins mit Angabe ihres Standes und ihrer Wohnungen einschießlich sämmtlicher kaufmännischen Firmen

Chapter

Title:
V

Contents

Table of contents

  • Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain)
  • Ausgabe 1906 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • 1906/01/10
  • 1906/01/17
  • 1906/01/31
  • 1906/02/14
  • 1906/02/22
  • 1906/03/14
  • 1906/03/28
  • 28. u. 29. März 1906
  • 1906/04/11
  • 1906/05/02
  • 1906/05/23
  • 1906/06/13
  • Ersetzt: Nachscan 2
  • 1906/06/13
  • 1906/06/27
  • 1906/06/28
  • 1906/06/27
  • 1906/09/12
  • No. 14. (292-300) (292), 12. September 1906
  • No. 14. (292-300) (293,294,295,296,297,298,299,300.), 12. September 1906
  • No. 14. (292-300), 12. September 1906
  • Tages-Ordnung No. 15. (301-347), 12. September 1906
  • No. 15. (301-347), 12. September 1906
  • Vorlagen welche nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt sind. No. 15. (301-347), 12. September 1906
  • No. 15. (301-347), 12. September 1906
  • In nicht öffentlicher Sitzung. No. 15. (301-347), 12. September 1906
  • Übersicht der in der Sitzung am 12. September 1906 gefaßten Beschlüsse usw. (348), 12. September 1906
  • 1906/09/18
  • 1906/09/12
  • 1906/09/18
  • 1906/09/28
  • 1906/10/03
  • 1906/10/12
  • 1906/10/17
  • 1906/10/26
  • 1906/10/31
  • 1906/11/09
  • 1906/11/14
  • 1906/11/13
  • 1906/11/14
  • 1906/11/30
  • 1906/12/05
  • 1906/12/14
  • 1906/12/19

Full text

403 
Nach Ablauf der Mietszeit hat die Stadt 
gemeinde folgendes Wahlrecht: 
a) entweder das Grundstück für den Preis von 
285 000 Jt, in Worten: „Zweihundertfüniund- 
achtzigtausend Mark" käuflich zu erwerben: für 
diesen Fall verpflichtet sich der Eigentümer, die 
Eintragung eines Borkaufsrechts für die Stadt 
gemeinde zu bewilligen und die für die Her- 
stellung der Bismarck Straße von den Anliegern 
zu erhebenden Beiträge seinerseits zu zahlen; 
b) oder aus dem Mietsverhältnis auszuscheiden 
und dem Eigentümer das Grundstück zurück 
zugewähren; für diesen Fall verpflichtet sich die 
Siadtgemeinde, bei Rückgabe des Grundstücks 
dem Eigentümer die Summe von 10 000 M, 
in Worten: „Zehntausend Mark" zum Zwecke 
der Wiederherstellung des Hauses als Miets 
haus zu zahlen. 
Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, die bei der 
Einrichtung des Hauses für Schulzwecke herausge 
nommenen Türen und Fenster aus dem städtischen 
Bauhof zu lagern und für den Fall der Rückgabe 
des Hauses an den Eigentümer dieiem zur Ver 
fügung zu halten. 
. * * 
* 
Vorstehende Verhandlung ist den Erschienenen 
in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperson vor 
gelesen, von denselben genehmigt und wie folgt eigen 
händig unterschrieben worden:' 
Rudolf Hoffmann. 
Emanuel Bachmann. 
Hans Sendet, 
Magistrats-Assessor, 
Urkundsperson der Stadtgemeinde Charlvttenburg. 
Tagesordnung Nr. 31. 
Drucksache Nr. 322. Vorlage betr. Ver 
gleich mit den Charlottenburger Wasser 
werken. 
Urschriftlich mit den Akten Fach 35 Nr. 5 
(Verhandlungen über den Einkauf der Charlotten 
burger Wasserwerke) Bd. I und II, Fach 38 Nr. 122 
(Klage Charlottenburger Wasserwerke Bd. I—III, 
Fach 38 Nr. 124, (Klage der Charl. Wasserwerke 
auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung 
z. 1. 10. 05), Fach 35 Nr. 3 (die für die Wasser 
versorgung erheblichen Rechtsverhältnisse). Fach 35 
Nr. 1 (enthaltend die Geschäftsberichte). Fach 37 
Nr. 2 (Aufnahme einer Anleihe) 
an die Stadtverordneten-Versammlung 
hier, 
mit dem Antrage, zu beschließen: 
1. Einem Vergleichsabkommen mit der Aktien- 
gesellschaft in Firma Charlottenburger Wasser 
werke, sowie der Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung in Firma Charlottenburger Wasser 
werks zur Beilegung der zwischen diesen und 
der Stadtgemeinde Charlottenburg schwebenden 
Rechtsstreitigkeiten unter den unten angegebenen 
Bedingungen wird zugestimmt. 
2. Die Bestimmung über die Deckung des Preises 
für das Grundstück Band 72 Bl. 2389 des 
Grundbuchs von Spandau und der entstandenen 
Prozeßkosten wird einem besonderen Gemeinde- 
beschluß vorbehalten. 
Wir nehmen auf unsere Vorlagen vom 17. No 
vember 1904 (Drucksache 477/04). sowie vom 6. Juni 
1906 (Drucksache Skr. 239/06) und die im Anschluß 
an diese gefaßten Gemeindebeschlüsse Bezug, wonach 
gegenüber den Charlottenburger Wasserwerken das 
Recht auf Erwerb der gesamten im Eigenlum der 
Aktiengesellschaft Charlottenburger Wasserwerke 
stehenden Wasserioerksanlagen mit Einschluß der 
Werke der Gesellschaft mit beschränkter Haftung be 
ansprucht wird. In dem von der 'Aktiengesellschaft 
Charlottenburger Wasserwerke gegen dieStadtgemeinde 
angestrengten Rechtsstreit aus Feststellung, daß die 
Siadtgemeinde nicht berechtigt sei, andere als die 
im Eigentum der Gesellschaft mit beschränkler 
Haftung befindlichen Werke zu erwerben, ist die 
Stadtgemeinde sowohl vom Landgericht als auch 
vom Kammergericht den Anttägen der Charlotten 
burger Wasserwerke entsprechend verurteilt worden. 
Ihr sind auch die Kosten des Rechtsstreits in beiden 
Instanzen zur Last gelegt. Neuerdings haben die 
Charlottenburger Wasserwerke bei dem Landgericht II 
in Berlin, eine zweite Feststellungsklage über einen 
weiteren in unserer Vorlage vom 6. Juni 1906 er 
wähnten Differenzpunkt angestrengt. In dieser 
Klage begehren sie die Feststellung... daß die Stadt 
gemeinde nicht berechtigt ist, die Übereignung der 
Werke zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf 
Grund der Kündigung zu verlangen, vennöge deren 
die Stadtgemeinde das Recht gellend macht, die ge 
samten Werke der Aktiengesellschaft mit Einschluß 
der Werke der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
zu erheben. Diese Klage hat die praktische Be 
deutung. daß im Falle des Unterliegcns der Stadt 
gemeinde in dem beim Reichsgericht anhängigen 
Rechtsstreit für die Feststellung des Kaufpreises nicht 
der 1. Oktober 1905, sondern der erste Oktober 1906 
oder ein späterer Zeitpunkt maßgebend wäre, wenn 
auch dieser zweiten Klage stattgegeben werden würde. 
Der Stand des schwebenden Prozesses über den 
Erwerb der gesamten Werke und der neue sich er 
gebende Differenzpunkl, der sich in einer Erhöhung 
des Kaufpreises um rund 850 000 . H ausdrückt, 
ließen es uns angezeigt sein, trotzdem wir in der 
rechtlichen Beurteilung unseres Erwerbsrechts durch 
die ergangenen Jnstanzurteile nicht anderer Meinung 
geworden sind, die uns nahegelegten Vergleichsver 
handlungen mit unseren Prozeßgegnern nicht abzu 
legen, umsomehr, als die uns noch open stehende 
Revisionsinstanz in ihrem Erfolge wesentlich von der 
Frage abhängig ist. ob die Angriffe gegen die auf 
dem Gebiete der Auslegung liegende Sachbeurteilung 
des Berufungsgerichts als 'Angriffe gegen tatsächliche 
Feststellungen oder als Angriffe gegen Abweichungen 
von gesetzlich anerkannten Auslegungsgrundsätzen 
anzusehen sind. Die Beantwortung dieser Frage ist 
so sehr von dem fteien Ermessen des erkennenden 
Gerichts abhängig, daß nicht einmal mit einiger 
Sicherheit die Stellungnahme des Gerichts vorher 
bestimmt werden kann. Wir haben es daher vor 
gezogen, den beigefügten Vergleich vorbehaltlich der 
Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung ab 
zuschließen.' 
Zur Erläuterung desselben bemerken wir 
folgendes: 
1. Der Erwerb wird beschränkt aus diejenigen 
Werke, die zur Zeit zur Versorgung der Stadt 
Charlottenburg dienen Der Erwerb geschieht 
indeß so, daß die auf dem Gemeindegebiet 
Spandau bei Sternselde belegenen Wasser 
werke eine gehörige Terrainausstattung erhalten, 
welche auch in der Zukunft die Wasserver 
sorgung Charlottenburgs gewährleistet. Die 
Terrainausstattung, die teils unentgeltlich b. h. 
ohne Erhöhung des verttaglich zu entrichtenden
	        

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