Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 2.1952 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Metadata: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 2.1952 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Loewenthal 1896
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1873-1896
ZDB-ID:
2940379-0 ZDB
Previous Title:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg
Succeeding Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1850-1874
Address Directories 1875-1899
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1877
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-483147
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1875-1899
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
Versicherungs- und Geschäftsanzeigen

Chapter

Title:
Versicherungs- und Geschäftsanzeigen

Contents

Table of contents

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 2.1952 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1952,1 Nummer 1, 5. Januar 1952
  • Ausgabe 1952,2 Nummer 2, 12. Januar 1952
  • Ausgabe 1952,3 Nummer 3, 19. Januar 1952
  • Ausgabe 1952,4 Nummer 4, 26. Januar 1952
  • Ausgabe 1952,5 Nummer 5, 2. Februar 1952
  • Ausgabe 1952,6 Nummer 6, 9. Februar 1952
  • Ausgabe 1952,7 Nummer 7, 16. Februar 1952
  • Ausgabe 1952,8 Nummer 8, 23. Februar 1952
  • Ausgabe 1952,9 Nummer 9, 1. März 1952
  • Ausgabe 1952,10 Nummer 10, 1. März 1952
  • Ausgabe 1952,11 Nummer 11, 8. März 1952
  • Ausgabe 1952,12 Nummer 12, 15. März 1952
  • Ausgabe 1952,13 Nummer 13, 22. März 1952
  • Ausgabe 1952,14 Nummer 14, 29. März 1952
  • Ausgabe 1952,15 Nummer 15, 29. März 1952
  • Ausgabe 1952,16 Nummer 16, 5. April 1952
  • Ausgabe 1952,17 Nummer 17, 12. April 1952
  • Ausgabe 1952,18 Nummer 18, 19. April 1952
  • Ausgabe 1952,19 Nummer 19, 26. April 1952
  • Ausgabe 1952,20 Nummer 20, 26. April 1952
  • Ausgabe 1952,21 Nummer 21, 3. Mai 1952
  • Ausgabe 1952,22 Nummer 22, 10. Mai 1952
  • Ausgabe 1952,23 Nummer 23, 17. Mai 1952
  • Ausgabe 1952,24 Nummer 24, 24. Mai 1952
  • Ausgabe 1952,25 Nummer 25, 31. Mai 1952
  • Ausgabe 1952,26 Nummer 26, 7. Juni 1952
  • Ausgabe 1952,27 Nummer 27, 14. Juni 1952
  • Ausgabe 1952,28 Nummer 28, 14. Juni 1952
  • Ausgabe 1952,29 Nummer 29, 28. Juni 1952
  • Ausgabe 1952,30 Nummer 30, 5. Juli 1952
  • Ausgabe 1952,31 Nummer 31, 12. Juli 1952
  • Ausgabe 1952,32 Nummer 32, 19. Juli 1952
  • Ausgabe 1952,33 Nummer 33, 26. Juli 1952
  • Ausgabe 1952,34 Nummer 34, 2. August 1952
  • Ausgabe 1952,35 Nummer 35, 9. August 1952
  • Ausgabe 1952,36 Nummer 36, 9. August 1952
  • Ausgabe 1952,37 Nummer 37, 16. August 1952
  • Ausgabe 1952,38 Nummer 38, 23. August 1952
  • Ausgabe 1952,39 Nummer 39, 23. August 1952
  • Ausgabe 1952,40 Nummer 40, 30. August 1952
  • Ausgabe 1952,41 Nummer 41, 6. September 1952
  • Ausgabe 1952,42 Nummer 42, 13. September 1952
  • Ausgabe 1952,43 Nummer 43, 20. September 1952
  • Ausgabe 1952,44 Nummer 44, 27. September 1952
  • Ausgabe 1952,45 Nummer 45, 4. Oktober 1952
  • Ausgabe 1952,46 Nummer 46, 18. Oktober 1952
  • Ausgabe 1952,47 Nummer 47, 18. Oktober 1952
  • Ausgabe 1952,48 Nummer 48, 25. Oktober 1952
  • Ausgabe 1952,49 Nummer 49, 25. Oktober 1952
  • Ausgabe 1952,50 Nummer 50, 1. November 1952
  • Ausgabe 1952,51 Nummer 51, 8. November 1952
  • Ausgabe 1952,52 Nummer 52, 15. November 1952
  • Ausgabe 1952,53 Nummer 53, 22. November 1952
  • Ausgabe 1952,54 Nummer 54, 22. November 1952
  • Ausgabe 1952,55 Nummer 55, 29. November 1952
  • Ausgabe 1952,56 Nummer 56, 29. November 1952
  • Ausgabe 1952,57 Nummer 57, 6. Dezember 1952
  • Ausgabe 1952,58 Nummer 58, 13. Dezember 1952
  • Ausgabe 1952,59 Nummer 59, 13. Dezember 1952
  • Ausgabe 1952,60 Nummer 60, 20. Dezember 1952
  • Ausgabe 1952,61 Nummer 61, 20. Dezember 1952
  • Ausgabe 1952,62 Nummer 62, 31. Dezember 1952
  • Ausgabe 1952,63 Nummer 63, 31. Dezember 1952
  • Jahresinhaltsverzeichnis 1952

Full text

702 Steuer- und Zollblatt für Berlin 2. Jahrgang Nr.57 6. Dezember 1952 
hervor, daß es sich hierbei um eine allgemein übliche, einem Steuerpflichtigen gleichgestellt, der für das Kind 
nicht um eine außergewöhnliche Belastung handelt. Die Kinderermäßigung erhält. 
Belastung kann aber, je nach der Art der Berufsausbil- Eine weitergehende außergewöhnliche Belastung kommt 
dung, in sehr unterschiedlicher Höhe erwachsen. Aus der auch hier nur in Betracht, wenn ein Ausnahmefall ge- 
gesetzlichen Regelung der Kinderermäßigung ist daher geben ist, der nach den bisherigen Ausführungen auch 
weiter ersichtlich, daß  Berufsausbildungskosten grund- bei einem Kind unter 25 Jahren zur Anerkennung einer 
sätzlich ohne Rücksicht auf ihre Art und Höhe durch außergewöhnlichen Belastung führen würde. 
die Kinderermäßigung abgegolten sein sollen. Die Außer- Nach meiner Auffassung gestattet das geltende Ein- 
SE EAN EEKUStEN SllCın. DegTingel werden. sondcın kommensteuerrecht grundsätzlich keine Berücksichtigung 
es müssen andere Merkmale hinzukommen, Diese Merk. der Kosten des Hochschulstudiums oder auswärtiger Unter- 
’ SATTE, N ar bringung als außergewöhnliche Belastung (bei den Kin- 
male sind in ständiger Rechtsprechung vom Reichsfinanz- dern über 25 Jahren keine Berücksichtigung einer über 
hof herausgestellt worden. Die entwickelten Grundsätze den Betrag einer Kinderermäßi a u hen den 
müssen auch einer im Schrifttum gelegentlich vertrete- außergewöhnlichen Belastung). In Gen wenigen ir ine 
N nt NOCH NO HOLE den Stand an EN Sonderbehandlung in Betracht kommenden Fällen gibt die 
delt ich ab Cl SOC a Rule daß” Scht. %8S bisherige Rechtsprechung die Möglichkeit zu ihrer Be- 
Sch Ins eSOTE SE um CE % SEE B rücksichtigung. Eine Ausweitung dieser Sonderfälle, ins- 
a) ein Steuerpflichtiger mit kleinem Einkommen einen Besondere aber die Zulassung weiterer steuerfreier Be- 
besonders begabten Sohn studieren läßt oder träge in fester Höhe, im Wege der Rechtsprechung er- 
b) ein Steuerpflichtiger für mehrere Kinder gleichzeitig scheint nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
hohe Ausbildungskosten zu tragen hat. nicht angängig.“ 
Hier kommt der Gedanke zu Raum, daß eine solche ne. Senat schließt sich diesen Ausführungen im wesent- 
Ausbildung die Ausnahme gegenüber der Tatsache bildet, open an, soweit sie Kinder betreffen, für die dem Steuer- 
daß im Falle a) die Mehrzahl aller Steuerpflichtigen ‚£;chtigen die Kinderermäßigung zusteht. Was die Kinder 
in diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen über- ;. Alter von mehr als 25 Jahren betrifft, so ist der Senat 
haupt von einer kostspieligen, insbesondere auswärtigen der Auffassung, daß hier Erwägungen über die Höhe der 
Ausbildung ihrer Kinder absehen muß oder im Falle b) Kinderermäßigung ausscheiden‘ müssen. Kinder im Alter 
nicht mit einer Häufung solcher Aufwendungen zu rech- „on mehr als 25 Jahren, die kein eigenes Einkommen 
Den braucht: Die Eltern werden. sich Im allgemeinen bei haben, kein nennenswertes eigenes Vermögen besitzen und 
der Ausbildung ihrer Kinder nach ihrem finanziellen <;„ deren Unterhalt und Ausbildungskosten der Vater 
Leistungsvermögen richten. In der Mehrzahl. der Fälle aufkommen muß, sind wie mittellose Angehörige zu be- 
werden die Eltern eine mit besonderen Kosten verbundene yongeln. Beim Bf. ist die Außergewöhnlichkeit und die 
Ausbildungseinrichtung für das Kind gewählt haben, weil 7 -angsläufigkeit von Aufwendungen. für seinen . über 
Are Einkommensverhältnisse, wenn auch vielleicht nicht 25 Jahre alten Sohn zu bejahen; desgleichen eine dadurch 
ohne Schwierigkeiten, ihnen eine solche Wahl gestatten. powirkte wesentliche Beeinträchtigung‘ der steuerlichen 
In solchen Fällen ist die Voraussetzung der Außergewöhn- Leistungsfähigkeit. Der Antrag des Bf. auf Anwendung 
lichkeit im Sinne des $ 33 EStG nicht als erfüllt anzu- des 8 33 Absatz 1 EStG ist dem Grunde nach ge- 
sehen. Danach kann nach der gegenwärtigen Rechtslage ‚ooptffertigt. Für die Höhe der Steuerermäßigung ist von 
die gesonderte Behandlung der Steuerpflichtigen mit Ger Vorschrift des $ 41 Absatz 1 Ziffer 4 EStG auszu- 
kleinem Einkommen sich nur auf Ausnahmefälle be- „open, Danach wird „ein vom Finanzamt zu bestimmender 
Schränken. Betrag“ abgezogen. Der Senat schätzt den Betrag, der 
Die zu entscheidende Frage kann nicht nur aus dem Ge- als außergewöhnliehe, zwangsläufige Belastung des Bf. 
sichtspunkt des Hochschulstudiums beurteilt werden. Hat wegen des auswärtigen Studiums seines Sohnes zu be- 
der Steuerpflichtige noch die Kosten einer Berufsausbil- rücksichtigen ist, in freier Würdigung aller in Betracht 
dung zu tragen, so daß ihm Kinderermäßigung zu ge- kommenden Umstände auf 1200 DM jährlich. Hiervon ist 
währen ist, so werden bei der Mannigfaltigkeit der (auch abzusetzen der Betrag, den der Bf. nach 8 25 Absatz 5 
auswärtigen) Ausbildungsmöglichkeiten häufig, besondere der Lohnsteuerdurchführungsverordnung 1950 selbst zu 
Kosten entstehen. Es ist bereits darauf hingewiesen tragen. hat (sogenannte Mehrbelastungsgrenze). Der 
worden, daß durch die Kinderermäßigung Ausbildungs- Unterschied ist als steuerfreier Betrag auf der Lohn- 
kosten verschiedener Höhe abgegolten werden. Bei Auf- steuerkarte einzutragen. 
wendung für Kinder unter 18 Jahren, über die hier nicht ; 1 be ; ; ; 
zu entscheiden ist, ist die Rechtslage keine andere. Hin- f AS Mehrbelastungzezrenze” berechnet sich bei Bf. wie 
sichtlich -der eine Hochschule besuchenden Kinder wird olgt: | 
man nicht davon ausgehen können, daß nur eine Minder- Jahres-Bruttogehalt (1286,67 DM X 12 —) 15440 DM, 
heit auswärtige Hochschulen besucht. Die Mehrzahl yijervon ab: 
aller Studierenden ist nicht am Sitz der Universität be- LE ss 
heimatet. Das auswärtige Studium ist also die Regel. SE ir En 
Für Kinder über 25 Jahre erhält der Steuer- Fauschbetrag für Sonderausgaben 468 DM 780 
pflichtige keine Kinderermäßigung. Für diese Fälle ist in Einkommen: 14 660 DM. 
Abschnitt 39 Absatz. 4 Ziffer 2 der Lohnsteuer-Richtlinien helast st 41 1 
1950 die Berücksichtigung der für den Unterhalt und die Mehrbelastungsgrenze (Steuerklasse II) 
Berufsausbildung des Kindes erforderlichen Kosten im Gy. H. von 14 660 DM_— 870,80 DM. 
Rahmen des $ 33 EStG vorgesehen. Auf der Lohnsteuerkarte sind als steuerfreier Betrag 
Abgesehen davon, daß die Zwangsläufigkeit nach den einzutragen (1200 DM — 879,60 DM =—) 320,40 DM jähr- 
Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, kann die Außer- lich oder 27 DM monatlich, Das WYinanzamt hat den 
gewöhnlichkeit der Belastung nur nach den Grundsätzen Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich einbehaltenen 
beurteilt werden, die auch für Kinder unter 25 Jahren Lohnsteuer und der sich bei Berücksichtigung eines steuer- 
gelten. Der Kostenträger wird daher durch die erwähnte freien Betrages von 27 DM monatlich ergebenden dem 
Bestimmung der Lohnsteuer-Richtlinien 1950 in der Regel Bf. gemäß 8 152 Absatz 2 Ziffer 1 AO zu erstatten. 
Einkommensteuer führen, wird also das Buchführungsergebnis der Gewinn- 
ermittlung bei der Veranlagung zugrunde gelegt, so kann 
Urteil des BFH vom 27%. März 1952.— IV 356/51 U. ihr die Ordnungsmäßigkeit auch nicht für die Vergünsti- 
i gung des nicht entnommenen Gewinnes nach $ 10 Absatz 1 
(MEET. BEA TOGE AO) Ziffer 3 EStG 1948 abgesprochen werden. > 
Haften einer Buchführung, die die für die kaufmännische EStG 1948 8 10 Absatz 1 Ziffer 3.*) 
Buchführung erforderlichen Bücher führt, Mängel for- Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszuge. Hin- 
meller oder sachlicher Natur an, chne daß diese Mängel sichtlich des ersten Rechtszuges wird auf die Entscheidung 
zur Verwerfung und Schätzung des Gewinnes — gegebe- _—_ —— —— 
nenfalls unter Verwertung der Buchführungsunterlagen — *) In Berlin: $ 10a. EStG 1950.
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS (entire work)
TOC

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.