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Bürgerbuch der Stadt Rixdorf (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bürgerbuch der Stadt Rixdorf (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1942
Sprache:
Deutsch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-4427630
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1925-1943
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Teil II. Branchen=Verzeichnis

Kapitel

Titel:
Teil II. Branchen=Verzeichnis Handel= und Gewerbetreibende nach Erwerbs= bzw. Berufszweigen alphabetisch geordnet mit Anhang

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bürgerbuch der Stadt Rixdorf (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungen
  • Druckfehler
  • Abschnitt I. Stadtverfassung
  • Abschnitt II. Allgemeine Verwaltung
  • Abschnitt III. Finanzwesen
  • A. Steuern, Gebühren und Beiträge
  • B. Sparkasse
  • Abschnitt IV. Bauwesen
  • Abschnitt V. Schulverwaltung
  • Abschnitt VI. Armen- und Waisenpflege
  • Abschnitt VII. Gesundheitswesen
  • Abschnitt VIII. Gewerbliche und sozialpolitische Angelegenheiten
  • Abschnitt IX. Gas- und Elektrizitätswesen
  • Abschnitt X. Verkehrswesen
  • Abschnitt XI. Marktwesen, Ratswagen, Freibank, Müllbeseitigung
  • Abschnitt XII. Feuerlöschwesen
  • Abschnitt XIII. Begräbniswesen
  • Abschnitt XIV. Polizeiwesen
  • Anhang
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

568 
Anhang. 
§ 
5 
Als unbebaut im Sinne des 81 gelten Grundstücke auch 
dann, wenn nur minderwertige Baulichkeiten, wie kleine Schup— 
pen, Buden, Baracken, Gartenhallen, Lauben und äühnliche der 
einstweiligen Benutzung oder anderen vorübergehenden Zwecken 
dienende Baulichkeiten darauf errichtet sind. 
Hofräume, Hausgärten und sonstige unbebaute Teile eines 
bebauten Grundstücks gelten als unbebaut nur, insoweit ihr 
Flächeninhalt mehr als das Vierfache des mit Gebäuden be— 
setzten Teils (bebaute Fläche) beträgt. Bei dieser Berechnung 
kommen die im Absatz 1 erwähnten Baulichkeiten nicht als Ge— 
bäude in Betracht. 
Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden werden 
als bebaut angesehen, wenn die polizeiliche Rohbauabnahme er— 
folgt ist. Bei Baulichkeiten, für welche eine polizeiliche Rohbau— 
abnahme nicht vorgeschrieben ist. entscheidet die polizeiliche Ge— 
hrauchsabnahme. 
Für die Steuer sind Veräußerer und Erwerber als Ge— 
samtschuldner verhaftet. Bei Grundstückserwerbungen im Ver— 
steigerungsverfahren ist die Steuer von demienigen zu ent— 
richten, welchem der Zuschlag erteilt ist. 
Steht dem Veräußerer oder Erwerber nach den landes— 
gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der 
Abgabe zu (8 12), so ist die Steuer im vollen Betrage von 
demjenigen Teil zu tragen, welcher einen gesetzlichen Anspruch 
auf Befreiung nicht hat. 
In den Fällen des 8 4 haften für den gesamten zur Ver— 
anlagung gelangenden Steuerbetrag außer dem ersten Ver— 
äußerer und dem letzten Erwerber auch die an den Zwischen— 
geschüften beteiligten, nicht steuerfreien (3 12) Personen und 
die Zedenten des Meistgebots als Gesamtschuldner. 
Die Zwischenbeteiligten haben die Steuer auch dann zu 
tragen, wenn der Veräußerer und der Erwerber zu den von 
der Abgabe befreiten Personen (0 12) gehören. 
8B 
Ein Erwerb von Todes wegen oder auf Grund einer Schen— 
kung unter Lebenden im Sinne des Reichs-Erbschaftssteuer— 
gesetzes vom 3. 6. 06 (R. G. B. S. 654) wird zur Steuer 
nicht herangezogen.
	        

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