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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1986 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1885 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1941
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-2007958
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1925-1943
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Teil I. Haushaltungsvorstände, handelsgerichtlich eingetragene Firmen und Gewerbebetriebe nach Namen geordnet

Kapitel

Titel:
E

Kapitel

Titel:
Ea

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  • Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 12.1885 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Alphabetisches Inhalts-Verziechnis
  • No. 1, 8. Januar 1885
  • No. 2, 15. Januar 1885
  • No. 3, 22. Januar 1885
  • No. 4, 5. Februar 1885
  • No. 5, 12. Februar 1885
  • No. 6, 19. Februar 1885
  • No. 7, 26. Februar 1885
  • No. 8, 5. März 1885
  • No. 9, 12. März 1885
  • No. 10, 17. März 1885
  • No. 11, 19. März 1885
  • No. 12, 26. März 1885
  • No. 13, 1. April 1885
  • No. 14, 9. April 1885
  • No. 15, 16. April 1885
  • No. 16, 23. April 1885
  • No. 17, 30. April 1885
  • No. 18, 7. Mai 1885
  • No. 19, 13. Mai 1885
  • No. 20, 21. Mai 1885
  • No. 21, 28. Mai 1885
  • No. 22, 4. Juni 1885
  • No. 23, 11. Juni 1885
  • No. 24, 18. Juni 1885
  • No. 25, 25. Juni 1885
  • No. 26, 4. August 1885
  • No. 27, 6. August 1885
  • No. 28, 3. Sptember 1885
  • No. 29, 17. September 1885
  • No. 30, 24. September 1885
  • No. 31, 1. Oktober 1885
  • No. 32, 8. Oktober 1885
  • No. 33, 22. Oktober 1885
  • No. 34, 6. November 1885
  • No. 35, 12. November 1885
  • No. 36, 19. November 1885
  • No. 37, 26. November 1885
  • No. 38, 8. Dezember 1885
  • No. 39, 10. Dezember 1885
  • No. 40, 17. Dezember 1885
  • No. 41, 30. Dezember 1885

Volltext

Stadtrath Weise: Die von dem Herrn Vorredner angeregte 
Frage ist eine sehr alte und es ist gewissermaßen, wenn ich so sagen 
soll, eine Art von Ehrensache für die städtische Behörde, die Sache, 
die sie einmal begonnen hat, auch zu Ende zu führen. Die Gründe, 
welche im Jahre 1869 dafür maßgebend waren, die Ablösung in Er 
wägung zu ziehen, sind heute noch in erhöhtem Maße vorhanden. 
Sie wissen, daß im vergangenen Jahrhundert das öffentliche und das 
Privatrecht in vielfacher Weise mit einander verknüpft waren, und die 
heutige Zeit ist im Gegensatz dazu beflissen, die Scheidung zwischen 
öffentlichem und Privatrecht nach Möglichkeit vollständig zu ziehen, 
und der hauptsächlich leitende Gesichtspunkt ist wohl der, daß die 
Gleichberechtigung aller Bürger nicht blos vor den übrigen Gesetzen, 
sondern namentlich auch vor den Steuergesetzen allgemein durchgeführt 
wird. Zu dem Zweck haben die neueren Gesetze überall das Ablösungs 
verfahren für solche Berechtigungen gewährt, welche auch aus privat 
rechtlichen Titeln Befreiungen von öffentlichen Nechtspflichten gewähren; 
auch die Städtcorduung von 1853 hat bezüglich der gegenüber 
städtischen Abgaben sich vorfindenden Befreiungen eine solche Ablösung 
gestellt, und es ist daher gewissermaßen eine Pflicht der städtischen 
Behörden, diese Ablösungen auch durchzuführen und das Prinzip der 
Gleichberechtigung der Bürger vor den Steuergesetzen zur Durch 
führung zu bringen. Das ist nun auch seit dem Jahre 1869 ge 
schehen, aber, wie gesagt, es hat bis jetzt nicht zur Durchführung 
gelangen können. 
In der Vorlage, m. H., ist der Versuch gemacht worden, den 
Streitpunkt darzustellen, welcher es bisher verhindert hat, daß bei 
diesen hier genannten 15 Freihäuscrn, die dann noch vorhanden sind 
— abgesehen von dem einen auf dem Pariser Platz, welches in der 
Vorlage besonders behandelt ist — es bisher nicht gelungen ist, die 
Ablösung durchzuführen. Wenn ich auf den Streitpunkt noch einmal 
zurückkommen darf, so besteht er also darin, wie die Entschädigung 
vom Staat im Jahre 1865, als die Gebäudesteuer allgemein eingeführt 
wurde, auf die Entschädigung abgerechnet werden soll, welche die 
Stadt noch zu zahlen hat für die Befreiung von Kommunalabgaben. 
Daß die Abrechnung stattfinden soll, das ist unstreitig, der Streit be 
wegt sich eben nur um den Modus der Abrechnung. 
Ich will vorausschicken, m. H., daß bis zur Einziehung der 
Gebäudesteuer die Stadt an den Staat eine Abgabe, den sogenannten 
Rcalservis, im Betrage von damals 137 000 Thalern zu zahlen hatte, 
und daß das Gebäudesteuergesetz die Bestimmung traf, daß in denjenigen 
Städten, in welchen ein solcher Realservis an den Staat gezahlt wird, 
und in welchen ferner dieser Nealservis von der Stadtgemeinde dadurch 
aufgebracht wird, daß er untervertheilt wird auf die Grundstücks 
besitzer — daß da diejenigen Besitzer, welche eine Freiheit von dieser 
Abgabe des Realservises genossen, vom Staat eine Entschädigung 
erhalten sollten. Dieses Sachverhältniß wurde in Berlin gleichfalls 
als vorliegend angenommen sowohl für den Staat als auch für die 
städtischen Behörden. 
Die städtische Gemeinde nahm den Standpunkt immer ein und 
nimmt ihn auch noch jetzt ein, daß der Staat, indem der den Frei 
hausbesitzern für die Befreiung von dem Realservis, welcher an die 
Stadt zu zahlen war, eine Entschädigung gewährte, gewissermaßen 
die Geschäfte der Stadt geführt hat, und die Zahlung also nicht für 
eine Befreiung ihm gegenüber stattfand, sondern als eine Befreiung 
der Stadt gegenüber, also für die Stadt gezahlt hat, so daß die Stadt 
jetzt diese Entschädigungssumme als von ihr gezahlt auf die ihr jetzt 
noch obliegende Entschädigung voll abrechnen kann. 
Die Freihausbesitzer dagegen nehmen folgenden Standpunkt ein- 
Sie sagen: wenn in der Haussteuer, welche erhoben worden ist bis 
zum Jahre 1865, eine Abgabe an den Staat mit enthalten war, dann 
zerfiel eben diese Abgabe theilweise in eine Abgabe an die städtischen 
Behörden, theilweise in eine Abgabe an den Staat; der Staat hat 
nach seinen Grundsätzen, welche andere waren als diejenigen, die die 
Stadt nach der Städteordnung einzuhalten hat, seine Ablösung bewirkt 
und den Antheil abgelöst, der in der Haussteuer steckt, und den Vor 
theil, der darin liegt, daß der Ablösungsmodus stets ein Vortheil für 
die Freihausbesitzer ist, darf sich die Stadtgemeinde nicht vindiziren, 
sondern der kommt uns zu. 
Die Freihausbesitzer meinen jetzt aber, daß die Ablösung in der 
Weise noch zu bewirken ist, daß derjenige Theil der früheren Haus 
steuer von 53 pCt., welcher vom Staat bereits im Jahre 1865 abgelöst 
ist, vollständig ausscheiden und die Ablösung ohne weitere Abrechnung 
der Summe, welche vom Staate gezahlt ist, so berechnet werden muß, 
als wenn die Haussteuer nicht mehr SV», wie sie in den 10 Jahren 
von 1843 bis 1853 gewesen ist, sondern nur 2 2 /s beträgt. 
M. H. ! Der Herr Vorredner hat selber schon zugegeben, daß die 
Sache rechtlich nicht absolut unzweifelhaft wäre, und ebenfalls zu 
gegeben, selbst wenn es rechtlich unzweifelhaft wäre, daß es keineswegs 
sein soll, wie das Schiedsgericht erkannt habe. Ich ergänze dies noch 
dahin, daß gegen daS Schiedsgericht, gegen den Ausspruch der Schieds 
richter nach der Städteordnung eine Berufung nicht stattfindet. Wenn 
nun die Sache so liegt und an diesem, wie der Herr Vorredner gleich 
falls angeführt hat, verhältnißmäßig unbedeutenden Streitpunkt sich 
die Sache accrochirt und nicht zu Ende kommen kann, dann muß ich 
sagen, daß ein solcher Streit am besten durch einen Vergleich beendigt 
werde. 
Eine Renitenz, wie der Herr Vorredner es nannte, seitens der 
Freihausbesitzer kann ich darin nicht finden, wenn dieselben ihren 
Rechtsstandpunkt aufrecht erhalten, gerade so, wie er es thut, und daß 
dieser Rechtsstandpunkt auch nicht ein so entschieden falscher ist, daß 
man von vornherein sagen kann, es beruhe einfach auf einer gewissen 
Frivolität. Wenn von einer Renitenz nach meiner Ansicht nicht ge 
sprochen werden kann, so möchte ich es für beide Theile wünschenswerth 
bezeichnen, wenn ein solcher Vergleich die Sache wenigstens im Wesent 
lichen beenden würde. Ich nehme allerdings weiter an, daß der Ver 
gleich zu Stande kommen wird, weil ich mich der nicht näher zu 
begründenden Hoffnung hingebe, daß, wenn erst die überwiegende 
Mehrzahl der Freihausbesitzer abgefunden sein wird, auch die übrigen 
sich bereit finden lassen werden, auf die Ablösung einzugehen. 
M. H.! Es ist sehr schwer, den juristischen Deduktionen des Herrn 
Vorredners entgegenzutreten, da in der Versammlung der Juristen 
nicht sehr viele sind, und es ist um so schwerer, als der Herr Vor 
redner gesagt hat, daß er auch mit den übrigen Herren Juristen in 
dieser Versammlung sich in Uebereinstimmung befindet. Es bleibt mir 
trotzdem nichts übrig, als einige Bedenken gegen die Deduktionen des 
Herrn Vorredners auch in juristischer Beziehung geltend zu machen. 
Zunächst ist es in hohem Grade zweifelhaft, ob die Bestimmung der 
Zivilprozeßordnung ans dasjenige schiedsrichterliche Verfahren, welches 
die Städteordnung im Auge hat, überhaupt angewendet werden kann. 
Das schiedsrichterliche Verfahren der Zivilprozeßordnung beruht auf 
Privatwillkür. Es ist zwar in dem letzten Paragraphen auch davon 
gesprochen worden, wenn dieses Schiedsgericht nicht durch Vertrag ein 
geführt ist, sondern durch eine andere Gesetzesverfügung, also auch diese 
Verfügung muß eine Privatverfügung sein; da, wo das Gesetz ein 
schiedsrichterliches Verfahren giebt und ordnet, findet die Zivilprozeß 
ordnung keine Anwendung. Das ist nicht das eigentliche Kompromiß 
des Zivilprozeßrichters, an welches sich die Zivilprozeßordnung 
angeschlossen hat. Ferner bin ich der Meinung, daß dieses Verfahren 
der Städteordnung ein ganz abweichendes ist von dem, was in der 
Zivilprozeßordnung angeordnet ist: hier ist davon gesprochen, daß zwei 
Schiedsrichter ernannt werden sollen und daß sie sich über einen 
Obmann verständigen, der von der Aufsichtsbehörde zu ernennen ist, 
wenn sie sich über denselben nicht verständigen können. Von Allem 
diesen spricht die Zivilprozeßordnung nicht, sondern kennt nur einen 
oder mehrere Schiedsrichter, welche von den Parteien zur Austragung 
des Rechtsstreites berufen werden und vollständig an die Stelle des 
Gerichts treten sollen. Das ist etwas sehr. Verschiedenes, m. H.! 
Ferner ist es auch nicht die Absicht der Bestimmung der Städte 
ordnung, einen Rechtsstreit in der Weise zu entscheiden, wie ihn ein 
richterliches Erkenntniß entscheidet, sondern es soll durch einen ein 
zelnen Jncidenzpuukt die Entscheidung festgestellt werden, und wenn 
sie festgestellt ist, dann kann nicht eine Vollstreckbarkeit daraus her 
geleitet werden, sondern dann muß das Ablösungsverfahreu eben ein 
treten. 
Ich muß also sagen, mir ist es im hohen Grade zweifelhaft und 
den Herren Juristen des Magistrats ist es gleichfalls zweifelhaft, ob 
die Bestimmung der Zivilprozeßordnung überhaupt Anwendung findet. 
Wenn sie aber auch wirklich Anwendung finden würde, so würde uns 
das noch nicht helfen. Der Paragraph, den der Herr Stadtv. Meyer 
vorgelesen hat, spricht blos davon, daß, wenn ein Schiedsrichter seine 
Pflicht nicht erfüllt oder sich weigert, einen Schiedsspruch zu fällen, 
dann durch das Landgericht ein anderer Schiedsrichter bestellt werden 
kann. Ja, m. H., das Alles Hilfe uns noch gar nichts, das haben 
wir auch schon gegenwärtig gekannt und schon seit 1869 gethan, wir 
haben dabei aber nicht zu Ende gelangen können, dazu, daß die 
Schiedsrichter einen Ausspruch abgeben sollen, dazu giebt die Zivil 
prozeßordnung keine Handhabe. Ich glaube daher, m. H., daß, wenn 
wir auch noch gegenüber jedem Einzelnen der 15 FrcihauSbcsitzer ein 
schiedsrichterliches Verfahren einleiten, die Sache voraussichtlich 
wiederum auf eine nicht unerhebliche Zeit hinausgeschoben wird. 
Schließlich, m. H., mache ich darauf aufmerksam, daß jedenfalls 
— abgesehen von den ideellen Gesichtspunkten, die ich mir erlaubt 
habe anzuführen — auch in materieller Beziehung Einbuße erlitten 
tvird, indem die Haussteuer nicht erhoben werden kann, welche gegen 
wärtig nach dem bedeutend gestiegenen Miethsertrage erhoben wird, 
während die Ablösung bekanntlich nach dem Miethsertrage der Jahre 
1843 bis 1853 erfolgt, also nach sehr viel weniger günstigen Jahren. 
Diejenigen, welche Vortheil davon haben, würden die Freihausbesitzer 
sein, wenn Sie die Vorlage zu meinem Bedauern ablehnen würden, 
welche nur mit den größten Schwierigkeiten und durch mannigfache 
Vorstellungen dazu werden bewogen werden können, auf diesen Vergleich 
sich einzulassen. Lehnen Sie also die Vorlage ab, dann ist die Sache 
ad calendas graecas vertagt und die Sache bleibt so, wie sie ist. 
Stadtv. Karsten: M. H.! Darüber sind wir, glaube ich, alle 
einverstanden; und das geht auch aus den Ausführungen des Herrn 
Magistratskommissars hervor, daß es absolut wünschenswerth ist, diese 
Freihausberechttgungen abzulösen. Der Weg aber, den der Magistrat 
uns vorschlägt, erscheint auch nach den Ausführungen des Herrn
	        

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