Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1862 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1862 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1940
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-4347175
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1925-1943
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
Teil I. Haushaltungsvorstände, handelsgerichtlich eingetragene Firmen und Gewerbebetriebe nach Namen geordnet

Chapter

Title:
Haushaltungsvorstände, handelsgerichtlich eingetragene Firmen und Gewerbebetriebe nach Namen geordnet

Chapter

Title:
R

Chapter

Title:
Ren

Contents

Table of contents

  • Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1862 (Public Domain)
  • Title page
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe No. 1 No. 1, 05.Januar 1862
  • Ausgabe No. 2 No. 2, 12.Januar 1862
  • Etats-Entwurf für die Stadt-Haupt-Kasse der Residenzstadt Berlin pro 1862
  • Ausgabe No. 3 No. 3, 19.Januar 1862
  • Ausgabe No. 4 No. 4, 26.Januar 1862
  • Ausgabe No. 5 No. 5, 02.Februar 1862
  • Ausgabe No. 6 No. 6, 09.Februar 1862
  • Ausgabe No. 7 No. 7, 16.Februar 1862
  • Ausgabe No. 8 No. 8, 23.Februar 1862
  • Ausgabe No. 9 No. 9, 02.März 1862
  • Ausgabe No. 10 No. 10, 09.März 1862
  • Beilage zu Nr. 10
  • Ausgabe No. 11 No. 11, 16.März 1862
  • Ausgabe No. 12 No. 12, 28.März 1862
  • Ausgabe No. 13 No. 13, 30.März 1862
  • Ausgabe No. 14 No. 14, 03.April 1862
  • Ausgabe No. 15 No. 15, 06.April 1862
  • Ausgabe No. 16 No. 16, 13.April 1862
  • Ausgabe No. 17 No. 17, 20.April 1862
  • Ausgabe No. 18 No. 18, 27.April 1862
  • Ausgabe No. 19 No. 19, 30.April 1862
  • Ausgabe No. 20 No. 20, 04.Mai 1862
  • Ausgabe No. 21 No. 21, 11.Mai 1862
  • Ausgabe No. 22 No. 22, 18.Mai 1862
  • Ausgabe No. 23 No. 23, 25.Mai 1862
  • Ausgabe No. 24 No. 24, 01.Juni 1862
  • Ausgabe No. 25 No. 25, 08.Juni 1862
  • Ausgabe No. 26 No. 26, 15.Juni 1862
  • Ausgabe No. 27 No. 27, 22.Juni 1862
  • Ausgabe No. 28 No. 28, 29.Juni 1862
  • Title page
  • Contents
  • Ausgabe No. 29 No. 29, 06.Juli 1862
  • Ausgabe No. 30 No. 30, 13.Juli 1862
  • Ausgabe No. 31 No. 31, 20.Juli 1862
  • Ausgabe No. 32 No. 32, 27.Juli 1862
  • Ausgabe No. 33 No. 33, 03.August 1862
  • Ausgabe No. 34 No. 34, 10.August 1862
  • Ausgabe No. 35 No. 35, 17.August 1862
  • Ausgabe No. 36 No. 36, 24.August 1862
  • Ausgabe No. 37 No. 37, 31.August 1862
  • Ausgabe No. 38 No. 38, 07.September 1862
  • Ausgabe No. 39 No. 39, 14.September 1862
  • Ausgabe No. 40 No. 40, 21.September 1862
  • Ausgabe No. 41 No. 41, 28.September 1862
  • Ausgabe No. 42 No. 42, 05.Oktober 1862
  • Ausgabe No. 43 No. 43, 12.Oktober 1862
  • Ausgabe No. 44 No. 44, 19.Oktober 1862
  • Ausgabe No. 45 No. 45, 26.Oktober 1862
  • Ausgabe No. 46 No. 46, 02.November 1862
  • Ausgabe No. 47 No. 47, 09.November 1862
  • Ausgabe No. 48 No. 48, 16.November 1862
  • Ausgabe No. 49 No. 49, 23.November 1862
  • Ausgabe No. 50 No. 50, 30.November 1862
  • Ausgabe No. 51 No. 51, 07.Dezember 1862
  • Ausgabe No. 52 No. 52, 14.Dezember 1862
  • Ausgabe No. 53 No. 53, 21.Dezember 1862
  • Gesetz vom 21. Mai 1861 und Ausführungs-Anweisung für die Stadt Berlin vom 20. November 1862 betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer
  • Ausgabe No. 54 No. 54, 28.Dezember 1862
  • Ausgabe No. 55 No. 55, 31.Dezember 1862

Full text

Entwickelung nachtheiligen Arbeits - Ueberbürdung, als vor einer bedenkli- | mit den faktischen Verhältnissen verträgt, daß er eben so wohl den Kin- 
hen Vernachlässigung ihrer Schulbildung zu shüßen. -- Hierauf beziehen dern , welche neben einer anstrengenden sechsstündigen Arbeit täglich no< 
sich die drei wesentlichsten Bestimmungen des allegirten Gesetzes, nach drei Stunden die Schule besuchen sollen, als den Aeltern, welche nicht 
welc<em Kinder nur nach zurügelegtem zwölften Lebensjahre zur Arbeit nur durch die sechsstündige Arbeitszeit ihrer Kinder ven Wochenlohn vder- 
in Fabriken angenommen, bei derselben nur sehs Stunden täglich be- selben verkürzt, sondern sich auch mit der Entlassung ihrer Kinder aus 
schäftigt werden dürfen, und außerdem täglich einen dreistündigen Schul- den Fabriken bedroht sehen, wenn sie dieselben regelmäßig zur Scule 
Unterricht empfangen müssen. schien wollen, und endlich nicht minder den Fabrikbesitern, welche keine 
Es unterliegt keinem Zweifel, daß die erste dieser Bestimmungen Beschränkung in der Berwendung der benöthigten Arbeitskräfte dulden, 
ihren heilsamen Einfluß immer geltend machen wird. Es verbleibt den und die Kontrolle des Schulbesuchs für einen störenden Eingriff in den 
betreffenden Kindern vor ihrer Beschäftigung in Fabriken eine größere regelmäßigen Betrieb ihrer Fabriken ansehen, als eine unerträgliche Last 
Anzahl von Lebensjahren zu ihrer ungestörten körperlichen Entwielung erscheint, der man sich von allen drei Seiten her zu entziehen sucht, so 
und geistigen und sittlichen Erstarkung, und es wird ihnen die Gelegen- gut es eben geht; =- ein Umstand, der nichts anderes als verderbliche 
heit ni<t mehr entzogen, bis zu der Zeit, in welcher in der Regel für Folgen mit sich führen muß. 
sie die Vorbereitung auf die Konfirmation beginnt, ihre Sculkenninisse Vor Allem aber haben wir nach unseren Erfahrungen die nachthei- 
zu befestigen und zu ergänzen. ligen Folgen zu beklagen, welche bei der Durchführung der beiden alle- 
Während wir nach dieser Seite hin dem allegirten Gesetze einen girten Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Mai 1853 für die betreffen- 
gar großen Werth beilegen, sind für uns bei der Durchführung der Be- den Kinder selbst hervorgegangen sind. 
stimmungen, welche die Arbeitszeit der betreffenden Kinder auf sec<hs Stun- Die Art und Weise der Verpflegung und Behandlung der Kinder 
den täglich beschränken, und neben dieser Arbeitszeit einen täglichen drei- unsrer Arbeiterfamilien richtet sich von der Zeit an, in welcher die Kinder 
stündigen Sul - Unterricht für dieselben festsetzen, Vebelstände und Miß» zum Erwerbe der erforderlichen Subsistenzmittel beitragen können, nach 
verhältnisse in die Erscheinung getreten, welche den beabsichtigten wohl- dem Betrage des Wochenlohns derselben. Entspricht dieser Betrag nicht 
thätigen Einfluß des Gesetzes bedeutend abschwächen, und geeignet sind, den Erwartungen der Aeltern, so haben die Kinder darunter zu leiden; 
in Betreff der industriellen Verhältnisse , der ökonomischen Lage der Ar- die Sorge um die ausreichende tägliche Nahrung, die Nothzustände, welche 
beiterfamilien und des sittlihen Wohls der Kinder mancerlei Besorgnisse hereinzubrechen drohen, erstien nur zu leicht in den Herzen der Aeltern 
zu erwecken. die Liebe gegen die Kinder und die pflihtmäßige Sorgfalt für dieselben, 
Die Voraussezung, daß die Fabrikbesitzer sic) bald mit geseßlichen erzeugen Kälte, Theilnahmlosigkeit und Härte, und sind nicht selten die 
Bestimmungen aussöhnen würden, durch welche ihnen nicht etwa die bis- Ursachen des sittlichen Elends, welc<es bei den Arbeiterfamilien so oft in 
her gebrauchten jugendlichen Arbeitskräfte entzogen, sondern durc< welche die Erscheinung tritt. 
sie im Interesse der Kinder nur veranlaßt werden sollten, statt des einen Wir können nicht umhin, auf diesen Umstand als auf eine bedenk= 
Kindes, welches bisher während des den ganzen Tag hindurch gehenden liche Folge der Vorschrift, welche die Arbeitszeit zwölfjähriger Kinder in 
Betriebs der Fabriken gebraucht wurde, zwei Kinder, das eine für den Fabriken auf sechs Stunden täglich beschränkt, hinzuweisen. 
Vormittag, das andere für den Nachmittag mit der betreffenden Fabrik- Hiermit steht eine andere, höchst bedenkliche Folge in der engsten 
arbeit zu beschäftigen , hat si< nicht als richtig erwiesen. Die Fabrikbe- Verbindung. 
siger bezeigen keine Neigung, eine sol<e Wechselarbeit in ihren Fabriken Nach unseren Erfahrungen liegt für die Sittlichkeit der in Fabriken 
einzuführen, sie erkennen, daß sich dieselbe mit ihren Geschäftsverhältnissen arbeitenden Kinder in der ihnen hier zugewiesenen täglichen Beschäftigung 
nicht verträgt, daß sie höchst störend auf dieselben einwirkt: sie sehen sich nichts Bedenkliches. Abgesehen von der angeordneten polizeilichen Ueber- 
daher genöthigt, die bisher in ihren Fabriken fo zahlreich beschäftigten wachung der Fabriken in Betreff der hier beschäftigten Kinder, hält in 
Kinder allmälig zu entlassen, und fich anderer Arbeitskräfte zu bedienen. der Regel der Fabrikbesiter in seiner Betriebsstätte auf Zucht und Ord»- 
Es dürfte hierbei die Bemerkung von nicht geringer Wichtigkeit sein, daß nung; er nimmt sich besonders der jugendlichen Arbeitskräfte an, duldet 
während hiesigen Orts in den ersten Jahren nach der Emanation des keine Unsittlichkeit, feinen Ausbruch roher Gewalt und brutalen Leiden- 
Gesetzes bis in das Jahr 1857 hinein, monatlich 50 bis 60 Kinder Ar- shaft an den Kindern, die sich bei vem regelmäßigen Betrieb ver Fabri- 
beitsbücher zu ihrer Beschäftigung in Fabriken erhielten, jet nicht mehr ken an Fleiß, Pünktlichkeit und Umsicht gewöhnen. In dieser Weise äußert 
6 Kinder monatlich hierzu angemeldet werden. auch die Fabrikarbeit ihren bildenden Einfluß auf die Kinder. =“ Anders 
Hierdurch ist zunächst die öfonomische Lage der Arbeiterfamilien we- verhält es sic mit ven kleineren Betriebsstätten und Industrieanstalten, 
sentlich bedroht. Auf den Mitverdienst ihrer Kinder angewiesen, lassen welche nicht zu den Fabriken gezählt werden, und auf welche daher das 
fich dieselben, der Berkürzung des Wocenlohns der Kinder gegenüber, Gese vom 16. Mai 1853 seine Anwendung nicht findet. Es steht no- 
von den wohlwollenden Absichten ves Gesetzes nicht überzeugen, sc<lagen torisch fest, daß in diesen Anstalten die Kinder von großen Gefahren für 
sie das leibliche und geistige Wohl ihrer Kinder nicht höher an als den Leib und Seele bedroht werden, und denselben nicht selten unterliegen. 
Miterwerb derselben zur Crhaltung der Familie, ziehen sie für ihre Kin- Dessenungeachtet führen die Aeltern ihre Kinder gerade diesen Anstalten 
der die Beschäftigung in Fabriken anderen Erwerbszweigen nicht vor, be- zu, lediglich aus dem Grunde, weil sie eine lohnendere Beschäftigung für 
gnügen sie sich sonach bei der angeordneten sechsstündigen Arbeitszeit nur dieselben suchen, und sie da finden, wo die Arbeitszeit nicht auf sechs 
zwangsweise mit dem geringeren Woenlohne der Kinder. Außerdem Stunden täglich beschränkt wird, und ein bedeutend höherer Wocenlohn 
laufen sie Gefahr, den bisher aus der Beschäftigung ihrer Kinder in Fa- ihrer Kinder, als denselben in den Fabriken bei sechsstündiger Arbeit ge= 
briten hervorgegangenen Mitverdienst gänzlich zu verlieren. Der Fabrik- währt wird, zu erwarten steht. Wix brauchen die verderblihen Folgen, 
besiger wl und kann die Kinder für eine nur sec<sstündige Arbeitszeit welche aus einem sol<hen Verfahren der Aeltern für die betreffenden Kinder 
nicht gebrauchen, er entläßt sie. Sonach macht die sechsstündige Arbeits- hervorgehen, nicht näher zu bezeichnen ; sie sind es aber, die in uns die 
zeit nicht nur des Kindes Wochenlohn geringer, sondern sie bringt das- größten Besorgnisse erwecken. 
jelbe auch um die lohnende Beschäftigung in Fabriken, und die Lage der Bei ernstester und sorgfältigster Erwägung aller der vorgeschilderten 
Arbeiterfamilie wird eine höchst mißliche. Mißverhältnisse und Uebelstände sind wir nun zu der Ueberzeugung ge- 
Die Unverträglichkeit der allegirten Bestimmungen des Gesetzes vom langt, daß die wohlwollenden Absichten, welhe das Gesetz vom 16. Mai 
16. Mai 1853 mit den industriellen Verhältnissen der Fabrikbesißer und 1853 hervorgerufen haben, nur dann erreicht werden können, wenn die 
der ökonomischen Lage der Arbeiterfamilien hat sich insbesondere bei der Bestimmungen, welche die tägliche sechsstündige Arbeitszeit und die täg= 
Durchführung der Bestimmung, daß die betreffenden Kinder täglich einen liche dreistündige Unterrichtszeit betreffen, in einer ven faktischen Verhält- 
dreistündigen Unterri<t erhalten sollen, geltend gemacht. =- In feiner nissen entsprechenden Weise abgeändert, resp. ergänzt werden 
Stadt der Monarchie haben für diesen Unterricht zwe>mäßigere Veran- Es ist uns hierbei gänzlich unzweifelhaft geworden, daß ein Kind, 
staltungen getroffen werden können, als in Berlin. Unmittelbar nach welches das zwölfte Lebensjahr vollendet und sonst vollständig gesund ist, 
Emanation des allegirten Gesetzes sind hier besondere Vormittags - und ohne weitere Nachtheile für seine Gesundheit täglih zehn Stunden in 
Nachmittagsschulen eröffnet worden, um eben so wohl den während des Fabriken beschäftigt werden kann, und daß es in dieser Beziehung voll- 
Nachmittags, als den während des Vormittags arbeitenden Kindern einen ständig genügt, wenn das Kind durc< Vorlegung eines ärztlichen Ättestes 
völlig ausreihenden Schulunterricht zu gewähren. Bei der Weigerung den Nachweis führt, daß es körperlich befähigt ist, in dieser oder jener 
der Fabrikbesiter aber, die Wechselarbeit in ihren Betriebsstätten einzu- Art und Gattung von Fabriken, täglich eine zehnstündige Arbeit zu 
führen, und bei dem Umstande, vaß ihnen die Bestimmung der Tageszeit, leisten. 
in welcher die Kinder in Fabriken arbeiten sollen, völlig freisteht, daß sie Ebenso unzweifelhaft ist es uns, daß, nach der ganzen gegenwärti- 
sich nicht veranlaßt fühlen können, die tägliche Arbeitszeit von der festge gen Organisation der Elementarschulen, von einem Kinde, welches bis zum 
setzien Unterrichtszeit abhängig zu machen, und daß sie daher durc< eine vollendeten zwölften Lebensjahre die Schule. besu<t hat, zu dieser Zeit 
strenge Kontrolle ves Schulbesuchs sich keinesweges nöthigen lassen, die ein weit höheres Maaß von Schulkenntnissen gefordert werden kann, als 
Kinder während der Unterrichtszeit von der Arbeit zu dispensiren, haben der 8.2. des Regulativs vom 9. März 1839, welcher bisher maßgebend 
sich nicht nur diese Schuleinrichtungen als ganz unhaltbar erwiesen -- geblieben ist, und nur ein geläufiges Lesen der Muttersprache und einen 
wie wir sol<hes unterm 27. April 1859 vem Ministerium der Unterrichts- Anfang im Schreiben von vem betreffenden Kinde fordert, als Bedingung 
Angelegenheiten, und wiederholt unterm 30. April 1860 ven Ministerien für die Annahme eines Kindes zu irgend einer Beschäftigung in Fabriken 
des Handels, der 2c. Unterrichts - Angelegenheiten und des Innern aus- festgeseßt, und daß, wenn dieses höhere Maaß von Sculkennutnissen als 
führlich vorgestellt haben --- sondern es hat sic auch klar und deutlich Bedingung hingestellt wird, unter welcher vas zwölfjährige Kind von dem 
genug herausgestellt, daß der dreistündige Unterricht sich überhaupt niht z Besuche der Tagesschule zu dispensiren und zu einer Beschäftigung in den 
14 G
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF (compressed) PDF (Original size)
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Planungshinweise für Friseurarbeitsplätze
8 / 135
Planungshinweise für Büros
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.