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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1940
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-4347175
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1925-1943
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
Teil I. Haushaltungsvorstände, handelsgerichtlich eingetragene Firmen und Gewerbebetriebe nach Namen geordnet

Chapter

Title:
Haushaltungsvorstände, handelsgerichtlich eingetragene Firmen und Gewerbebetriebe nach Namen geordnet

Chapter

Title:
H

Chapter

Title:
Hinz

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1984 (Public Domain)
  • Nr. 1, 25. Januar 1984
  • Nr. 2, 24. Februar 1984
  • Nr. 3, 23. März 1984
  • Nr. 4, 11. April 1984
  • Nr. 5, 18. Mai 1984
  • Nr. 6, 25. Mai 1984
  • Nr. 7, 6. Juli 1984
  • Nr. 8, 13. August 1984
  • Nr. 9, 7. September 1984
  • Nr. 10, 20. September 1984
  • Nr. 11, 14. September 1984
  • Nr. 12, 26. September 1984
  • Nr. 13, 2. November 1984
  • Nr. 14, 21. Dezember 1984

Full text

Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil III Nr.13 2.November 1984 — 
255 
(2) Schüler, die in der Grundschule vom Unterricht in der 
ersten Fremdsprache befreit wurden und in der Oberschule 
mit der ersten Fremdsprache beginnen wollen, können nur 
in die Gesamtschule übergehen. Sie müssen ab Klassen- 
stufe 7 an einem. verstärkten Unterricht in Englisch als 
erster Fremdsprache teilnehmen. Dieser verstärkte Unter- 
richt, der nur an bestimmten Gesamtschulen erteilt wird, 
umfaßt in den Klassenstufen 7 und 8 die Wochenstunden- 
zahl des Pflichtunterrichtes in der ersten Fremdsprache 
und zwei Stunden des Wahlpflichtunterrichtes. Ab Klassen- 
stufe 9 nehmen diese Schüler am regulären Unterricht in 
Englisch als erster Fremdsprache teil. 
(3) In der Hauptschule können auf Antrag der Erzie- 
hungsberechtigten Schüler von der Teilnahme am Unter- 
richt in der ersten Fremdsprache befreit werden; für die 
Beratung der Erziehungsberechtigten gilt Nummer 10 Abs. 2 
entsprechend. Die Möglichkeit des Erwerbs des Haupt- 
schulabschlusses oder des erweiterten Hauptschulabschlus- 
ses bleibt unberührt; eine dem erfolgreichen Abschluß der 
Realschule gleichwertige Schulbildung kann jedoch nicht 
erworben werden. Schüler, die nicht am Fremdsprachen- 
unterricht teilnehmen, erhalten in entsprechendem Um- 
fange Unterricht in Deutsch. 
wird der Schüler am Ende der Klassenstufe 10 in der 
Sprache des Herkunftslandes geprüft werden.“ 
C. Berufsbildende Oberschulen 
15 - Fördermaßnahmen für Schüler der Berufsschule 
Schüler, die nach 814 Abs.1 und 2 SchulG berufsschul- 
oflichtig sind und deren Deutschkenntnisse noch. Mängel 
aufweisen, erhalten die Möglichkeit, zusätzlich zu dem vor- 
zesehenen Unterricht an freiwilligem Förderunterricht teil- 
zunehmen. Dieser Unterricht soll der Verbesserung der all- 
gemeinen Ausdrucksfähigkeit in der deutschen Sprache in 
Wort und Schrift dienen und möglichst auch den Umgang 
mit. der berufsfeldspezifischen Fachsprache vermitteln. Er 
wird an der zentralen Einrichtung nach Nummer 18 ange- 
boten. 
16 — Teilnahme am Fremdsprachenunterricht in der Be- 
rufsfachschule und in der Fachoberschule 
(1) Für Schüler der Berufsfachschule und der Fachober- 
schule ist Englisch grundsätzlich Pflichtfremdsprache. 
(2) Soweit Schüler nicht mindestens von der 7. Jahrgangs- 
stufe an in Englisch unterrichtet wurden, können sie nach 
Maßgabe der folgenden Absätze von der Teilnahme am 
Unterricht in Englisch befreit werden. 
(3) Die Pflichtfremdsprache der befreiten Schüler ist 
Russisch. 
(4) Die Schüler haben am Unterricht in Russisch teilzu- 
nehmen. Sofern dieser Unterricht nicht zu organisieren ist, 
ist ihnen anzuraten, außerschulische Kurse zu besuchen. In 
diesen Fällen findet am Ende eines Schuljahres eine Lei- 
stungsüberprüfung zur Festlegung der Zeugnisnote im 
Fach Russisch statt. 
(5) Das Fach Russisch ist Prüfungsfach des jeweiligen Bil- 
dungsganges, sofern die Fremdsprache Prüfungsfach ist. 
14 — Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache 
(1) Schüler der Realschule, des Gymnasiums oder der Ge- 
samtschule können an bestimmten Schulen Russisch als 
zweite Fremdsprache wählen. 
(2) Schüler mit Russisch als erster Fremdsprache müssen 
in der,Klassenstufe 7 der Realschule, des Gymnasiums und 
der Gesamtschule Englisch als zweite Fremdsprache wäh- 
len; ihre Wahlmöglichkeiten sind insoweit eingeschränkt. 
(3) Schüler, die aus einem Land kommen, dessen Sprache 
nicht in der Berliner Schule unterrichtet wird, können auf 
Antrag von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied 
des Senats von der Teilnahme am Unterricht in der zwei- 
ten Fremdsprache mit der Maßgabe befreit werden, daß 
sie sich einer Prüfung in der Sprache des Herkunftslandes 
unterziehen. Für Schüler der Realschule und der Klassen- 
stufen 7 und 8 der Gesamtschule erstreckt sich die Be- 
freiung auf den gesamten Wahlpflichtunterricht, für Schü- 
ler der Klassenstufen 9 und 10 der Gesamtschule auf eines 
der Fächer des Wahlpflichtunterrichtes. Voraussetzung für 
die Befreiung und spätere Prüfung ist, daß 
a) in Berlin entsprechend ausgebildete, geeignete Prüfer 
zur Verfügung stehen und die Schulaufsicht über diese 
Prüfung gewährleistet ist, 
diesen Schülern das Erlernen einer weiteren Fremd- 
sprache auf Grund ihrer besonderen Situation nicht zu- 
gemutet werden kann. 
Für Schüler, die nach Satz 1 befreit sind, hat die Schule in 
einem etwa dem Unterricht in der zweiten Fremdsprache 
entsprechenden Umfang Maßnahmen vorzusehen, die der 
schulischen Förderung dieser Schüler dienen. 
(4) Die Befreiung. nach Absatz 3 ist nur zu Beginn der 
Klassenstufe 7, bei einer späteren Aufnahme in die Ber- 
liner Schule zu diesem Zeitpunkt möglich. Die Erziehungs- 
berechtigten der Schüler sind hierüber zu unterrichten. 
(5) Die Prüfung gemäß Absatz 3 findet am Ende der Klas- 
senstufe 10 statt. Sie umfaßt einen schriftlichen Teil mit 
einer zweistündigen Aufsichtsarbeit sowie eine 15 Minuten 
dauernde mündliche Prüfung und wird auf einem Niveau 
durchgeführt, das unter Beachtung der Besonderheiten der 
zu prüfenden Sprache etwa dem Stand des Unterrichts in 
der zweiten Fremdsprache in der Berliner Schule am Ende 
der Klassenstufe 10 nach vierjährigem Unterricht ent- 
spricht. Die Prüfungsnote ist in das Zeugnis aufzunehmen. 
Sie tritt bei der Entscheidung über den erreichten Ab- 
schluß bzw. über die Versetzung oder über die Aufnahme 
in die gymnasiale Oberstufe an die Stelle der Note für die 
zweite Fremdsprache. 
(6) Bei den Entscheidungen über die Versetzung bis ein- 
schließlich in die Klassenstufe 10 bleibt bei Schülern, die 
sich einer Prüfung nach Absatz 3 unterziehen werden, die 
zweite Fremdsprache außer Betracht. In die Zeugnisse ist 
folgender Vermerk aufzunehmen: „Anstelle des Unterrich- 
tes in der zweiten Fremdsprache —- im Wahlpflichtbereich — 
D. Sonderschule 
17 — Aufnahme 
Sonderschulbedürftige Schüler werden auch dann in eine 
Regelklasse einer entsprechenden Sonderschule aufgenom- 
men, wenn sie wegen fehlender Deutschkenntnisse in eine 
Förderklasse aufzunehmen. wären. Diese Schüler erhalten 
zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch. Sofern an. den 
Sonderschulen. Vorklassen geführt werden, gilt dies auch 
für den Besuch dieser Klassen. Mangelnde Kenntnis in der 
deutschen Sprache ist kein Kriterium für Sonderschul- 
bedürftigkeit. 
A zn Na 
E. Zentrale Einrichtungen 
18 — Festlegung der Einrichtungen 
Durch Rundschreiben werden von dem für das Schulwesen 
zuständigen Mitglied des Senats die Schulen bekanntgege- 
ben, an denen Förderklassen eingerichtet sowie Förder- 
ınterricht nach Nummer 15 durchgeführt werden und an 
denen Unterricht in Russisch als erster bzw. zweiter Fremd- 
sprache erteilt wird. 
{IXI. Lehr- und Lernmittel 
19 — Erhöhter Bedarf an Lehrmitteln 
Um den zusätzlichen Bedarf an Lehrmitteln decken zu 
können, der durch die Eingliederungsmaßnahmen entsteht, 
ist bei den Schulen, an denen Kinder und Jugendliche von 
deutschen Aussiedlern erstmalig konzentriert. betreut wer- 
den, für die Erstausstattung mit einem Betrag von 3 000,— 
DM zu rechnen. : 
20 — Erhöhter Bedarf an Lernmitteln 
Für die Beschaffung von zusätzlichen Lernmitteln, vor 
allem für den deutschen Sprachunterricht, ist von Haus- 
naltsmitteln in Höhe von 100,— DM je Schüler auszugehen.
	        

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