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Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1937
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-2207597
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1925-1943
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Teil I. Einwohner und Firmen nach Namen geordnet

Kapitel

Titel:
Einwohner und Firmen der Stadt Berlin geordnet nach Namen

Kapitel

Titel:
E

Kapitel

Titel:
Ea

Schnellzugriff

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  • Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912 (Public Domain)
  • Einband
  • Aufkleber: Simon Schropp'sche Landkarten-Handlung Berlin, Dorotheenstr. 53 (Schropp-Haus)
  • Verfügung des Polizei-Präsidenten von Berlin vom 18. November 1909
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Städtische Plankammer. Technische Bibliothek der Bauverwaltung Berlin
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Abschnitt. Bauerlaubnis, Prüfung und Abnahme der Bauten
  • Zweiter Abschnitt. Schutzmaßregeln bei der Bauausführung
  • Dritter Abschnitt. Bauvorschriften
  • Vierter Abschnitt. Sondervorschriften für die einzelnen Bauklassen
  • Fünfter Abschnitt. Sondervorschriften für Einfamilienhäuser
  • Sechster Abschnitt. Sondervorschriften für Fabrikbauten
  • Siebenter Abschnitt. Schlußbestimmungen
  • Anlage. Geltungsbereich und Bauklassenverteilung der Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912 und der P.B. v. 27. März und 18. Juni 1912 und 9. April 1913
  • Anhang
  • I. Alphabetisches Sachregister
  • II. Ortsverzeichnis
  • Werbung
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

XF 
für die Einzelheiten der zu diesem Zwecke erforderlichen 
eeee die besonders erlassenen Vorschriften maß— 
gebend. 
7. Sind die Aborte an eine Schwemmkanalisation 
(Hiffer 6) nicht angeschlossen, so müssen die Auswurf— 
stoffe behufs Abfuhr in regelmäßigen Zeiträumen an— 
gesammelt werden. Zu diesem Zwecke dürfen nur un— 
durchlässige, dicht verschließbare Tonnen oder Tonnen— 
wagen verwendet werden. Der Tonnenstand muß dicht 
umschlossen werden und einen undurchlässigen, glatten 
Fußboden erhalten. 
8. Die Anlage von Gruben für Aborte ist verboten. 
9. Auf Grundstücke, welche landwirtschaftlichen Be— 
trieben dienen, finden die Vorschriften unter Ziffer 7 
und 8 keine Anwendung. Doch müssen die Abortgruben 
außerhalb der Umfassungswände der Gebäude, in denen 
sich Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen 
befinden, liegen. 
10. Ausnahmen von den Vorschriften unter Ziffer 7 
und 8 können für Grundstücke der Bauklasse II, B, C, D, 
E und F unter folgenden Voraussetzungen zugelassen 
werden: J J 
a) Die Aborte müssen Wasserspülung erhalten. 
p) Die Aborte sind durch undurchlässige Rohre — die, 
soweit sie außerhalb der Umfassungswände der Ge— 
bäude liegen, unterirdisch und frostfrei gelegt wer— 
den müssen — an eine Grube anzuschliefzen. Die 
Grube muß mindestens 0,50 m über dem höchsten be— 
kannten Grundwasserstande liegen, mindestens 1,80 m 
von Gebäuden, in denen sich Räume zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen befinden, entfernt sein 
und darf keine überlaufrohre erhalten. 
Es muß Gewähr dafür geboten sein, daß der Gru— 
beninhalt durch Pumpen rechtzeitig geruchlos ent— 
fernt und in dichtschließenden Tonnenwagen abge— 
führt wird. 
J.
	        

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