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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1936
Sprache:
Deutsch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-2141620
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1925-1943
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Teil IV. Einwohner und Firmen nach Straßen geordnet

Kapitel

Titel:
Verwaltungsbezirk Tempelhof

Kapitel

Titel:
Lichtenrade

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1962 (Public Domain)
  • Fundstellennachweis Teil VI, 1962
  • 8. Januar 1962
  • 28. Februar 1962
  • 19. März 1962
  • 26. März 1962
  • 6. April 1962
  • 19. April 1962
  • 3. Mai 1962
  • 17. Mai 1962
  • 24. Juli 1962
  • 17. August 1962
  • 28. August 1962
  • 29. August 1962
  • 12. September 1962
  • 10. Oktober 1962
  • 11. Oktober 1962
  • 26. Oktober 1962
  • 9. November 1962
  • 11. Dezember 1962

Volltext

V1/1962 
Seite 261 / 
Nr. 54 
(2) Falls das zu verbürgende Darlehen in Raten aus- 
gezahlt werden Soll, kann die Bürgschaftserklärung 
schon vor Abgabe der in Nr.15 Ziff.3 Buchst. a), b) 
und c) genannten Bestätigungen erteilt werden. Der 
Darlehnsgeber darf das Darlehen nach Maßgabe des 
Baufortschritts auszahlen, jedoch nur wie folgt: 
Höchstens 50 v. H. nach Fertigstellung des Rohbaues, 
höchstens weitere 25 v.H. nach Anbringung des In- 
nenputzes, die restlichen 25 v.H. nach Erbringung 
der Bestätigungen gemäß Nr. 15 Ziff. 3 a), b)- und c). 
IV. Übernahme von Bürgschaften 
für Instandsetzungs- und Modernisierungsdarlehen 
Für die Verbürgung von Darlehen zum Zwecke der In- 
standsetzung oder Modernisierung von Wohngebäuden gel- 
ten die Abschnitte I Nr. 3, II und III sinngemäß nach Maß- 
gabe folgender Bestimmungen: 
Zweckbestimmung der Darlehen ; 
(1) Bürgschaften können übernommen werden für Dar- 
lehen zur Finanzierung von 
a) Instandsetzungsarbeiten an _erhaltungswürdigen 
Wohngebäuden, 
Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere bauliche 
Verbesserungen, Einrichtungen, Ausbau von Ver- 
kehrsflächen, Anlagen von Kanalisation und Haus- 
anschlüssen. 
(2) Für Schönheitsreparaturen allein werden Darlehen 
nicht verbürgt. 
Darlehnshöhe 
Die Bürgschaft wird nur für Darlehen von mindestens 
2000 DM übernommen. 
19. Antragstellung und Bürgschaftserklärung 
(1) Der Antrag muß mindestens folgende Angaben und 
Unterlagen enthalten: 
a) Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten mit 
nachprüfbaren Kostenanschlägen, 
b) Nachweis der verbindlichen Darlehnszusagen (mit 
Angabe der Bedingungen) und der Eigenleistungen, 
c) Grundbuchblattabschrift nach dem neuesten Stand, 
d) Nachweis der Brandversicherung des Grundstücks, 
e) Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen. 
(2) Die Nr.15 und 16 Abs.1 gelten entsprechend mit 
der Abweichung, daß vom Darlehnsgeber die ordnungs- 
gemäße Durchführung der Arbeiten zu bestätigen ist. 
V. Schlußbestimmungen 
20. Geltungsdauer 
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1. September 1962 in Kraft. Sie treten mit Ablauf 
des 31. August 1967 außer Kraft. 
(2) Für die Verwaltung und Abwicklung der vor dem 
Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften übernom- 
menen Bürgschaften verbleibt es im Einzelfall bei dem 
bisherigen Verfahren. 
Anlage 
Allgemeine Vertragsbedingungen 
für die Übernahme von Landesbürgschaften zur Förderung 
des Wohnungsbaues, der Instandsetzung und der 
Modernisierung von Wohngebäuden (AVB). 
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sind Be- 
standteil der „Verwaltungsvorschriften für die Übernahme 
von Landesbürgschaften zur Förderung des Wohnungs- 
baues, der Instandsetzung und. der Modernisierung von 
Wohngebäuden“ vom 18. September 1962. 
Ah 
I. Umfang, Entstehen und Erlöschen 
der Bürgschaftsverpflichtung 
(1) Die Bürgschaften werden als AuSfallbürgschaften 
für Verbindlichkeiten übernommen, die atf. Deutsche 
Mark lauten. 
(2) Das Land Berlin haftet aus den abgegebenen Bürg- 
schaftserklärungen für Ausfälle, welche die Gläubiger 
des verbürgten Darlehens oder Darlehnsteils an Kapi- 
tal, Zinsen, laufenden Verwaltungskosten, Verzugszin- 
sen und baren Auslagen im Zusammenhang ‚mit 
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erleiden. Die Bürg- 
schaft erstreckt sich auch auf Leistungen zum Zwecke 
der. Tilgungsstreckung oder ‚auf ein Zusatzdarlehen, sSo- 
weit dieses das Disagio für das Hauptdarlehen nicht 
übersteigt, im Range dem. verbürgten Grundpfandrecht 
gleichsteht oder unmittelbar im Range folgt und vor 
Beginn der Tilgung der Hauptforderung zurückgezahlt 
wird. 
(3) Der Ausfall an Kapital gilt als festgestellt, wenn 
und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Darlehnsneh- 
mers sowie etwa mithaftender Dritter durch Zahlungs- 
einstellung, Eröffnung des Konkurs- oder‘ Vergleichs- 
verfahrens, Leistung des Offenbarungseides oder. auf 
sonstige Weise erwiesen ist und die Immobiliarzwangs- 
vollstreckung vom Darlehnsgeber oder von einem Drit- 
ten durchgeführt ist. ) 
(4) Der Ausfall an rückständigen Zinsen, Tilgungen 
(einschl. Leistungen für Tilgungsstreckung), laufenden 
Verwaltungskosten und Verzugszinsen gilt spätestens 
nach sechs Monaten vom Zeitpunkt des Eingangs der 
Anzeige über rückständige Beträge an gerechnet in 
Höhe der. dann noch nicht gezahlten oder beigetriebe- 
nen rückständigen Beträge als festgestellt, es sei denn, 
daß der Darlehnsgeber seinen Verpflichtungen nach 
Nr. 7 nicht nachgekommen ist. 
(5) Die Forderungen des Darlehnsgebers gehen, soweit 
ihn das Land als Bürge befriedigt hat, mit Einschluß 
der Sicherheiten und aller Nebenrechte gemäß $8 774, 
412, 401 BGB auf das Land über. Soweit Sicherheiten 
nicht kraft Gesetzes auf das Land übergehen, sind sie 
beim Forderungsübergang auf das Land zu übertragen. 
Der Darlehnsgeber ist im Rahmen des Bürgschaftsver- 
trages auf Verlangen verpflichtet, die auf den Bürgen 
übergegangenen Rechte für dessen Rechnung. geltend 
zu machen. 
(1) Die Bürgschaft wird mit der Aushändigung der 
Bürgschaftserklärung an den Darlehnsgeber wirksam. 
Sofern der Darlehnsgeber die Darlehnsvaluta in Raten 
auszahlt, wird die Bürgschaft nur entsprechend den in 
Nr. 16 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zugelasse- 
nen Auszahlungsraten wirksam. 
(2) Das Land kann aus der Bürgschaft nicht in An- 
spruch genommen werden, wenn.der Darlehnsgeber 
a) schuldhaft unrichtige Erklärungen abgegeben hat, 
b) seine in Abschnitt II festgelegten Verpflichtungen 
nicht erfüllt, es sei denn, daß die Inanspruchnahme 
des Bürgen dadurch nicht verursacht worden ist. 
(3) Der Bürge kann weiterhin nicht in Anspruch: ge- 
nommen werden, wenn der Darlehnsgeber das ver- 
bürgte Darlehen aus Gründen kündigt, die nicht mit 
der‘ Beleihung zusammenhängen (Nr. 6 der Verwal- 
tungsvorschriften). 
Ist ein Darlehen nur teilweise verbürgt, so sind alle 
ordentlichen und außerordentlichen Tilgungen auf den 
verbürgten Darlehnsteil zu verrechnen. 
L 
2 
3 
4. 
Stundet. der Darlehnsgeber fällige Zins- und Tilgungs- 
beträge ohne schriftliche Einwilligung der Wohnungs- 
bau-Kreditanstalt Berlin länger als sechs Monate, so 
wird das Land von der Bürgschaftsverpflichtung für 
die gestundeten Beträge frei. 
Die Bürgschaft erlischt mit der Rückzahlung. der ver- 
bürgten ‘| Darlehnsforderung : nebst aller verbürgter 
Nebenleistungen. Der Darlehnsgeber hat die erfolgte 
5
	        

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