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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1935
Sprache:
Deutsch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-2078720
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1925-1943
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Einwohner und Firmen der Stadt Berlin geordnet nach Namen

Kapitel

Titel:
T

Kapitel

Titel:
Ta

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  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1959,52 Nummer 52, 7. August 1959
  • Ausgabe 1959,53 Nummer 53, 12. August 1959
  • Ausgabe 1959,54 Nummer 54, 14. August 1959
  • Ausgabe 1959,55 Nummer 55, 20. August 1959
  • Ausgabe 1959,56 Nummer 56, 21. August 1959
  • Ausgabe 1959,57 Nummer 57, 25. August 1959
  • Ausgabe 1959,58 Nummer 58, 27. August 1959
  • Ausgabe 1959,59 Nummer 59, 28. August 1959
  • Ausgabe 1959,60 Nummer 60, 4. September 1959
  • Ausgabe 1959,61 Nummer 61, 8. September 1959
  • Ausgabe 1959,62 Nummer 62, 9. September 1959
  • Ausgabe 1959,63 Nummer 63, 10. September 1959
  • Ausgabe 1959,64 Nummer 64, 11. September 1959
  • Ausgabe 1959,65 Nummer 65, 15. September 1959
  • Ausgabe 1959,66 Nummer 66, 16. September 1959
  • Ausgabe 1959,67 Nummer 67, 17. September 1959
  • Ausgabe 1959,68 Nummer 68, 18. September 1959
  • Ausgabe 1959,69 Nummer 69, 19. September 1959
  • Ausgabe 1959,70 Nummer 70, 25. September 1959
  • Ausgabe 1959,71 Nummer 71, 2. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,72 Nummer 72, 7. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,73 Nummer 73, 8. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,74 Nummer 74, 9. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,75 Nummer 75, 16. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,76 Nummer 76, 22. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,77 Nummer 77, 23. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,78 Nummer 78, 27. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,79 Nummer 79, 30. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,80 Nummer 80, 6. November 1959
  • Ausgabe 1959,81 Nummer 81, 10. November 1959
  • Ausgabe 1959,82 Nummer 82, 13. November 1959
  • Ausgabe 1959,83 Nummer 83, 14. November 1959
  • Ausgabe 1959,84 Nummer 84, 20. November 1959
  • Ausgabe 1959,85 Nummer 85, 27. November 1959
  • Ausgabe 1959,86 Nummer 86, 4. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,87 Nummer 87, 11. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,88 Nummer 88, 18. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,89 Nummer 89, 23. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,90 Nummer 90, 29. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,91 Nummer 91, 30. Dezember 1959
  • Personalnachrichten
  • Personalnachrichten
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Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.56 21. August 1959 637 
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: aus dem zweiten oder weiteren‘ Dienstverhältnis .aus- 
„(1) Dem . unbeschränkt _lohnsteuerpflichtigen geschieden ist oder weil der Ehegatte des Arbeitneh- 
Arbeitnehmer (81 Abs.1) stehen für Kinder, die mers keinen Arbeitslohn mehr bezieht.“ 
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kin- ne n 
derfreibeträge zu, und zwar auch dann, wenn die 10. 818 erhält die folgende Fassung: 
Kinder eigene Einkünfte beziehen.‘ $ 18 
c) Die Absätze 2 und 4 werden gestrichen. Ergänzung der Lohnsteuerkarte 
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. wegen Änderung der Steuerklasse und der 
Zahl der Kinder durch die Gemeindebehörde 
7. 388 wird gestrichen. Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die auf der 
nr A Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse ‚oder die 
8. $14 erhält die folgende Fassung: Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder zu seinen 
8 14 Gunsten geändert hat, so ist die Lohnsteuerkarte auf 
8 Antrag durch die Gemeindebehörde, die sie aus- 
Mehrere Lohnsteuerkarten geschrieben hat, entsprechend den Vorschriften in $7 
(839 Abs.3 Ziff.2 EStG) Abs. 6 bis 8 zu ergänzen. Hat der Arbeitnehmer nach 
Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer, Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz 
der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder verlegt, so ist die Ergänzung durch die Gemeinde- 
früheren  Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver- behörde des neuen Wohnsitzes vorzunehmen, 
schiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder wei- (2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein Antrag 
tere Lohnsteuerkarte auszuschreiben und die Aus- auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das abgelau- 
schreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Für die zwei- fene Kalenderjahr nur noch bis spätestens 31. Januar 
ten und weiteren Lohnsteuerkarten gibt der Bundes- des folgenden Kalenderjahrs gestellt werden. 
minister der Finanzen ein besonderes Muster bekannt e a - 
(89 Abs. 5). Eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte (3) Wird auf. der Lohnsteuerkarte eines Arbeit- 
ist nicht auszuschreiben, wenn der aus mehreren nehmers nach dem Tod seines Ehegatten die Steuer- 
Dienstverhältnissen herrührende Arbeitslohn von der- klasse III bescheinigt ($7 Abs.7 Ziff. 2 Buchstabe a), 
selben öffentlichen Kasse, d.h. von demselben Arbeit- so ist gleichzeitig als Familienstand ‚verwitwet’ zu ver- 
geber, gezahlt wird (8 49 Abs. 1 Satz 2).“ merken.“ 
9. 8178a erhält die folgende Fassung: 11. Es wird der folgende $ 18 a eingefügt:' 
; „S 17a „S 18a 
Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern Ergänzung der Lohnsteuerkarte 
mit mehreren Dienstverhältnissen und bei wegen Änderung der Steuerklasse und der 
Anwendung der Steuerklasse IV Zahl der Kinder durch das Finanzamt 
(839 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 EStG) (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Arbeit- 
(1) Ist der Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis, nehmer ($1 Abs.1) werden Kinderfreibeträge auf 
für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt wird, in Antrag gewährt 
einem Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs vor- 1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber 
aussichtlich niedriger als der Eingangsbetrag der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. haben, 
En En zu Pa nn der ES die auf der wenn sie 
ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist, Lohnsteuer 5 . ; 
nicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf Antrag a) nt halt Hichen ET Kosten des ‚Arbeitnehmers 
des Arbeitnehmers den Unterschiedsbetrag auf der 4n eg: alten und für einen Beruf ausgebildet 
ersten Lohnsteuerkarte als Hinzurechnungsbetrag und ST Se oner 
auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte oder 5) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, sofern die 
verteilt auf diese Lohnsteuerkarten als steuerfreien Berufsausbildung durch die Einberufung zum 
Betrag einzutragen. EHRE ET DT a worden ist und der 
rbeitnehmer vor der Einberufung: di 
(2) Ist bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen des Unterhalte und der TE SCTUIES NS IM 
und beide nach Steuerklasse IV zu besteuern sind (87 wesentlichen getragen hat; 
Abs. 8), der Arbeitslohn eines Ehegatten in einem nn < . © n ai 
Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs voraussicht- 2. für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger 
lich niedriger als der Eingangsbetrag der Lohnstufe, Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, wenn dem 
bis zu der in Steuerklasse IV Lohnsteuer nicht erhoben Arbeitnehmer für die Kinder ein Kinderfreibetrag 
wird, so hat das Finanzamt auf Antrag der Ehegatten nicht zusteht und die Kinder im wesentlichen auf 
den Unterschiedsbetrag auf der (ersten) Lohnsteuer- Kosten des Arbeitnehmers unterhalten werden. 
karte des Ehegatten mit dem niedrigeren Arbeitslohn Die Vorschriften des’ $8 Abs.2 gelten entsprechend. 
als Hinzurechnungsbetrag und auf der Lohnsteuer- . . 
karte des anderen Ehegatten als steuerfreien Betrag 8 GE N en 
einzutragen. Ist der Arbeitslohn des geringer ver- - : : E 
dienenden Ehegatten in dem maßgebenden Lohnzah- ET aa N Kinder zu. bes a Ne den Da 
lungszeitraum voraussichtlich niedriger als der auf nehmer nach den N Vorechriften des 87 Abs 6 DS Sau 
den Lohnzahlungszeitraum entfallende Teil des Pausch- bescheinigen wären, wenn die Kinder da u8 Lebens- 
betrags für Werbungskosten, so tritt für die Ermitt- 9 sen. , On SS CHEN 
: ; ahr noch nicht vollendet hätten. 
lung des Unterschiedsbetrags an die Stelle des tat- J 
sächlichen Arbeitslohns der auf den Lohnzahlungszeit- (3) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer ‘hat das 
raum entfallende Teil des Pauschbetrags für Werbungs- Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die 
kosten. Das gilt auch, wenn der geringer verdienende Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn dem  Arbeit- 
Ehegatte vor Ablauf des Kalenderjahrs aus dem nehmer ein Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1) 
Dienstverhältnis ausscheidet. Der Hinzurechnungs- gewährt wird, für das den Ehegatten auch in dem Ka- 
betrag und der steuerfreie Betrag sind frühestens mit lenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben ist, ein 
Wirkung von dem Tag an einzutragen, von dem an die Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand oder 
Steuerklasse IV bei beiden Ehegatten anzuwenden ist. auf Antrag zu gewähren war. $ 18 Abs.3 ist anzu- 
(3) Ein Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 kann in Wenden 
einem Kalenderjahr jeweils nur einmal gestellt werden. (4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 weg- 
Das gilt nicht, wenn die Änderung eines bereits ein- gefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, inner- 
getragenen steuerfreien Betrags und Hinzurechnungs- halb eines Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuer- 
betrags deshalb begehrt wird, weil der Arbeitnehmer karte zu beantragen, es sei denn, daß die Vorausset-
	        

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