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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1934
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-4256192
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1925-1943
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
Teil 1. Einwohner und Firmen nach Namen geordnet

Chapter

Title:
Einwohner und Firmen der Stadt Berlin geordnet nach Namen

Chapter

Title:
B

Chapter

Title:
Ba

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1977 (Public Domain)
  • Nr. 1, 27. Januar 1977
  • Nr. 2, 17. Februar 1977
  • Nr. 3, 2. März 1977
  • Nr. 4, 22. Februar 1977
  • Nr. 5, 17. Mai 1977
  • Nr. 6, 19. April 1977
  • Nr. 7, 1. Juni 1977
  • Nr. 8, 30. Juni 1977
  • Nr. 9, 19. August 1977
  • Nr. 10, 25. August 1977
  • Nr. 11, 26. Oktober 1977
  • Nr. 12, 30. November 1977
  • Nr. 13, 28. Dezember 1977

Full text

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
7 
Platten mit Zementmörtel nach Abschnitt 2.2.11.2 
der DIN 18318 einzuschlämmen, mit Sand abzu- 
decken und abzufegen, bis die Oberfläche frei von 
Zementmörtel ist. Die Fläche ist 7 Tage feucht zu 
halten. 
An das Landesamt für Wohnungswesen 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
ABI. S. 320 
2.9.2. 
Plattenbelag in Zementmörtel auf Betontragschicht 
Ausführung nach Nummer 2.9.1 auf der rauhen, 
noch nicht abgebundenen Betontragschicht, jedoch 
in einem mindestens 3 cm dicken Zementmörtel- 
bett. 
Richtlinien über die Inanspruchnahme von Wohnungen 
für die Umsetzung von Sanierungsbetroffenen 
Vom 21. Februar 1977 
BauWohn IV a A 313 — Fernruf: 
Durchw.: 867 4586, Vermittl.: 867 - 1, intern: (95) 4586 
2.10. 
Zu Abschnitt 3.11.2: 
Kantensteine aus Beton sind nach Abschnitt 3.11.2 
der DIN 18318, jedoch mit etwa 10 mm breiten 
Fugen zu verlegen. Wenn die Oberkante der Kan- 
tensteine mit dem anschließenden. Pflaster bündig 
liegt, sind die Fugen nur mit Kiessand, andernfalls 
mit Kiessand und Zementmörtel wie bei Bordstei- 
hen nach Abschnitt 3.11.1.2 der DIN 18318 zu ver- 
füllen. 
Ist in der Leistungsbeschreibung das Verlegen der 
Kantensteine auf Betonbettung mit Rückenstütze 
vorgeschrieben, dann ist die Bettung 18 cm breit 
und 10 cm hoch, die Rückenstütze 10 cm breit und 
10 cm hoch aus Beton mit einer Betongüte Bn 150 
nach DIN 1045 herzustellen. 
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
1 - Allgemeines 
(1) Räumungsbetroffene aus anerkannten Stadterneue- 
rungsmaßnahmen sind von den Sanierungsträgern in 
eigene 
a) frei werdende Wohnungen des Altbaubestandes, 
b) frei oder bezugsfertig werdende Sozialwohnungen, 
für die dem Landesamt für Wohnungswesen nach der 
Überlassungsverordnung — UlVO — kein Benennungs- 
recht zusteht, 
frei oder bezugsfertig werdende Sozialwohnungen, 
für die dem Landesamt für Wohnungswesen ein Be- 
nennungsrecht gemäß $ 1 Ü1VO zusteht, 
frei oder bezugsfertig werdende Sozialwohnungen mit 
Besetzungsrecht gemäß $4 Abs.4 des Wohnungsbin- 
dungsgesetzes — WoBindG -—, 
e) frei oder bezugsfertig werdende Wohnungen gemäß 
$ 46 Städtebauförderungsgesetz — StBauFG — 
umzusetzen (unmittelbare Umsetzung). 
Die Berechtigung zur Inanspruchnahme im HEinzelfall er- 
gibt sich aus der Umsetzbescheinigung. Die Umsetzbeschei- 
nigungen werden den Sanierungsträgern jährlich vom Se- 
nator für Bau- und Wohnungswesen — II c B — entsprechend 
der Zahl der zur Freimachung bestimmten Wohnungen zur 
Verfügung gestellt. 
(2) Räumungsbetroffene können auch umgesetzt werden in 
z. Z. bewohnte Wohnungen der in Absatz 1 aufgeführten 
Arten, wenn der derzeitige Mieter (Austauschmieter) zum 
Umzug in eine andere Wohnung bereit ist (mittelbare Um- 
setzung) und: sich gegenüber dem Sanierungsträger ver- 
pflichtet, von dem Räumungsbetroffenen keine Leistung für 
die Aufgabe der Wohnung zu fordern, auch wenn er selbst 
früher für die Überlassung der Wohnung Leistungen er- 
bracht hat. An der mittelbaren Umsetzung können auch 
mehrere Mieter beteiligt sein. Sofern diesen Mietern eine 
Wohnung der in Absatz 1 Buchst. b bis e aufgeführten 
Arten im Austausch überlassen werden soll, müssen sie im 
Besitz eines gültigen, für diese Wohnung passenden Wohn- 
berechtigungsscheines sein. 
(3) Auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sanie- 
rungsträger und einem anderen Vermieter, der nicht Sanie- 
rungsträger ist, können zur Umsetzung von Räumungs- 
betroffenen auch Wohnungen der in Absatz 1 genannten 
Arten dieses anderen Vermieters verwendet werden (Fremd- 
umsetzung). Die Berechtigung hierzu ergibt sich für den 
anderen Vermieter im Einzelfall durch Übergabe einer Um- 
setzbescheinigung durch den Sanierungsträger. Bei Sozial- 
wohnungen ist der andere Vermieter bezüglich der Anzeige 
über das Frei- oder Bezugsfertigwerden und der Über- 
lassungsmitteilung in der Vereinbarung zu verpflichten, 
entsprechend den Nummern 2 und 5 zu verfahren. 
2.11. 
Zu Abschnitt 4.1: 
Folgende Leistungen sind ebenfalls Nebenleistun- 
gen: 
ar 
211.1: 
Beseitigen von Schnee und Streuen bei Glätte auf 
den für den Fußgängerverkehr vorgesehenen 
Durchgängen und Überwegen. 
2.11.2. Beschaffung der für den Baubetrieb erforderlichen 
Anschlüsse an das öffentliche Versorgungsnetz für 
Wasser und elektrischen Strom und Heranbringen 
zu den Verwendungsstellen. 
2.11.3. 
Aussortieren und Beiseitesetzen von unbrauchbaren 
Steinen und Platten bei Umbauten und Instand- 
Ssetzungen unter Verwendung der dabei aufgenom- 
menen Befestigungen. 
2.11.4. 
Einbringen einer Sandausgleichsschicht bis zu 2 cm 
Dicke bei unterschiedlichen Gehwegbefestigungen 
in einem Querschnitt. 
Zu Abschnitt 4.2: 
Folgende Leistungen sind ebenfalls Nebenleistun- 
gen, wenn sie nicht durch besondere Ansätze in der 
Leistungsbeschreibung erfaßt sind: 
2.12. 
2.12.1. Kennzeichnung und Sicherung der Baustelle nach 
den Anordnungen der zuständigen Behörde, ausge- 
nommen Leistungen nach den Abschnitten 4.3.2 bis 
4.3.5 der DIN 18 318. 
2.12.22. 
Zuarbeiten von Gehwegplatten und Betonverbund- 
pflastersteinen (Paßstücke) an Einbauten und Aus- 
sparungen. 
(4) Kann Räumungsbetroffenen zum Zeitpunkt der Räu- 
mungsverpflichtung keine angemessene Wohnung auf 
Dauer überlassen werden, so ist auch eine vorübergehende 
Unterbringung in einer Wohnung der in Absatz 1 genann- 
ten Arten zulässig (Zwischenumsetzung). Die Eigenschaft 
als Räumungsbetroffener "bleibt von der Zwischenumset- 
zung unberührt. C 
3 
‚y 
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung be: 
trägt drei Jahre.
	        

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