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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

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Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1932
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-4111925
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1925-1943
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
[Teil I.] Einwohner und Firmen der Stadt Berlin geordnet nach Namen

Chapter

Title:
L

Chapter

Title:
Li

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1987 (Public Domain)
  • Nr. 1, 14. Januar 1987
  • Nr. 2, 19. Januar 1987
  • Nr. 3, 23. Januar 1987
  • Nr. 4, 20. Februar 1987
  • Nr. 5, 6. März 1987
  • Nr. 6, 13. März 1987
  • Nr. 7, 26. März 1987
  • Nr. 8, 27. März 1987
  • Nr. 9, 28. April 1987
  • Nr. 10, 11. Mai 1987
  • Nr. 11, 15. Mai 1987
  • Nr. 12, 2. Juni 1987
  • Nr. 13, 23. Juni 1987
  • Nr. 14, 30. Juli 1987
  • Nr. 15, 11. September 1987
  • Nr. 16, 23. September 1987
  • Nr. 17, 30. September 1987
  • Nr. 18, 28. Oktober 1987
  • Nr. 19, 11. Dezember 1987
  • Nr. 20, 23. Dezember 1987
  • Nr. 21, 30. Dezember 1987

Full text

134 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.15 11. September 1987 
$ 10 — Sonstige Bedingungen für die Tätigkeit als Arzt 
im Praktikum 
(1) Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und 
Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Tätigkeit an Samstagen, 
Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für die Überstunden, für 
die Zeitzuschläge, für den Bereitschaftsdienst und für die Ruf- 
bereitschaft gelten die Vorschriften sinngemäß, die für die beim 
Träger der Ausbildung beschäftigten, unter den BAT fallenden 
Arzte jeweils maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im 
Sinne des $ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT der auf die Stunde entfal- 
lende Anteil des Entgelts ($ 9 Abs. 1). Zur Ermittlung dieses 
Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348fache der durch- 
schnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Zeit der Tätigkeit als 
Arzt im Praktikum ($ 6) zu teilen. 
(2) Die in dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen an 
Angestellte gemäß $ 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962 
vereinbarten Zulagen erhält der Arzt im Praktikum bei Vorliegen 
der Voraussetzungen zur Hälfte. 
(3) Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Verein- 
barung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen 
wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzu- 
legen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Tarif- 
gemeinschaft deutscher Länder (TdL) und im Bereich der Vereini- 
gung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nach dem 
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für 
Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung 
auf das Entgelt mit der Maßgabe angerechnet, daß der nach $ 3 
Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende 
Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist. 
Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach 8 17 
Abs. 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann der 
Arzt im Praktikum während der Zeit, für die das Entgelt nach $ 12, 
$ 14 oder $ 15 fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem 
Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten 
abzugelten. 
Die Fortzahlung entfällt, wenn der Arzt im Praktikum sich die 
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig zugezogen hat. 
Zum Kur- oder Heilverfahren gehört auch eine sich anschließende 
ärztlich verordnete Schonungszeit. 
$ 13 — Anwendung des $ 12 bei Schadensersatzansprüchen 
gegen Dritte 
(1) Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu 
vertretenden Umstand herbeigeführt, hat der Arzt im Praktikum 
a) dem Träger der Ausbildung unverzüglich die Umstände mit- 
zuteilen, unter denen die Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt 
worden ist, 
b) sich jeder Verfügung über die Ansprüche auf Schadensersatz 
wegen der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten und 
c) die Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähig- 
keit an den Träger der Ausbildung abzutreten und zu er- 
klären, daß er über sie noch nicht verfügt hat. 
Bis zur Abtretung der Ansprüche ist der Träger der Ausbildung 
berechtigt, die Leistungen aus 8 12 zurückzubehalten. 
(2) Übersteigt der erlangte Schadensersatz die Leistungen des 
Trägers der Ausbildung nach $ 12, erhält der Arzt im Praktikum 
den Unterschiedsbetrag. Bei der Verfolgung der Schadensersatz- 
ansprüche durch den Träger der Ausbildung darf ein über dessen 
Anspruch hinausgehender, nicht offensichtlich ungerechtfertigter 
Anspruch des Arztes im Praktikum nicht vernachlässigt werden. 
$ 14 — Fortzahlung des Entgelts in besonderen Fällen 
Dem Arzt im Praktikum sind das Entgelt und der Verheirateten- 
zuschlag ($ 9 Abs. 1) für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme an 
den nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen 
Ausbildungsveranstaltungen fortzuzahlen. 
Im übrigen gelten die 88 52, 52 a BAT entsprechend. 
$ 15 — Erholungsurlaub 
Der Arzt im Praktikum erhält unter Fortzahlung des Entgelts und 
des Verheiratetenzuschlags ($ 9 Abs. 1) in jedem Kalenderjahr 
Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, 
die für gleichaltrige, bei dem Träger der Ausbildung beschäftigte, 
unter den BAT fallende Ärzte jeweils maßgebend sind. 
$ 16 — Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung 
Der Arzt im Praktikum erhält nach Maßgabe besonderer Tarifver- 
träge vermögenswirksame Leistungen, ein Urlaubsgeld und eine 
Zuwendung. 
8 17 — Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung 
Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und 
Hinterbliebenenversorgung wird durch besonderen Tarifvertrag 
geregelt. 
$ 18 — Beihilfen und Unterstützungen 
Für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen werden 
die für die beim Träger der Ausbildung tätigen, unter den BAT 
fallenden Arzte jeweils geltenden Bestimmungen angewandt. 
8 19 — Schutzkleidung 
Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die beim 
Träger der Ausbildung tätigen, unter den. BAT fallenden Ärzte 
jeweils maßgebenden Bestimmungen. 
$ 11 — Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienst- 
gängen, Reisen zu Ausbildungsveranstaltungen 
Bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen erhält der Arzt 
im Praktikum eine Entschädigung, die in entsprechender Anwen- 
dung der für die beim Träger der Ausbildung beschäftigten, unter 
den BAT fallenden Arzte der Vergütungsgruppe I/II a BAT 
jeweils geltenden Reisekostenbestimmungen zu berechnen ist. 
Eine Trennungsentschädigung (ein Trennungsgeld) wird nicht 
gewährt, wenn der Arzt im Praktikum vom Träger der Ausbildung 
Unterkunft und Verpflegung erhält. Bei Reisen zu Ausbildungs- 
veranstaltungen, an denen der Arzt im Praktikum nach der Appro- 
bationsordnung für Arzte teilzunehmen hat, werden die notwen- 
digen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Karte der jeweils 
niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beför- 
derungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; 
Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z: B. 
Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen. 
$ 12 — Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsunfähigkeit 
Dem Arzt im Praktikum werden das Entgelt und der Verheirate- 
tenzuschlag ($ 9 Abs. 1) 
a) im Falle einer durch Unfall, durch Krankheit, durch nicht 
rechtswidrige Sterilisation oder durch nicht rechtswidrigen 
Abbruch der Schwangerschaft verursachten Arbeitsunfähig- 
keit und während eines von einem Sozialversicherungsträger 
oder von einer Versorgungsbehörde: verordneten Kur- oder 
Heilverfahrens bis zur Dauer von sechs Wochen, 
h) bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei 
dem Träger der Ausbildung erlittenen Arbeitsunfall oder 
durch eine bei dem Träger der Ausbildung zugezogene 
Berufskrankheit verursacht ist, bis zum Ende der 26. Woche 
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige 
Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufs- 
krankheit anerkennt, 
jedoch nicht über die Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Prakti- 
kum hinaus, fortgezahlt. 
$ 20 — Beendigung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum 
(1) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum endet mit Ablauf der im 
Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit. 
Kann der Arzt im Praktikum in der im Ausbildungsvertrag verein- 
barten Zeit die vorgesehene Zeit der Tätigkeit als Arzt im Prakti- 
kum wegen Unterbrechungen, die nach der Approbationsordnung 
für Arzte nicht auf die Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum 
angerechnet werden, nicht ableisten, soll die Tätigkeit als Arzt im
	        

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