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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1931
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-4034689
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1925-1943
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
Teil I. Einwohner Berlins

Chapter

Title:
X, Y, Z

Chapter

Title:
Xa

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1971 (Public Domain)
  • 29. Januar 1971
  • 17. Februar 1971
  • 18. Februar 1971
  • 19. Februar 1971
  • 1. März 1971
  • 3. März 1971
  • 15. März 1971
  • 29. März 1971
  • 10. Mai 1971
  • 10. Mai 1971
  • 9. Juni 1971
  • 23. Juni 1971
  • 20. Juli 1971
  • 22. Juli 1971
  • 9. August 1971
  • 25. August 1971
  • 31. August 1971
  • 7. Oktober 1971
  • 12. Oktober 1971
  • 3. November 1971
  • 5. November 1971
  • 15. November 1971
  • 1. Dezember 1971
  • 2. Dezember 1971
  • 16. Dezember 1971
  • 28. Dezember 1971
  • 30. Dezember 1971

Full text

11971 
Seite 84 | 
Nr. 33 
2 
d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt: 
„(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen 
der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebs- 
üblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit 
Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetz- 
lichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich ge- 
währt wird. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem 
Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als 
Arbeitstag: der‘ Kalendertag, an dem sie begonnen 
hat, gilt als Arbeitsvertrag der Kalendertag, an 
dem die Arbeitsschicht begonnen hat. ; 
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche 
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im 
Durchschnitt .des Urlaubsjahres auf mehr als fünf 
Arbeitstage in der Kalenedrwoche verteilt,. erhöht 
sich der Urlaub für, jeden. zusätzlichen: Arbeitstag 
im. Urlaubsjahr um 1/29 des Urlaubs nach den Ab- 
sätzen 1 bis 3 zuzüglich eines etwaigen. Zusatz- 
urlaubs. 
Ist. die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche 
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im 
Durchschnitt des Urlaubsjahres‘ auf weniger als 
fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ver- 
mindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen 
arbeitsfreien Tag im WUrlaubsjahr um 11/250 des 
Urlaubs nach den Absätzen 1 bis 3 zuzüglich eines 
etwaigen Zusatzurlaubs. 
Wird. die. Verteilung. der durchschnittlichen regel- 
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des 
Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt 
vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeits- 
tage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, 
wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Vertei- 
lung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gel- 
ten würde. 
Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs nach 
den Unterabsätzen 2 bis 4 ein Bruchteil eines Tages, 
bleibt er unberücksichtigt.‘“ 
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 
bis 7; der bisherige Absatz ”7 wird gestrichen. 
Es wird die folgende Protokollnotiz zu Absatz 4 
Unterabsatz 5 angefügt: 
„Profokollnotiz zu Absatz 4 Unterabs. 5: 
Würde im Urlaubsjahr 1970 der Urlaub bei der 
Fünftagewoche nach Absatz 1 zuzüglich eines 
etwaigen Zusatzurlaubs 16 Arbeitstage. betragen, 
wird ein Bruchteil eines Tages aufgerundet.‘“ 
Dem $ 49 wird die folgende Protokollnotiz angefügt: 
„Protokollnotiz: 
Solange der Zusatzurlaub für die Beamten nach Werk- 
tagen bemessen ist, gelten die Werktage als Arbeits- 
tage im Sinne des $ 48 Abs.4 Satz 1. Ergibt sich danach 
ein Zusatzurlaub von mehr als fünf Arbeitstagen, wer- 
den je sechs Arbeitstage um einen Arbeitstag vermin- 
dert.‘ 
$ 51 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: 
„(2) Die Geldabfindung beträgt für jeden abzugelten- 
den Urlaubstag bei der Fünftagewoche 1/22, bei der 
Sechstagewoche !/26 der monatlichen Vergütung. ($ 26). 
In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu 
ermitteln.“ 
Nr.10 SR 2a wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) In Absatzl werden jeweils die Worte „Überstun- 
den und Bereitschaftsdienst‘ durch ‚die Worte 
„Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereit- 
schaft‘ ersetzt. 
b) 
In Absatz 2 werden in der Protokollnotiz die Worte 
„Überstunden und Bereitschaftsdienst‘“ durch die 
Worte „Überstunden, Bereitschaftsdienst und: Ruf- 
bereitschaft‘“ ersetzt. 
In Absatz3 erhält die Protokollnotiz die folgende 
Fassung: , 
c') 
„Als Tagesdurchschnitt wird für jeden Urlaubstag 
bei der Fünftagewoche !/ıso, bei der Sechstage- 
woche !/ıs6 der in den letzten sechs Kalendermona- 
ten gezahlten anderen Zulagen und Vergütungen 
für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereit- 
schaft gewährt. In anderen Fällen ist der Bruchteil 
entsprechend zu ermitteln.‘ 
6. Nr.12 SR 2 a erhält die folgende Fassung: 
„Nr. 12 
Zu 8 48 Abs. 1— Dauer des Erholungsurlaubs — 
Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen. durch- 
schnittliche regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit auf 
fünf Arbeitstage in der, Kalenderwoche verteilt ‚ist 
(Fünftagewoche), beträgt 
in der bis zum "bis zum nach‘ 
Vergütungs- vollendeten vollendeten vollendetem 
gruppe 30. Lebensjahr- 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr 
"Arbeitstage 
Kr. V, bis. IX 
Kr.I bis. IV .. 
20 24 28 
20 22 26 
20. 20 24.“ 
7. Nr. 7 SR 2b wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) In Absatz 1 werden jeweils die Worte „Überstunden 
und Bereitschaftsdienst“ durch die Worte „Über- 
stunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft“ 
ersetzt. 
In Absatz 2 werden in der Protokolinotiz die Worte 
„Überstunden und Bereitschaftsdienst‘“ durch die 
Worte „Überstunden, Bereitschaftsdienst' und Ruf- 
bereitschaft“ ersetzt. 
In Absatz3 erhält die Protokollnotiz die folgende 
Fassung: 
„Als Tagesdurchschnitt wird für jeden Urlaubstag 
bei der Fünftagewoche !/ıso, bei der Sechstage- 
woche !/ıs6e der in den letzten sechs Kalendermona- 
ten gezahlten anderen Zulagen und Vergütungen 
für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereit- 
schaft gewährt. In anderen Fällen ist der Bruch- 
teil entsprechend zu ermitteln.‘ 
8, 
In Nr.10 Absatz3 SR 2 c erhält die Protokollnotiz die 
folgende Fassung: 
„Als Tagesdurchschnitt wird für jeden Urlaubstag bei 
der Fünftagewoche. !/ıso, bei der Sechstagewoche 1/ıse 
der in den letzten sechs Kalendermonaten gezahlten 
anderen Zulagen und Vergütungen für Üherstunden 
und Bereitschaftsdienst gewährt. In anderen Fällen ist 
der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.‘ 
9. Der Wortlaut zu Nr. 11 SR 2 c einschließlich der Über- 
schrift wird gestrichen. 
10. Nr. 15 SR 2e III wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) In Absatz 1 werden jeweils die Worte „und Bereit- 
schaftsdienst“ durch die Worte „Bereitschaftsdienst 
und Rufbereitschaft‘“ ersetzt. 
In Absatz 2 werden in der Protokollnotiz die Worte 
„Überstunden und Bereitschaftsdienst“ durch die 
Worte „Überstunden, Bereitschaftsdienst und Ruf- 
bereitschaft‘“ ersetzt. 
In Absatz 3 erhält die Protokollnotiz die folgende 
Fassung: 
„Als Tagesdurchschnitt wird für jeden Urlaubstag 
bei der Fünftagewoche !/ıso, bei. der Sechstage- 
woche 1!/:58 der in den letzten sechs Kalendermona- 
ten gezahlten anderen Zulagen und Vergütungen 
für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereit- 
schaft gewährt. In anderen Fällen ist der. Bruchteil 
entsprechend zu ermitteln.‘
	        

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