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Plenarprotokoll (Public Domain) Ausgabe 1971, 6. Wahlperiode, Band I, 1.-21. Sitzung (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Plenarprotokoll (Public Domain) Ausgabe 1971, 6. Wahlperiode, Band I, 1.-21. Sitzung (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1929
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-3874240
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1925-1943
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Teil IV. Straßen und Häuser von Berlin

Kapitel

Titel:
Inserat

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  • Plenarprotokoll (Public Domain)
  • Ausgabe 1971, 6. Wahlperiode, Band I, 1.-21. Sitzung (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Sach- und Sprechregister
  • Nr. 1, 19. April 1971
  • Nr. 2, 20. April 1971
  • Nr. 3, 20. April 1971
  • Nr. 4, 29. April 1971
  • Nr. 5, 6. Mai 1971
  • Nr. 6, 13. Mai 1971
  • Nr. 7, 27. Mai 1971
  • Nr. 8, 10. Juni 1971
  • Nr. 9, 24. Juni 1971
  • Nr. 10, 7. Juli 1971
  • Nr. 11, 8. Juli 1971
  • Nr. 12, 7. September 1971
  • Nr. 13, 23. September 1971
  • Nr. 14, 14. Oktober 1971
  • Nr. 15, 20. Oktober 1971
  • Nr. 16, 28. Oktober 1971
  • Nr. 17, 11. November 1971
  • Nr. 18, 25. November 1971
  • Nr. 19, 8. Dezember 1971
  • Nr. 20, 9. Dezember 1971
  • Nr. 20a, 11. Dezember 1971
  • Nr. 21, 14. Dezember 1971

Volltext

Abgeordnetenhaus von Berlin - 6. Wahlperiode 
13. Sitzung am 23. September 1971 
273 
Ich rufe auf: 
Mündliche Anfragen gemäß § 51 der Geschäftsord 
nung 
und gebe der Frau Abgeordneten Hildegart Döring das Wort 
zu einer Mündlichen Anfrage über Mieterhöhungen und Er 
gänzung zum Mietvertrag der Bau- und Siedlungsgesell 
schaft mbH im Märkischen Viertel. 
Frau Döring (SPD): Herr Präsident! Meine Herren und 
Damen! Ich frage den Senat! Ist dem Senat bekannt, daß die 
Mieterhöhungen und Mietnachforderungen der Deutschen 
Bau- und Siedlungsgesellschaft mbH für die Wohnungen 
Dannenwalder Weg 156 bis 186 sowie Tramperweg 1 und 3 
im Märkischen Viertel eine sozial zumutbare Höhe weit 
überschreiten ? 
2. Kann der Senat eine schnelle Überprüfung der Kosten 
rechnung durch die WBK veranlassen ? 
3. Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für ein 
kommensschwache Mieter und kann z. B. Wohngeld auch für 
Mietnachzahlungen gewährt werden ? 
Präsident Sickert; Das Wort zur Beantwortung der Münd 
lichen Anfrage — Herr Senator Schwedler! 
Schwedler, Senator für Bau- und Wohnungswesen: Herr 
l Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Abgeordnete 
j Döring! Dem Senat ist aus Pressemitteilungen und auch aus 
Mitteilungen der betroffenen Mieter bekannt, daß die Deut 
sche Bau- und Siedlungs-GmbH für die Wohnungen Dannen 
walder Weg 156 bis 186 sowie Tramperweg 1 und 3 Miet 
erhöhungen zum 1. Oktober 1971 geltend gemacht hat. Auf 
grund dieser Mieterhöhungen nimmt die Wohnungsbau- 
Kreditanstalt zu Berlin eine Überprüfung der Kostenrech 
nung vor. Nach dem bisherigen Ergebnis der Prüfung, die 
noch nicht abgeschlossen ist, läßt sich jedoch bereits folgen 
des sagen: 
Es handelt sich um ein Bauvorhaben mit 821 Wohnungen, 
die in der Zeit vom Mai 1968 bis zum Dezember 1969 bezogen 
worden sind. Der Vermieter hat eine Mieterhöhung von 
20 Pf, die er aufgrund der Genehmigung der Schlußabrech 
nung durch die Wohnungsbau-Kreditanstalt im Dezember 
1970 schon ab 1. Januar 1971 rückwirkend zum 1. Februar 
1970 hätte erheben können, zu dieser Zeit von den Mietern 
nicht verlangt. Die bei der Bewilligung der öffentlichen Mit 
tel im Jahre 1966 genehmigte Durchschnittsmiete von 3,30 
DM/qm Wohnfläche/Monat soll sich laut der Mitteilung an 
die Mieter Anfang voriger Woche ab 1. Oktober 1971 um 
63 Pf auf 3,93 DM/qm/Monat erhöhen. Dieser Betrag bein 
haltet, wie Sie sehen, mehr als die nach der Genehmigung 
im Dezember 1970 von mir genannten 20 Pfennig, die ab 
1. Januar 1971 rückwirkend zum 1. Februar 1970 hätten er- 
i hoben werden können. Der Betrag von 63 Pf setzt sich wie 
f foI gt zusammen: einmal aus 20 Pf — immer je Quadrat 
meter Wohnfläche und Monat — infolge Baukostenerhöhun 
gen, von denen aber weitere 36 Pf, die nicht von den Mietern 
zu tragen sind, durch zusätzliche Aufwendungszuschüsse 
Berlins auf gef singen werden, aus einem Betrag von 28 Pf 
aus dem Anfall tatsächlicher nachgewiesener, jetzt zur Prü 
fung anstehender Betriebskosten im Jahre 1970 in Höhe von 
8,95 DM/qm/Jahr und schließlich aus einem Betrag von 
15 Pf aus der Erhöhung des Sparkassenhypothekenzinssat 
zes um 0,75 % ab 1. August 1971. 
Lassen Sie mich sagen, Frau Abgeordnete Döring, daß im 
Grundsatz als Maßstab für die sozial zumutbare Belastung 
der Mieter nicht die eingetretene prozentuale Erhöhung der 
Mi ®te gelten kann, sondern nur die Höhe der insgesamt zu 
zahlenden Miete, und hierbei ist auch zu berücksichtigen, 
daß die vorhin von mir genannte Miete von 3,93 DM durch 
Gewährung von Aufwendungszuschüssen in Höhe von 60 Pf 
rur alle Mieter ermäßigt wird, deren Einkommen im Rah 
men der Einkommensgrenze des öffentlich geförderten Woh 
nungsbaus oder, genau gesagt, im Rahmen des § 25 des 
• Wohnungsbaugesetzes liegt. Das sind in diesem Pall von 
oen 821 Mietern 748, die diese Aufwendungszuschüsse in 
«ohe von 60 Pf bekommen. Die so auf 3,33 DM ermäßigte 
nete liegt an der unteren Grenze der in anderen Großstäd- 
JefKA Bundes £ e ki e t es zu zahlenden Miete für öffentlich 
setorderte Wohnungen; ich darf in diesem Zusammenhang 
hinweisen, daß ein Teil der Mieter Wohngeld be- 
e ht, soweit sie einkommensschwach sind. 
Ich darf hier heute sagen, daß als Erfolg der allseitigen 
Bemühungen der letzten Tage erreicht worden ist, daß der 
Vermieter, die Deutsche Bau- und Siedlungs-GmbH, die 
Mieterhöhungen nicht rückwirkend geltend machen wird, 
sondern die höhere Miete erst ab 1. Oktober 1971 verlangt. 
Zu Ihrer letzten Frage darf ich sagen: Der Senat sieht 
folgende Unterstützungsmöglichkeit: Die Wohnungsbau- 
Kreditanstalt wird in diesem Fall gegenüber den im Dezem 
ber 1970 genehmigten Ansätzen nunmehr bei der erneuten 
Überprüfung der Schlußabrechnung die heute bei Neubewil 
ligung von Wohnungen zugelassene Betriebskostenpauschale 
in Höhe von 5,80 DM/qm/Jahr — früher waren es 4,60 DM — 
und außerdem einen Verwaltungskostensatz von 100 DM je 
Jahr — früher waren es 85 DM —, wie er heute anerkannt 
wird, zulassen und auch anerkennen. Das bedeutet eine 
Minderung der bekanntgegebenen Mieterhöhung um einmal 
10 Pf aus dem höheren Betriebskostenansatz und um rund 
2 Pf aus dem mit 100 DM höher anerkannten Verwaltungs 
kostensatz. In dieser Höhe wird Berlin zusätzlich — also 10 
plus rund 2 Pf — Aufwendungszuschüsse gewähren. 
Es ist heute in der Nähe der Siedlung in einer Schule eine 
Mieterversammlung; es werden Mitarbeiter der Wohnungs 
bau-Kreditanstalt und meiner zuständigen Abteilung an 
wesend sein und den Mietern diese neue Situation mitteilen, 
wobei auch darauf hingewiesen werden muß, daß selbst 
Mieter, die heute kein Wohngeld empfangen, feststellen müs 
sen, ob sie jetzt wohngeldbezugsberechtigt sind und ggf. 
solche Anträge stellen; wir werden die Mieter dabei beraten. 
Obwohl eigentlich der eine Teil Ihrer dritten Frage, Frau 
Abgeordnete Döring, bei dem es sich um Nachzahlungen 
und Wohngeldgewährung handelt, in diesem Fall nicht mehr 
praktisch wird durch die Bereitschaft des Vermieters, keine 
Nachzahlungen zu verlangen, möchte ich doch Ihre Frage 
beantworten. Gemäß § 29 Abs. 2 des 2. Wohngeldgesetzes 
kann auch für Mietnachzahlungen Wohngeld gewährt wer 
den, wenn sich — so heißt es im Gesetz — rückwirkend die 
für die Wohngeldberechnung zu berücksichtigende Miete um 
mehr als 15 vH — das wäre hier der Fall gewesen — erhöht 
hat und die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder 
die rückwirkende Erhöhung nicht zu vertreten haben — das 
wäre hier auch der Fall. Wohngeld wird dann für den Zeit 
raum bewilligt, für den rückwirkend die erhöhte Miete zu 
bezahlen ist. In einem solchen Falle ist, wenn die sonstigen 
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, Wohngeld rück 
wirkend zu gewähren, allerdings nur in Höhe des Betrages, 
um den sich die Miete erhöht hat. Der Antrag auf rückwir 
kende Gewährung von Wohngeld muß aber innerhalb von 
drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung der Miete 
bei dem zuständigen Wohngeldamt gestellt werden. 
Präsident Sickert; Wird das Wort zu einer Zusatzfrage 
gewünscht ? — Herr Abgeordneter Liebig! 
Llebig (F. D. P.): Herr Senator, darf ich Ihre Antwort 
dahingehend verstehen, daß in diesem Fall auch die Erhö 
hung der allgemeinen Betriebskosten von der WBK kontrol 
liert worden ist, und kann ich annehmen, daß das in Zukunft 
immer erfolgt, da bisher die WBK die Bewilligungen mit der 
Maßgabe erteilt hat, daß Erhöhungen der allgemeinen Be 
triebskosten nicht noch der zusätzlichen Genehmigung durch 
sie bedürfen? 
Präsident Sickert; Herr Senator Schwedler! 
Schwedler, Senator für Bau- und Wohnungswesen: Ich 
darf erstens feststellen, daß — was ich vorhin gesagt habe 
— die Wohnungsbau-Kreditanstalt die Prüfung noch nicht 
abgeschlossen hat. Im übrigen ist auch laut Gesetz die Regel, 
daß die tatsächlichen Betriebkosten des vergangenen Jahres 
aufgerechnet werden müssen und den Mietern, wenn eine 
Erhöhung in Frage kommt, mitzuteilen sind und zur Ein 
sichtnahme ausgelegt werden müssen. Es würde die Kapa 
zität der Wohnungsbau-Kreditanstalt übersteigen, wenn sie 
in jedem Falle einer Betriebskostenerhöhung, die dann zu 
einer Mieterhöhung — nicht rückwirkend — führt, eine 
Überprüfung vornehmen würde. Wenn aber von den Mietern
	        

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