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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1929 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1929 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1927
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-3717875
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1925-1943
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Teil II.Branchen=Verzeichnis

Kapitel

Titel:
Inserat

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1929 (Public Domain)
  • No. 1 (1-42), 1929/01/04
  • No. 2 (43-66), 1929/01/11
  • No. 3 (69-81), 1929/01/18
  • No. 4 (82-101), 1929/01/28
  • No. 5 (103-!28), 1929/02/01
  • No. 6 (129-150), 1929/02/08
  • No. 7 (152-186), 1929/02/15
  • No. 8 (187-223), 1929/02/22
  • No. 9 (225-249), 1929/03/01
  • No. 10 (251a u b), 1929/03/02
  • No. 11 (252-277), 1929/03/08
  • No. 12 (278-310), 1929/03/15
  • No. 13 (311), 1929/03/15
  • No. 14 (312-366), 1929/04/03
  • No. 15 (368-392), 1929/04/12
  • No. 16 (395-413), 1929/04/19
  • No. 17 (415-437), 1929/04/26
  • No. 18 (438-458), 1929/05/03
  • No. 19 (460-475), 1929/05/10
  • No. 20 (477-518), 1929/05/24
  • No. 21 (520-542), 1929/05/31
  • No. 22 (544-564), 1929/06/07
  • No. 23 (565-583), 1929/06/14
  • No. 24 (584-618), 1929/06/21
  • No. 25 (620-721), 1929/08/30
  • No. 26 (725-760), 1929/09/06
  • No. 27 (761-776), 1929/09/13
  • No. 28 (777-800), 1929/09/20
  • No. 29 (802-819), 1929/09/27
  • No. 30 (820-837), 1929/10/04
  • No. 31 (838-872), 1929/10/11
  • No. 32 (873-890), 1929/10/18
  • No. 33 (892-905), 1929/10/25
  • No. 34 (907-927), 1929/11/01
  • No. 35 (932-943), 1929/11/08
  • No. 36 (944-993), 1929/12/13
  • Anlage: (67-68), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 11. Januar 1929
  • Anlage: (102), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 25. Januar 1929
  • Anlage: (151), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 8. Februar 1929
  • Anlage: (224), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 22. Februar 1929
  • Anlage: (250), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 1. März 1929
  • Anlage: (367), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 5. April 1929
  • Anlage: (393-394), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 12. April 1929
  • Anlage: (414), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 19. April 1929
  • Anlage: (459), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 3. Mai 1929
  • Anlage: (476), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 10. Mai 1929
  • Anlage: (543), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 31. Mai 1929
  • Anlage: (619), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 21. Juni 1929
  • Anlage: (722-724), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 30. August 1929
  • Anlage: (801), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 20. September 1929
  • Anlage: (891), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 18. Oktober 1929
  • Anlage: (906), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 25. Oktober 1929
  • Anlage: (928-931), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 1. November 1929
  • Anlage: (994), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 13. Dezember 1929
  • Anlage: 1 (1-42), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 4. Januar 1929

Volltext

345 
Tie Versammlung erklärt sich mit dem Verkauf des städl. Grundstücks 
Lückstraße 67 in Lichtcnbcrg zu den in der Magistraisvorlage vom 27. März 
1929 bezeichneten Bedingungen und der Vercinnahmung des Erlöses beim 
Grundcrwerbsstock einverstanden. 
Berlin, den 27. März. 1929. 
Magistrat. 
Boß. Busch. 
8t. V. 29. — B. III. 2. - Bez. 17. 
363. Vorlage (Tief Vw. 3) — zur Beschlutzsassung — wegen Bewilligung 
von 59 034 Mi für Entschädigungen, Zinsen, Freilegungskosten usw., 
die durch den Erwerb des den Männchen fchen Erben gehörenden 
Grundstücks Friedrichftratze Ecke Straße 50 im Ortsteil Friedrichs 
hagen, Bezirk Cöpenick, entstehen. 
Im Entschädigungsfcstsctzungsbeschluß des Polizeipräsidiums, Abt. 1, 
vom 21. Mai 1928 ist festgesetzt, d<rß die Skadtgemeinde Berlin für die 
Enteignung des oben bezeichneten Grundstücks den Entschädigungsbetrag 
von 200 IKK) Ml zu zahlen hat. Nach einem Vcrgleichsvorschlag der Ent- 
schädigungsberechtigten vom 10. Januar 1929 ist der EntschädigungSbctrag 
nicht sofort in bar zu zahlen, sondern mit 1 Proz. jährlich über den jewei 
ligen Reichsbankzinsfuß, mindestens aber mit 8 Proz. auf die Tauer von 
10 Jahren zu verzinsen. Jedoch soll den einzelnen Gläubigern das Recht 
zustehen, mit sechsmonatlicher Frist die Auszahlung des auf sic entfallenden 
Teiles der EntschiwigungSsummc zu fordern, jedoch nicht vor dem 
1. Oktober 1930. 
Es kommen vier Erben in Betracht, von denen einer zu ein Drittel 
und die übrigen zu je zwei Neuntel beteiligt sind. 
Durch Tringlichkcitsbeschluß vom 16. Juni 1928 ist die Stadt in den 
Besitz des Grundstücks einzuweisen, wenn die 10 IKK) Ml Zinsen gezahlt 
bzw. ordnungsmäßig hinterlegt werden. Dir gegen diesen Beschluß er- 
hodenc Beschwerde der Männchen'schen Erben ist zurückgenommen worden. 
Außer diesen 16 000 Ml sind noch 34 034 Ml Entschädigungen für die 
Räumung der Wohltungen und eines Ladens sowie für Freilegung und 
Errichtung einer neuen Gicbelwand und sonstiger durch den Beschluß be 
dingter Ausgaben zu zahlen. Wir haben die hiernach erforderlichen Mittel 
von 80034 Ml aus gemeinschaftlichen Borbchaltsmittcln bewilligt und 
bitten zu beschließen: 
Tic Bersammlung stimmt der Zahlung der in dem Entschadigungs- 
fcstsetzungsbcschluß des Polizeipräsidiums, Äbt. 1, vom 21. Mai 1928 in 
der Enteignung des Männchen'schen Grundstücks in Fricdrichshagcn, 
Friedrichstraße Ecke Straße 50, auf 200000 Ml festgesetzten Entschädigung 
und dem hierzu von den Männchen'schen Erben gemachten Vergleichsvvr- 
schlagc vom 16. Januar 1929 zu und betvilligt für die zu zahlenden Zinsen 
und Entschädigungen, sowie die für die Räumung der Wohnungen und 
sonstiger Ersatzansprüche entstehenden Kosten 50 034 Ml, die aus gemein 
schaftlichen Borbchaltsmittcln Kap. XI, 7 Titel ll 1928 zu zahlen sind. 
Berlin, den 26. März 1929. 
Magistrat. 
B ö ß. Hahn. 
8t. V. 29. - B. HL 2. — Bez. 16. 
364. Vorlage (H. St. V. Ul) — zur Beschlußfassung —, bett. Zustimmung 
zu den Maßgaben der Genehmigungsbchörden zur WertzuwachS- 
steuerordnung. 
Zu der von der Stadtverordnetenversammlung am 22. März 1928 
beschlossenen neuen Wertzuwachssteucrordnung (8t. V.28. B.X1X.8) haben 
die Aufsichtsbehörden nunmehr ihre Genehmigung mit den untenstehen 
den Maßgaben erteilt. Wir haben nichts unversucht gelassen, die Ordnung 
in der Form genehmigt zu erhalten, in der sic vor inchr als einem Jahr 
von den stadiisäien Körperschaften beschlossen worden ist. Die Gc- 
nchmignngsbchördcn haben jedoch von Anfang an erklärt, daß sie der 
Ordnung in der vorgelegten Fassung nicht zustimmen könnten, da sie in 
einer Reihe wichtiger Punkte von den Vorschriften der nlinisteriellen 
Muslcrordnting weitgehend abweiche. Sie haben zunächst sogar noch 
weitere Aenderungen verlangt als in den untenstehenden Maßgaben ent 
halten sind. So sollte die Veräußerung von börscnmäßig gehandelten 
Terrainaktien in jedenr Falle ausdrücklich von der Steuer freigestellt 
werden. Ferner sollten das Reich und das Land Preußen nicht nur wie 
bisher von der primären Steuerpflicht als Veräußerer, sondern auch von 
der sekundären Haftung als Erwerber befreit tverdcn. Auch sollte die 
Befreiung der Eltern, fettes und Adoptiveltern auf die Schwiegereltern 
ausgedehnt werden.
	        

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