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Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1932 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1932 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1926
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-3642571
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1925-1943
Berlinerinnen, Berliner

Titelblatt

Titel:
Berliner Adreßbuch 1926 Dritter Band

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Schnellzugriff

  • Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1932 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1932,1 Nr. 1, 3. Januar 1932
  • Ausgabe 1932,2 Nr. 2, 10. Januar 1932
  • Ausgabe 1932,3 Nr. 3, 17. Januar 1932
  • Ausgabe 1932,4 Nr. 4, 24. Januar 1932
  • Ausgabe 1932,5 Nr. 5, 31. Januar 1932
  • Ausgabe 1932,6 Nr. 6, 7. Februar 1932
  • Sonderausgabe, 11. Februar 1932
  • Ausgabe 1932,7 Nr. 7, 14. Februar 1932
  • Ausgabe 1932,8 Nr. 8, 21. Februar 1932
  • Ausgabe 1932,9 Nr. 9, 28. Februar 1932
  • Ausgabe 1932,10 Nr. 10, 6. März 1932
  • Ausgabe 1932,11 Nr. 11, 13. März 1932
  • Ausgabe 1932,12 Nr. 12, 20. März 1932
  • Ausgabe 1932,13 Nr. 13, 27. März 1932
  • Sonderausgabe, 31. März 1932
  • Ausgabe 1932,14 Nr. 14, 3. April 1932
  • Sonderausgabe, 6. April 1932
  • Ausgabe 1932,15 Nr. 15, 10. April 1932
  • Ausgabe 1932,16 Nr. 16, 17. April 1932
  • Ausgabe 1932,17 Nr. 17, 24. April 1932
  • Ausgabe 1932,18 Nr. 18, 1. Mai 1932
  • Ausgabe 1932,19 Nr. 19, 8. Mai 1932
  • Ausgabe 1932,20 Nr. 20, 15. Mai 1932
  • Ausgabe 1932,21 Nr. 21, 22. Mai 1932
  • Ausgabe 1932,22 Nr. 22, 29. Mai 1932
  • Ausgabe 1932,23 Nr. 23, 5. Juni 1932
  • Ausgabe 1932,24 Nr. 24, 12. Juni 1932
  • Ausgabe 1932,25 Nr. 25, 19. Juni 1932
  • Ausgabe 1932,26 Nr. 26, 26. Juni 1932
  • Sonderausgabe, 29. Juni 1932
  • Ausgabe 1932,27 Nr. 27, 3. Juli 1932
  • Ausgabe 1932,28 Nr. 28, 10. Juli 1932
  • Ausgabe 1932,29 Nr. 29, 17. Juli 1932
  • Ausgabe 1932,30 Nr. 30, 24. Juli 1932
  • Ausgabe 1932,31 Nr. 31, 31. Juli 1932
  • Ausgabe 1932,32 Nr. 32, 7. August 1932
  • Ausgabe 1932,33 Nr. 33, 14. August 1932
  • Sonderausgabe, 16. August 1932
  • Ausgabe 1932,34 Nr. 34, 21. August 1932
  • Ausgabe 1932,35 Nr. 35, 28. August 1932
  • Ausgabe 1932,36 Nr. 36, 4. September 1932
  • Ausgabe 1932,37 Nr. 37, 11. September 1932
  • Ausgabe 1932,38 Nr. 38, 18. September 1932
  • Ausgabe 1932,39 Nr. 39, 25. September 1932
  • Ausgabe 1932,40 Nr. 40, 2. Oktober 1932
  • Ausgabe 1932,41 Nr. 41, 9. Oktober 1932
  • Ausgabe 1932,42 Nr. 42, 16. Oktober 1932
  • Ausgabe 1932,43 Nr. 43, 23. Oktober 1932
  • Ausgabe 1932,44 Nr. 44, 30. Oktober 1932
  • Sonderausgabe, 29. Oktober 1932
  • Ausgabe 1932,45 Nr. 45, 6. November 1932
  • Ausgabe 1932,46 Nr. 46, 13. November 1932
  • Ausgabe 1932,47 Nr. 47, 20. November 1932
  • Ausgabe 1932,48 Nr. 48, 27. November 1932
  • Ausgabe 1932,49 Nr. 49, 4. Dezember 1932
  • Ausgabe 1932,50 Nr. 50, 11. Dezember 1932
  • Ausgabe 1932,51 Nr. 51, 18. Dezember 1932
  • Ausgabe 1932,52 Nr. 52, 25. Dezember 1932

Volltext

51 
NACHRICHTENDIENST 
GESUNDHEITSWESEN 
Neuregelung der Dienstzeit für das Pflegepersonal 
Die Dienstzeit für das Pflegepersonal setzt sich bekannt 
lich — abgesehen von den Pausen bei geteilter Dienst 
schicht — teils aus reiner Arbeitszeit, teils aus Arbeits 
bereitschaft zusammen. Der Gesetzgeber hat daher für das 
Pflegepersonal eine besondere gesetzliche Arbeitszeit 
regelung Platz greifen lassen, die den 8-Stunden-Tag nicht 
kennt, sondern dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, bis 
zu 60 Stunden geteilte oder ungeteilte wöchentliche Dienst 
zeit festzusetzen. Die normale wöchentliche 
Dienstzeit für das Pflegepersonal ist daher in Deutsch 
land durchschnittlich die 5 4— 60stündige. 
Nur in wenigen Orten, so in Berlin, besteht die 
48-stündige Dienstzeit. 
Da diese kurze Dienstzeit in Berlin auch nach dem 
Gutachten des Preußischen Städtetages wesentlich zu der 
Höhe des täglichen Selbstkostensatzes beiträgt, deren Herab 
setzung im Interesse der wenig bemittelten Bevölkerung 
insbesondere die Spitzenverbände der Krankenkassen 
fordern, so stand die Stadt Berlin vor der Entscheidung, 
durch Verlängerung der Arbeitszeit für das gesamte Pflege 
personal diesen Forderungen nachzukommen. Eine all 
gemeine Erhöhung der Arbeitszeit hätte jedoch zu einer 
starken Verminderung des auf Privatdienstvertrag an- 
gestellten Pflegepersonals geführt — eine Maßnahme, die 
von besonderer wirtschaftlicher und sozialer Härte für die 
Betroffenen angesichts der Arbeitsmarkllage gewesen wäre. 
Daher beabsichtigt die Stadt Berlin, nur die Dienstzeit für 
das beamtete Pflegepersonal von 48 auf 54 Stunden wöchent 
lich zu erhöhen. Aus dieser Maßnahme entstehen keine 
erhöhten Gchaltskosten, da der Gehaltssatz auch bei der 
54stündigen Dienstzeit der gleiche wie bei der 48stündigen 
bleibt. Zur Vermeidung von Entlassungen bei dem auf 
Privatdienstvertrag angestellten Pflegepersonal ist zugleich 
beabsichtigt, für das auf Privatdiensfvertrag angestellte 
Pflegepersonal die Dienstzeit von 48 auf 44 Stunden 
wöchentlich zu verringern. Durch diese beiden Maßnahmen 
sind nicht nur Entlassungen vermieden, sondern es werden 
auch voraussichtlich noch rund 100 Neueinstellungen aus 
den Reihen der jetzt erwerbslosen Pflegepersonen möglich 
sein. 
Das beamtete Pflegepersonal übernimmt als seinen 
Lastenanteil an dieser finanziell notwendigen Maßnahme die 
Erhöhung der Dienstzeit um 6 Stunden wöchentlich (und 
zwar aus den Grundsätzen des Beamtentums heraus) ohne 
Erhöhung der Bezüge. 
Nach der allgemeinen arbeitsrechtlichen Lage und auch 
nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für das im 
Privatdienstverhältnis befindliche Pflegepersonal folgen 
dessen Gehaltsbezüge der Herabsetzung der 
Arbeitszeit. In der gleichen Weise wie die Gesamtheit 
der städtischen Arbeiter zur Vermeidung von Entlassungen 
und dem Zwecke von Neueinstellungen die Verkürzung der 
Arbeitszeit von 48 auf 44 Stunden unter entsprechender 
Kürzung ihres Lohnes seit rd. einem Jahr erträgt, wird bei 
der Durchführung der geplanten Regelung auch das Pflege 
personal in seinen Bezügen gekürzt werden. 
Die monatlichen Bezüge des Berliner städtischen 
auf Privatdienstvertrag angestellten ungeprüften 
männlichen Pflegepersonals (verheiratet) bewegen sich 
nach Durchführung der 44stündigen Wochenarbeitszeit — 
soweit es sich um bereits im Dienst befindliches Personal 
handelt — von 136,25 Ml im Anfangssatz über 170,02 Ml 
nach lOjühriger Dienstzeit im Sinne des Tarifvertrages auf 
225,04 Ml im Endsatz. Für das gleiche ncucingestellte 
ungeprüfte Personal*), das in eine neu tarifvertraglich ein 
geführte Gehaltsvorstufe fallen wird, würden die gleichen 
Bezüge betragen 122,21 M'l bis 218,75 Ml. — Für ge 
prüftes männliches verheiratetes Pflegepersonal bewegen 
sich die monatlichen Bezüge für die bereits im Dienst 
befindlichen von 174,55 Ml im Anfang über 206,16 Ml im 
10. tariflichen Dienstjahr bis zum Endsatz von 253,38 Ml 
und für die neu einzustellenden Personen von 149,06 Ml 
über 193,59 Ml auf 243,92 Ml. Daneben haben die im 
Privatdienstvertrag befindlichen Angestellten den günstig 
aufgebauten sozialen kommunalen Angestellten-Manteltarif- 
vertrag und außerdem nach dem Ruhelohnstafut der Stadt 
Berlin nach lOjühriger Dienstzeit Anwartschaft auf eine 
Regelung von Rnhelohnbezügen in beamtenähnlicher Höhe. 
Das Reich beschäftigt sein auf Privatdienstvertrag tätiges 
Pflegepersonal in den Berliner Anstalten im Arbeiterver 
hältnis. Abgesehen von der geringeren Ausgestaltung mit 
tarifvertraglichen und Pensionsrechten zahlt das Reich in 
Berlin für 48stündigc Dienstzeit an ungeprüfte männliche 
verheiratete Krankenpfleger monatlich 139,36 Ml bis 
170,56 Ml im Endsatz und für geprüfte männliche ver 
heiratete Krankenpfleger monatlich 166,16 Ml bis 193,44 Ml 
im Endsatz. Das Pflegepersonal, das Preußen in der 
Berliner Charite auf Privatdienstvertrag beschäftigt, erhält, 
neben geringerer Ausgestaltung des tariflichen Arbeits- und 
Pensionsrechtes für eine zur Vermeidung von Entlassungen 
auf 48 Stunden herabgesetzte Arbeitszeit als ungeprüftes 
(verheiratete männliche Pfleger) monatlich 151,84 Ml im 
Anfang und im Endsatz 196,56 Ml und als geprüftes Per 
sonal monatlich 179,92 Ml im Anfang und 231,92 Ml im 
Endsatz. 
Das Verhältnis der Bezüge für das weibliche Pflege 
personal bei der Stadt Berlin, Preußen und Reich in Berlin 
ist das entspree he n d e. 
Aber auch der Provinzialverband von Berlin und 
Brandenburg für freie Gesundheitsfürsorge vereinbarte 
tariflich für eine 60stündige Arbeitszeit Bezüge, mit denen 
sich die nach der Durchführung der 44stündigen Arbeits 
zeit in Berlin anfallenden Gehälter noch immer vergleichen 
lassen können. Bei einem solchen Vergleich ist ferner zu 
berücksichtigen, daß die Anstalten für freie Gesundheits 
fürsorge ihren auf Privatdienstvertrag Beschäftigten nicht 
nur keine Ruhegeld Versorgung, sondern auch 
geringere sonstige Leistungen bezüglich 
Urlaub, Krankengeld usw. gewährleisten. Der 
Provinzialverband zahlt für den männlichen ungeprüften 
Krankenpfleger (verheiratet) bei 60stündiger Arbeitszeit 
monatlich 179,90 Ml im Anfang und 212.50 Mi im Endsatz, 
d. h. auf die Stunde umgerechnet ein Lohnsatz von 69 und 
82 Jlff, während der bereits im Dienst befindliche 
städtische ungeprüfte Krankenpfleger einen Stunden 
lohnsatz von 71 bis 118 Ifyf und der neueinzustellende 
städtische Pfleger einen Stundenlohnsatz von 64 bis 115 Jl/if 
erhält. Der geprüfte männliche Krankenpfleger (ver 
heiratet) erhält nach der Regelung des Provinzialverbandes 
monatlich 210,60 Ml im Anfang und 236,75 Ml im Endsatz. 
In der Stunde erhält demnach dieser geprüfte Kranken 
pfleger 81 und 91 Jlf\f, während der bereits oben im Monats 
satz zitierte gleiche Krankenpfleger bei der Stadt Berlin, 
falls er bereits im Dienst ist, 91 bis 133 IRrf in der Stunde, 
und falls er neueingestellt wird, 78 bis 138 in der Stunde 
erhält. Für das weibliche Pflegepersonal besteht das ent 
sprechende Verhältnis. 
Die Vertretungen des Pflegepersonals wenden haupt 
sächlich gegen den Plan der Stadt Berlin ein, daß er 
*) Die Zahl der Neueingestellten beläuft sich bei Ein 
führung der neuen Dienstzeit für alle Gruppen auf etwa 
100 zu den rd. 7000 vorhandenen Pflegepersonen.
	        

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