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Stenographischer Bericht (Public Domain) Ausgabe 1964, IV. Wahlperiode, Band II, 24.-44. Sitzung (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Stenographischer Bericht (Public Domain) Ausgabe 1964, IV. Wahlperiode, Band II, 24.-44. Sitzung (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1926
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-3642571
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1925-1943
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Teil II.Branchen=Verzeichnis

Kapitel

Titel:
Branchen=Verzeichnis

Schnellzugriff

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  • Stenographischer Bericht (Public Domain)
  • Ausgabe 1964, IV. Wahlperiode, Band II, 24.-44. Sitzung (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Sach- und Sprechregister
  • Nr. 1 (24), 9. Januar 1964
  • Nr. 2 (25), 6. Februar 1964
  • Nr. 3 (26), 20. Februar 1964
  • Nr. 4 (27), 5. März 1964
  • Nr. 5 (28), 19. März 1964
  • Nr. 6 (29), 9. April 1964
  • Nr. 7 (30), 23. April 1964
  • Nr. 8 (31), 14. Mai 1964
  • Nr. 9 (32), 4. Juni 1964
  • Nr. 10 (33), 18. Juni 1964
  • Nr. 11 (34), 2. Juli 1964
  • Nr. 12 (35), 3. Juli 1964
  • Nr. 13 (36), 17. September 1964
  • Nr. 14 (37], 24. September 1964
  • Nr. 15 (38), 8. Oktober 1964
  • Nr. 16 (39), 15. Oktober 1964
  • Nr. 17 (40), 5. November 1964
  • Nr. 18 (41), 19. November 1964
  • Nr. 19 (42), 3. Dezember 1964
  • Nr. 20 (43), 17. Dezember 1964
  • Nr. 21 (44), 18. Dezember 1964

Volltext

246 
30. Sitzung vom 23. April 1964 
Scharnowski 
2. Sind die Ursachen bautechnischer Art oder im Ver 
halten des Verkehrsteilnehmers zu suchen? 
3. Ist beabsichtigt, eine allgemeine Begrenzung der 
Höchstgeschwindigkeit einzuführen ? 
Präsident Bach: Das Wort zur Beantwortung hat der 
Senator für Verkehr und Betriebe, Herr Theuner. 
Theuner, Senator für Verkehr und Betriebe: Herr 
Präsident! Meine Damen und Herren! Die relative Un 
fallhäufigkeit, d. h. die Zahl der Unfälle pro eine Mil 
lion Kraftfahrzeugkilometer und Jahr, auf der Stadt 
autobahn liegt weit unter der der Stadtstraßen. Sie be 
trug im Jahre 1963, in dem erstmalig Bagatellunfälle 
nicht mehr erfaßt worden sind, etwa nur ein Drittel bis 
ein Fünftel der Unfallhäufigkeit der normalen Stadt 
straßen. Insgesamt sind seit der Eröffnung der Stadt 
autobahn 325 Verkehrsunfälle registriert worden, bei 
denen 3 Tote und 135 Verletzte zu beklagen waren. Da 
von ereigneten sich 77 Unfälle mit einem Verkehrstoten 
und 35 Verletzten auf dem am 20. Dezember 1963 zum 
Verkehr freigegebenen Stadtautobahnabschnitt zwischen 
Avusverteiler und Jakob-Kaiser-Platz. 
Ich bin der Meinung, daß die Unfallursachen nicht in 
bautechnischen Gegebenheiten, sondern im Verhalten 
der Verkehrsteilnehmer überwiegend zu suchen sind. 
Die Straße allein ist nicht Ursache für Unfälle. Es 
kommt darauf an, wie man sich auf der Straße bewegt 
und ob man sich den Straßenverhältnissen anzupassen 
versteht. Selbst beste Straßenverhältnisse schließen 
nicht aus, daß Kraftfahrer sich falsch verhalten und 
Unfälle herbeiführen. 
Ich habe bereits in der Fragestunde am 5. März d. J. 
betont, daß die Stadtautobahn nach ihrer baulichen An 
lage nicht ohne weiteres den herkömmlichen Autobah 
nen außerhalb geschlossener Ortschaften gleichgesetzt 
werden kann. 
(Zuruf: So ist es!) 
In einer Großstadt mit geschlossener Bebauung lassen 
sich ideale Lösungen in der Streckenführung nicht im 
mer verwirklichen. Wer die Stadtautobahn befährt, darf 
daher nicht von den Erscheinungsformen des üblichen 
Autobahnverkehrs außerhalb geschlossener Ortschaften 
ausgehen, sondern muß sich auf die besonderen bau 
technischen Gegebenheiten der von ihm befahrenen 
Strecke einstellen. Ich darf betonen, daß dies der Mehr 
zahl der Benutzer der Stadtautobahn keine besonderen 
Schwierigkeiten macht. Nur eine Minderheit wenig er 
fahrener Kraftfahrer scheint durch die besonderen Ver 
hältnisse auf der Stadtautobahn überfordert zu sein. 
Leider ist festzustellen, daß nicht nur die Unkenntnis 
der Verhältnisse auf der Stadtautobahn zu einer ge 
legentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit führt, son 
dern auch eine Überschätzung des eigenen Fahrver 
mögens. Es fehlt unseren Berliner Kraftfahrern, minde 
stens einem Teil davon, oft an Erfahrungen im Schnell 
verkehr. Das ist auch auf der Stadtautobahn zu beob 
achten. Insbesondere läßt das Spurhalten zu wünschen 
übrig. 
Schließlich bleibt festzustellen, daß es auch auf der 
Stadtautobahn — wie überall auf den Stadtstraßen — 
manche rücksichtslosen Fahrer gibt, die durch ihre ge 
fährliche Fahrwelse die Sicherheit beeinträchtigen. 
Solche Verhaltensfehler kann man nicht in der bau 
lichen Anlage der Stadtautobahn suchen, sie sind in der 
menschlichen Unzulänglichkeit einer Minderheit von 
Kraftfahrern begründet. 
Eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung für die 
Satdtautobahn ist zur Zeit noch nicht vorgesehen. Auch 
der Straßenverkehrsbeirat hat sich in seiner 25. Sitzung 
am 9. März d. J. dagegen ausgesprochen. Die Verkehrs 
verhältnisse auf der Stadtautobahn lassen sich noch 
nicht abschließend beurteilen. Dazu sind längere Beob 
achtungszelträume notwendig. 
Die für die Verkehrssicherheit verantwortlichen Be 
hörden werden selbstverständlich den weiteren Ver 
kehrsablauf auf der Stadtautobahn besonders sorgfältig 
beobachten und, wenn es sich als notwendig erweist, 
ohne Zögern mit verkehrslenkenden und verkehrsord 
nenden Maßnahmen eingreifen. Im Augenblick scheinen 
jedoch durchgreifende Verkehrsbeschränkungen noch 
nicht gerechtfertigt zu sein. 
Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, 
daß die Auffassung, auf der Stadtautobahn dürfe man 
beliebig schnell fahren, schon jetzt nicht zutrifft. § 9 
Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung gebietet allen Pahr- 
zeugführern, ihre Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, 
daß sie jederzeit in der Lage sind, ihren Verpflichtungen 
im Verkehr nachzukommen und nötigenfalls rechtzeitig 
anzuhalten. Von einer zahlenmäßigen Geschwindigkeits 
begrenzung sind gegenwärtig nur Personenkraftwagen, 
Kombiwagen und Krafträder ohne Anhänger befreit. 
Für alle übrigen Kraftfahrzeuge sind bereits durch § 51 
in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Straßenverkehrs 
ordnung zahlenmäßige Begrenzungen der Fahr 
geschwindigkeit angeordnet. Die höchstzulässige Fahr 
geschwindigkeit beträgt je nach der Art des Fahrzeuges 
60 oder 80 Stundenkilometer. Die neue Straßenver 
kehrsordnung, die zur Zeit auf Bundesebene vor 
beraten wird, will darüber hinaus auch für Stadt 
autobahnen bestimmen, daß eine Geschwindigkeit, die 
120 Stundenkilometer übersteigt, als überhöht gilt, 
wenn nicht besondere Umstände diese Geschwindigkeit 
rechtfertigen. 
(Zurufe.) 
— Nur dann, wenn ganz besondere Umstände bestehen, 
kann man über 120 km/h fahren. Das sind Überlegun 
gen, die im Augenblick die Bundesregierung anstellt. 
Das sagte ich eben. — Ob diese Vorschrift allerdings 
Gesetz wird, ist noch offen. Sie sehen jedoch daraus, 
daß der Gesetzgeber auch die Fahrgeschwindigkeiten 
auf Autobahnen nicht allein in das Ermessen der Kraft 
fahrzeugführer stellen will. 
Präsident Bach; Eine Zusatzfrage — wird nicht ge 
stellt. 
Wir kommen zu der Anfrage über Wechsel des Zeit 
raums für die Entrichtung der Kfz.-Steuer. Das Wort 
hat Herr Abgeordneter Schubert. 
Schubert (FDP): Herr Präsident! Meine Damen und 
Herren! Ich frage den Senat: Trifft es zu, daß das 
Hauptfinanzamt für Verkehrssteuern den Wechsel des 
Zeitraums für die Entrichtung der Kfz.-Steuer von 
einer besonderen Genehmigung erforderlich macht ? 
Wenn ja, hält der Senat dieses Verfahren mit den 
Grundsätzen einer Verwaltungsvereinfachung auch im 
Interesse der Bürger für vereinbar ? 
Präsident Bach: Das Wort zur Beantwortung hat Herr 
Senator Hoppe. 
Hoppe, Senator für Finanzen: Herr Präsident! Meine 
Damen und Herren! Die Anfrage des Herrn Abgeordne 
ten Schubert muß ich dahin beantworten, daß ein 
Wechsel des Zeitraums für die Entrichtung der Kraft 
fahrzeugsteuer nur dann zulässig ist, wenn eine solche 
Änderung spätestens einen Monat vor Fälligkeit der 
neu zu entrichtenden Steuer beantragt wird. § 13 
Abs. 2 letzter Satz des Kraftfahrsteuergesetzes schreibt 
dies ausdrücklich vor. In Berlin wird allerdings den 
vorliegenden Anträgen automatisch entsprochen. Eine 
besondere Genehmigung wird hier nicht erteilt. 
Es ist allerdings zuzugeben, daß eine sachliche Not 
wendigkeit für eine vorherige Antragstellung tatsäch 
lich nur dort besteht, wo die Steuer in einem maschl-
	        

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