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Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1926
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-3642571
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1925-1943
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Teil I. Einwohner Berlins

Kapitel

Titel:
Teil I. Einwohner Berlins

Schnellzugriff

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  • Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912 (Public Domain)
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Königl. Preuss. Ober-Praesidium der Provinz Brandenburg
  • [Handschriftliche Anmerkungen]
  • [Einleitung]
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erster Abschnitt. Bauerlaubnis, Prüfung und Abnahme der Bauten. § 1 - § 6a
  • Zweiter Abschnitt. Schutzmaßregeln bei der Bauausführung. § 7 - § 9
  • Dritter Abschnitt. Bauvorschriften. § 10 - § 46
  • I. Allgemeine Vorschriften. § 10 - § 21
  • II. Einzelvorschriften. § 22 - § 46
  • Vierter Abschnitt. Sondervorschriften für die einzelnen Bauklassen. § 47 - § 56
  • Fünfter Abschnitt. Sondervorschriften für Einfamilienhäuser. § 57 - § 66
  • Sechster Abschnitt. Sondervorschriften für Fabrikbauten. § 67 - § 72
  • Siebenter Abschnitt. Schlußbestimmungen. § 73 - § 78
  • Anlage. Geltungsbereich und Bauklassenverteilung der Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin am 30. Januar 1912
  • I. Kreis Teltow
  • II. Kreis Niederbarnim
  • III. Kreis Osthavelland
  • IV. Kreis Zauch-Belzig
  • Anhang I.
  • I. Alphabetisches Sachregister
  • II. Ortsverzeichnis
  • Werbung
  • Anhang II. Polizeiverordnung betreffend die Arbeiterfürsorge auf Bauten
  • Erster Nachtrag zur Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912. Polizeiverordnung vom 27. März 1912
  • Titelblatt
  • I. Kreis Teltow
  • II. Kreis Niederbarnim
  • Dritter Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912
  • Vierter Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912
  • Sechster Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912
  • Siebenter Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 30. Januar 1912
  • Farbkarte

Volltext

59 
raums von überall mindestens 0,10 m feuersicher 
zu ummanteln. 
11. Freistehende Schornsteine außerhalb von 
Gebäuden sowie Aufsatzrohre zur Erhöhung von 
Schornsteinen bedürfen keiner Ummauerung oder 
Ummantelung. Von einer solchen kann die Poli— 
zeibehörde auch bei Schornsteinen innerhalb von 
Gebäuden, deren Dach gleichzeitig die Decke bildet, 
bei gehöriger Isolierung von allem Holzwerke 
der Decke absehen. 
12. Alle Schornsteine sind so einzurichten, daß 
sie ordnungsmäßig gereinigt werden können. 
13. Die unteren Mündungen besteigbarer 
Schornsteine sind mit einer gefalzten eisernen 
Einsteigetür zu versehen. Unbesteigbare Schorn— 
steine müssen unten und oben, außerdem auch 
bei Richtungsveränderungen, wenn die Neigung 
gegen die Wagerechte weniger als 600 beträgt, 
hinlänglich große Reinigungsöffnungen erhalten. 
Obere Reinigungsöfsnungen sind entbehrlich, 
wenn die Reinigung bequem vom Dache aus er— 
folgen kann. 
14. Alle seitlichen Reinigungsöffnungen sind 
mit gefalzten eisernen Türen dicht zu ver— 
schließen. Die Anwendung von Schiebern ist nicht 
gestattet. 
15. Aufsätze sind auf Schornsteinen nur zu— 
lässig, soweit sie die ordnungsmäßige Reinigung 
nicht behindern. 
16. An ein Schornsteinrohr von 250 gem 
lichtem Querschnitt dürfen höchstens drei gewöhn— 
liche Zimmeröfen angeschlossen werden. 
Jeder hinzutretende Ofen dieser Art bedingt 
eine Vergrößerung des Querschnitts um 80 dem. 
für jede Kochherdseuerung, die nicht an ein be— 
steigbares Schornsteinrohr angeschlossen ist, muß
	        

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