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Berliner Adreßbuch (Public Domain) Ausgabe 1925 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1925
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-3569947
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1925-1943
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
II. Branchen=Verzeichnis

Chapter

Title:
Branchen=Verzeichnis

Chapter

Title:
S

Chapter

Title:
Sa

Contents

Table of contents

  • Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 15.1888 (Public Domain)
  • Title page
  • Alphabetisches Inhalts-Verzeichniß
  • No. 1, 5. Januar 1888
  • No. 2, 12. Januar 1888
  • No. 3, 19. Januar 1888
  • No. 4, 26. Januar 1888
  • No. 5, 2. Februar 1888
  • No. 6, 9. Februar 1888
  • No. 7, 16. Februar 1888
  • No. 8, 23. Februar 1888
  • No. 9, 1. März 1888
  • No. 10, 8. März 1888
  • No. 11, 9. März 1888
  • No. 12, 20. März 1888
  • No. 13, 28. März 1888
  • No. 14, 5. April 1888
  • No. 15, 12. April 1888
  • No. 16, 19. April 1888
  • No. 17, 26. April 1888
  • No. 18, 3. Mai 1888
  • No. 19, 9. Mai 1888
  • No. 20, 24. Mai 1888
  • No. 21, 31. Mai 1888
  • No. 22, 7. Juni 1888
  • No. 23, 14. Juni 1888
  • No. 24, 15. Juni 1888
  • No. 25, 21. Juni 1888
  • No. 26, 28. Juni 1888
  • No. 27, 9. August 1888
  • No. 28, 14. August 1888
  • No. 29, 6. September 1888
  • No. 30, 20. September 1888
  • No. 31, 27. September 1888
  • No. 32, 4. Oktober 1888
  • No. 33, 11. Oktober 1888
  • No. 34, 17. Oktober 1888
  • No. 35, 1. November 1888
  • No. 36, 15. November 1888
  • No. 37, 22. November 1888
  • No. 38, 29. November 1888
  • No. 39, 6. Dezember 1888
  • No. 40, 13. Dezember 1888
  • No. 41, 20. Dezember 1888

Full text

Nun eine andere Autorität, die, glaube ich, Ihnen nicht minder 
hoch stehen wird, als die eben genannte: das ist der verstorbene Ab 
geordnete und Stadtv. Loewe. Der sagte: 
Es ist bei der vorigen Verhandlung über die Sache in 
diesem Hause nachgewiesen worden, daß die Berliner 
Kommunalbehörden, die sich selbst niemals der Nothwendigkeit 
einer Veränderung der Wahlkreise verschlossen haben, seit 
einer Reihe von Jahren den Versuch gemacht baben, im 
Verwaltungswege diese Aenderung herbeizuführen; und nur, 
als schließlich, nach allen diesen Erwägungen, gegenüber 
den strikten Bestimmungen der Gesetze sie sich in die Un 
möglichkeit versetzt sahen, auf dem Verwaltungswege eine 
Veränderung vorzunehmen, da. haben sie sich entschlossen, den 
nach ihrer Meinung einzig zulässigen Weg, den des Erlasses 
einer Novelle zur Städteordnung, zu beschreiten re. 
Was ist denn aber in unserem Falle geschehend Der Wahlbezirk 
ist geändert worden! Nun wird gesagt, die Aenderungen seien so 
unerheblich, daß sie gar nicht in Betracht kämen. M. H.! Wo fängt 
denn die Unerheblichkeit an und wo hört sie auf? — Es hat dies 
eine verzweifelte Aehnlichkett mit der alten Frage: wenn Sie einen 
Haufen von Weizenkörnern haben und nehmen ein Korn nach dem 
andern weg, wie lange bleibt noch ein Haufen und wann hört er auf 
ein Haufen zu sein? also frage ich: was sind unerhebliche und was 
erhebliche Veränderungen? Die Grenzen werden schwer zu ziehen sein! 
Ich habe mir das Tableau, welches von den Protesterhebern auf 
gestellt ist, angesehen und verglichen mit den betreffenden Häusern — 
und da möchte ich bitten, daß Sie die Geneigtheit haben möchten, 
auf S. 4 das Tableau zu verfolgen. Da sind zum 29. Bezirk gelegt 
die Häuser Neue Königstr. 19 bis 19 o; das sind vier alte Häuser, 
die früher zum 28. Kommunalwahlbezirk gehört haben. Ebenso ist 
es mit den Häusern Landsbergerstr. 17 bis 19 und 101 bis 105 
gegangen; das sind sieben alte Häuser, die ebenfalls damals zum 
28. Kommunalwahlbezirk gehört haben. Nun, m. H., ist aber noch 
gar nicht nachgewiesen, daß die Nothwendigkeit vorhanden gewesen ist, 
diese Häuser von ihrem früheren Kommunalwahlbezirk abzutrennen 
und sie dem 29. Bezirk zuzutheilen. Es sind das auch nicht einmal 
Häuser, bei denen es zweifelhaft sein kann, welchem Kommunalwahl 
bezirk sie angehören. Ich will gern zugeben, daß in solchen Fällen, 
wo die Nummern verändert werden oder wo zwei Häuser, die bisher 
verschiedenen Bezirken angehört haben, zu einem Hanse zusammengelegt 
werden, die Frage für die Verwaltungsbehörden schwierig sein kann. 
Hier liegt aber die Sache so, daß es in keinem Falle zweifelhaft ge 
wesen ist, zu welchem Wahlbezirk die betreffenden Häuser gehört haben. 
Nun könnte man ja sagen: das sind alles Erwägungen der 
neueren Zeit; früher waren die Anschauungen anders. Aber auch 
das ist nicht der Fall. Ich habe gesucht, mir auch dafür die nöthigen 
Quellenbelege zu verschaffen. Der §. 14 der Städteordnung, welcher 
bestimmt, daß eine Stadt in Wahlbezirke getheilt werden kann, ist 
übernommen worden aus der Gemetndeordnuug von 1850; die enthielt 
in ihrem §. 12 einen ähnlichen Satz, und in den Motiven der Ersten 
Kammer ist der damalige Beschluß der Ersten Kammer mit folgenden 
Worten motivirt worden — ich will nur das durchaus Nöthige vor 
lesen. Es wird gesagt: es sei nöthig, ein für alle mal festzustellen, 
ob Wahlbezirke zu bilden sind oder nicht; und nun fährt der Bericht 
wörtlich fort: 
weil sonst der Versuch nahe liege, durch eine Eintheilung in 
Bezirke, welche früher nicht stattgefunden, ans den Erfolg der 
Wahl einzuwirken. Um dies zu verhindern, müssen die 
Wahlbezirke feststehen und der beliebigen Abänderung durch 
den Wahlkommissar entzogen werden. 
Also schon damals war man der Ansicht, daß die Wahlbezirke 
unabänderlich sein sollen. 
Ferner sagt man: eine derartige feste unabänderliche Abgrenzung 
der Wahlbezirke sei nicht durchführbar, — und damit komme ich auf 
die praktische Seite der Frage. M. H.! Wir haben sie ja bei der 
Landtags-, bet der Reichstagswahl. Die Wahlkreise für den Landtag 
sind durch Gesetz festgestellt und dürfen nur auf dem Wege der Gesetz 
gebung geändert werden; ganz ebenso ist es mit den Wahlkreisen für 
den Reichstag. Auch die dürfen nur durch Gesetz geändert werden, 
und da hat noch niemals Jemand gesagt, daß dieses unabänderliche 
Festhalten der Grenze für die Landtagswahlkreise und die Reichstags 
wahlkreise eine Unmöglichkeit wäre. — M. H.! Wenn Sie das be 
wirken wollen, daß die Grenzen unabänderlich sind, so ist das ungemein 
einfach. Sie nehmen einen Plan; darin werden die Grenzen einge 
zeichnet, und alles, was innerhalb dieser lokal abgegrenzten Gebiete 
liegt, bildet den betreffenden Wahlbezirk; Straßen die neu entstehen 
und innerhalb des Bezirks liegen, gehören dem Wahlbezirk an. 
Nun sagte einer der Redner im Ausschuß: ja, die alten Wahl 
bezirke werden ja durch Stadtbezirke gebildet. Das trifft nicht ganz 
genau zu. Die Bezirke, die wir jetzt haben, die etwas verschoben sind, 
wurden eingerichtet im Frühjahr — ich glaube, im Mai — des 
Jahres 1883 und haben sich noch angeschlossen an die alten Stadt 
bezirke. Allerdings sind von diesen neugegründeten Kommunalwahl 
bezirken die Grenzen der alten Stadtbezirke durchschnitten. Diese 
Bezirke können wir natürlich in keiner Weise mehr zu Grunde legen, 
denn nach dem Jahre 1884 haben wir ja ganz neue Stadtbezirke be 
kommen, so daß also wohl dieses Moment einer Erwägung nicht 
weiter bedürfte. — 
Ich von meinem Standpunkt aus halte es deshalb für ganz 
unzweifelhaft, daß diese Wahl als eine gültige nicht zu erachten ist. 
Sie haben vor einigen Wochen, als es sich um die Wahl im 
9. Kommuualwahlbeztrk handelte, wegen eines Formfehlers die Wahl 
für ungültig erklärt. M. H.! Es liegt mir fern, diesen Beschluß 
zu kritifiren; ich habe die Zuversicht, daß Sie die Ueberzeugung gehabt 
haben, Sie entsprächen dadurch den Bestimmungen des Gesetzes, doch 
das steht fest, daß das Gesetz nirgends vorgeschrieben hat, daß zu 
keiner Zeit weniger als drei an dem Wahltisch vorhanden sein müssen. 
Hier aber liegt die Sache anders. Hier ist gegen eine klare unzwei 
deutige Bestimmung des Gesetzes gefehlt worden, und ich glaube, es 
müßte eine Konsequenz Ihres damals gefaßten Beschlusses sein, daß 
Sie diese Wahl für ungültig erklären. 
Noch eine Bemerkung, welche im Ausschuß gemacht worden ist, 
möchte ich hier zur Sprache bringen. Es sagte einer der Herren: ja, 
wenn wir diese Wahl für ungültig erklären, so würden wir damit zugleich 
bekunden, daß der Magistrat etwas Ungesetzliches gethan hätte. M. H.! 
Ich begreife nicht, wie man in dieser Beziehung so sensibel, so empfindlich 
sein kann, wo ja in dieser Versammlung über Maßnahmen der König 
lichen Staatsregierung oft recht scharfe Ausdrücke gefallen sind. Ich 
für meine Person nehme gar keinen Anstand, wenn ich meine, daß 
etwas Ungesetzliches vorliegt, dies auch dem Magistrat ins Gesicht zu 
sagen, und ich glaube, ich habe als Stadtverordneter die Verpflichtung 
dazu. 
M. H.! Alle diese Gründe, die ich — Sie werden das an 
erkennen — so kurz wie möglich auszuführen mir erlaubt habe, 
bestärken mich in meiner Meinung, daß diese Wahl als eine gesetzliche, 
als eine gültige nicht zu betrachten ist. 
(Bravo! auf einigen Bänken.) 
Stadtrath Schreiner: M. H.! Nach den letzten Worten des 
Herrn Vorredners glaube ich doch gezwungen zu sein, wenigstens das 
aufzuklären, was in der Sache selbst dunkel erscheinen könnte. 
Ich bestreite, daß der Magistrat gegen das Gesetz gefehlt hat, 
und zwar darum, weil die vorhin entwickelte Ansicht durchaus nicht 
dem Sinne und auch nicht dem Buchstaben der Städteordnung ent 
spricht, sondern von ganz anderen Gesichtspunkten und Verhältnissen 
ausgegangen werden muß. Es ist damals, als es nothwendig wurde, 
die Wahlbezirke der Stadt Berlin neu zu regeln, vom Magistrat 
versucht worden, statt der Auflösung der (Stadtverordnetem Versammlung 
ein anderes Mittel zu finden und zwar durch einen Gesetzentwurf, 
wonach dem Magistrat jedesmal mit den nöthigen Kautelen, unter 
Zustimmung der Stadtverordneten - Versammlung und der Behörden 
freigestanden hätte, wenn sich durch die Verschiebung der Bevölkerung 
große Ungleichheiten herausgestellt hätten in den einzelnen Wahlbezirken, 
dann diese abändern zu können. Dieser Vorschlag des Magistrats, 
der im Abgeordnetenhause von den Herren Dr. Straßmann und Zelle 
eingebracht wurde, ist nicht zum Gesetz erhoben worden. Wir haben 
also jetzt noch immer nach der Städteordnung zu verfahren. Das, 
was damals der Magistrat gefürchtet hat, es könnte in einer Reihe 
von Jahren durch die abermalige Zunahme der Bevölkerung an einem 
Theile und die Abnahme der Bevölkerung an einem andern Theile der 
Stadt wieder dahin kommen, daß die Wahlbezirke äußerst ungleich 
seien —, diese Befürchtung ist ja zur Zeit noch nicht ins Leben getreten. 
Bei den letzten Ergänzungswahlen zur Stadtverordueten-Versammlung 
haben sich allerdings schon ganz bedeutende Differenzen herausgestellt. 
Dessenungeachtet ist der Magistrat nicht darauf gekommen, nun von 
Neuem eine Umwälzung dieser Grenze in unzulässiger Weise herbei 
zuführen. Es liegt die Verwechselung vor, daß, nachdem wir im 
Jahre 1883 die Wahlbezirke mit Genehmigung des Herrn Ministers 
des Innern festgestellt hatten, es im Jahre 1884 nothwendig wurde, 
nun die Stadtbezirke neu zu theilen; und bei dieser sehr mühseligen 
und schwierigen Arbeit haben sich einige kleine Differenzen heraus 
gestellt bei den zuerst mehr in der Eile, in der Hast festgestellten 
Grenzen der Wahlbezirke, namentlich bei Eckhäusern, wodurch es noth 
wendig wurde, die Stadtbezirke später in vereinzelten Fällen etwas 
anders zu legen, als die Wahlbezirke sich herausgestellt hatten. 
Dadurch ist kein einziger Wahlbezirk als solcher geändert worden. 
Aenderungen treten ja ein im Laufe des Jahres, wie der Herr 
Referent ausgeführt hat; es wird eine neue Straße angelegt, es 
werden dort Häuser abgerissen u. s w Diese Verschiebung der Ein 
wohnerzahl und der Grundstücke in den einzelnen Wahlbezirken ist ja 
gar nicht vorauszusehen und muß im Wege der Verwaltung geordnet 
werden. Ueberlegen Sie, wohin das führen sollte, wenn wir nun die 
Wahlbezirke, die durchaus kcngruent sein sollen mit den Stadtbezirken, 
niemals ändern könnten trotz den gewaltigen Umwälzungen, die vor 
kommen, — nur weil die Wahlbezirke für die Ewigkeit fest 
gestellt seien! 
Von einer Wahlgeometrie, wie sie in den Motiven zu der 
Gemeindeordnung von 1850 angedeutet worden ist, kann doch hier in
	        

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