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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1925
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-3569947
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1925-1943
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
[I.] Einwohner Berlins

Kapitel

Titel:
S

Kapitel

Titel:
Sci

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1995 (Public Domain)
  • Nr. 1, 31. Januar 1995
  • Nr. 2, 20. April 1995
  • Nr. 3, 21. Juli 1995
  • Nr. 4, 10. August 1995
  • Nr. 5, 13. Oktober 1995
    Nr. 5, 13. Oktober 1995
  • Nr. 6, 18. Oktober 1995
  • Nr. 7, 20. Oktober 1995
  • Nr. 8, 25. Oktober 1995
  • Nr. 9, 9. November 1995
  • Nr. 10, 22. Dezember 1995

Volltext

32 
"ano 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.5 13. Oktober 1995 
;) Dem Absatz 4 wird der folgende Unterabsatz angefügt: 
„In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit 
der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf 
die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.“ 
ij) In Absatz 5 Unterabs. 1 werden nach den Worten 
„Unterabs. 1“ die Worte „oder 2“ und nach den Worten 
„bezogen werden“ ein Semikolon und die Worte 
„Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend“ eingefügt. 
3). Absatz 7 wird wie folgt geändert: 
aa) In Unterabsatz 1 werden nach dem Wort „Renten- 
versicherung“ die Worte „(einschließlich eines ren- 
tenersetzenden Übergangsgeldes im ‚Sinne des 
$ 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI)“ und nach den Worten 
„diesen Tarifvertrag“ die Worte „, den BAT-O“ ein- 
gefügt. 
bb) Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: 
al) In Satz 1 werden die Worte „für den Zeitraum 
der Überzahlung“ gestrichen. 
In Satz.2 werden nach. dem Wort „über“ ein 
Semikolon und die Worte „$ 53 SGB I bleibt 
anberührt“ eingefügt. 
c!) Satz. 3. wird gestrichen. 
cc) Es wird der folgende Unterabsatz angefügt: 
„Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des 
Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die 
für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden 
Bezüge im Sinne des Unterabsatzes-1 ausgeglichen 
worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte 
hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbe- 
scheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.“ 
{) Nach Absatz 9 wird die folgende Protokollnotiz zu 
Absatz 1 eingefügt: 
„Protokollnotiz zu Absatz 1: 
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur 
dänn vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder 
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.“ 
verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüg- 
lich anzuzeigen. 
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge 
zu verweigern, solange der Angestellte die von ihm nach 
Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht 
vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz2 obliegenden 
Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, daß 
der Angestellte die Verletzung dieser ihm obliegenden 
Verpflichtungen nicht zu. vertreten hat. 
(2) In den Fällen des $ 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des 8 71 
Abs..1] Unterabs. 2 ist der Angestellte verpflichtet, dem 
Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, 
die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maß- 
nahme unverzüglich mitzuteilen und ihm 
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maß- 
nahme durch einen Sozialleistungsträger nach $37 
Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. $71 Abs. 1 Unterabs. 2 
Satz l oder 
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit 
der Maßnahme im Sinne des 837 Abs. 1 Unterabs. 2 
Satz 2 bzw. 871 Abs. 1 Unterabs.2 Satz 2 
unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs.3 gilt ent- 
sprechend.“ 
10. 838 erhält die folgende Fassung: 
„458 
Forderungsübergang bei Dritthaftung 
(1) Kann der Angestellte aufgrund gesetzlicher Vorschrif- 
ten von einem Dritten Schadensersatz wegen des Ver- 
dienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsun- 
fähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf 
den Arbeitgeber über, als dieser dem Angestellten Kran- 
kenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfal- 
‚ende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundes- 
anstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur 
Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung‘ sowie 
Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrich- 
tungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver- 
sorgung abgeführt hat. 
(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber unverzüglich die 
zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erfor- 
derlichen Angaben zu machen. 
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz l kann nicht 
zum Nachteil des Angestellten geltend gemacht werden. 
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Kran- 
kenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn der 
Angestellte den Übergang eines Schadensersatzanspruchs 
gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei 
denn, daß der Angestellte’ die Verletzung dieser ihm oblie- 
genden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.“ 
In 841 Abs. 3 Unterabs. 2 werden nach dem Wort „Kran- 
kenbezüge“ die Worte „($37 bzw. $ 71)“ eingefügt. 
12. $47 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: ; 
aa) In Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte „- auf 
Verlangen durch amts- oder vertrauensärztliches -“ 
gestrichen sowie nach dem Wort „angerechnet“ ein 
Semikolon und die Worte „$37 a Abs. 1 gilt ent- 
sprechend“ eingefügt. 
bb) Es wird der folgende Unterabsatz angefügt: 
„Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Angestellte 
dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizi- 
nischen Vorsorge oder Rehabilitation ($37 Abs. 1 
Unterabs. 2 bzw. 8 71 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.“ 
J. 
Der folgende 837 a wird eingefügt: 
„$37a 
Anzeige- und Nachweispflichten 
(1) In den Fällen des $37 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. 
des 871 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3.ist der Angestellte ver- 
pflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und 
deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalender- 
tage, hat der Angestellte eine ärztliche Bescheinigung über 
das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraus- 
sichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allge- 
meinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes vor- 
zulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die 
Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als. in der Bescheini- 
gung angegeben, ist der Angestellte verpflichtet, eine neue 
ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 
Hält sich der Angestellte bei Beginn der Arbeitsunfähig- 
keit im Ausland auf, ist er darüber hinaus verpflichtet, dem 
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche 
Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellst- 
möglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch 
die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber 
zu tragen. Darüber hinaus ist der Angestellte, wenn er Mit- 
glied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, 
auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht- 
liche-Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsun- 
fähig erkrankter Angestellter in das Inland zurück, ist er
	        

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