Digitale Landesbibliothek Berlin Logo

Social policies and the life course  – a complex relationship re-visited / Scherger, Simone (Rights reserved)

Zugriffsbeschränkung

Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen: Das Dokument ist in den Räumen der Zentral- und Landesbibliothek mit dem "Virtuellen Lesesaal der Landesbibliothek" auf allen Internet-Arbeitsplätzen zugreifbar, darf jedoch nicht kopiert, versendet oder in einem Umfang von mehr als 10% ausgedruckt werden. Weitere Informationen.

Nutzungslizenz

Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Social policies and the life course  – a complex relationship re-visited / Scherger, Simone (Rights reserved)

Zugriffsbeschränkung

Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen: Das Dokument ist in den Räumen der Zentral- und Landesbibliothek mit dem "Virtuellen Lesesaal der Landesbibliothek" auf allen Internet-Arbeitsplätzen zugreifbar, darf jedoch nicht kopiert, versendet oder in einem Umfang von mehr als 10% ausgedruckt werden. Weitere Informationen.

Nutzungslizenz

Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1923
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-3497746
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1900-1924
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Verzeichnis der Theater etc. Inserate

Kapitel

Titel:
Inserat

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1913 (Public Domain)
  • No. 1 (1-40), 1913/01/04
  • No. 2 (57-76), 1913/01/11
  • No. 3 (81-90), 1913/01/18
  • No. 4 (91-101), 1913/01/25
  • No. 5 (105-119), 1913/02/01
  • No. 6 (125-145), 1913/02/08
  • No. 7 (215-236), 1913/02/15
  • No. 8 (240), 1913/02/22
  • No. 9 (241-250), 1913/02/22
  • No. 10(252 a), 1913/03/01
  • No. 11 (253-272), 1913/03/01
  • No. 12 (279), 1913/03/03
  • No. 13 (280-289), 1913/03/08
  • No. 14 (293), 1913/03/15
  • No. 15 (294-301), 1913/03/15
  • No. 16 (349), 1913/03/22
  • No. 17 (350-358), 1913/03/22
  • No. 18 (362-407), 1913/04/05
  • No. 19 (420), 1913/04/07
  • No. 20 (421-431), 1913/04/12
  • No. 21 (438- 448), 1913/04/19
  • No. 22 (456), 1913/04/23
  • No. 23 (457-474), 1913/05/03
  • No. 24 (521-538), 1913/05/17
  • No. 25 (550), 1913/05/20
  • No. 26 (551 563), 1913/05/24
  • No. 27 (570-581), 1913/05/31
  • No. 28 (588-595), 1913/06/07
  • No. 29 (596), 1913/06/14
  • No. 30 (597-605), 1913/06/14
  • No. 31 (651-670), 1913/06/21
  • No. 32 (682-724), 1913/08/30
  • No. 33 (747), 1913/09/04
  • No. 34 (748-751), 1913/09/06
  • No. 35 (756), 1913/09/10
  • No. 36 (757-767), 1913/09/13
  • No. 37 (869-874), 1913/09/20
  • No. 38 (881-896), 1913/09/27
  • No. 39 (900), 1913/10/01
  • No. 40 (901-921), 1913/10/11
  • No. 41(928-931), 1913/10/18
  • No. 42 (937-949), 1913/10/25
  • No. 43 (953-964), 1913/11/01
  • No. 44 (971-979), 1913/11/08
  • No. 45 (1020-1033), 1913/11/22
  • No. 46 (1040-1047), 1913/11/29
  • No. 47 (1055-1066), 1913/12/06
  • No. 48 (1072-1086), 1913/12/13
  • No. 49 (1112), 1913/12/24
  • No. 50 (1113-1130), 1913/12/24

Volltext

846 
1. Angestellte in leitender Stellung, wenn diese Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet. 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer 
ähnlich gehobenen oder höheren Stellung ohne Rücksicht auf ihre Bor 
bildung. Burcauangestelltc, soweit sie nicht bei niederen oder lediglich 
mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden, sämtlich, wenn diese 
Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. 
Die weiteren ebendort genannten Personenkreise kommen für die 
Stadtgemeinde Berlin nicht in Betracht. 
Nach § 9 des Gesetzes sind vcrsicherungsfrei: die in den Betrieben 
oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaates, eines Gemeinde 
verbandes einer Gemeinde oder eines Trägers der reichsgesetzlichen 
Arbeiter- oder Angestelltenversicherung Beschäftigten, wenn ihnen die 
Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten mit einem 
Mindestbetrag nach den Sätzen einer vom Bundesrat festzusetzenden 
Gehaltsklasse (§ 16) gewährleistet ist; dabei ist das Durchschnittsein 
kommen der betreffenden Beamtcnklassen zu berücksichtigen. 
Ob eine Anwartschaft als gewährleistet anzusehen ist, entscheidet 
der Minister des Innern. Dieser hat durch Erlaß vom 23. No 
vember 1912 diese Befugnis zur Entscheidung den kommunalen Auf 
sichtsbehörden, für Berlin somit dem Herrn Oberpräsidenten, übertragen 
und angeordnet, daß die Entscheidung nach folgenden Gesichtspunkten 
zu treffen ist: 
1. Bei den auf Lebenszeit Angestellten gilt die Anwartschaft als 
gewährleistet, wenn ihnen kraft Gesetzes oder auf Grund eines Orts 
statuts oder eines Beschlusses des zuständigen kommunalen Organes 
oder nach dem Inhalt ihrer Anstellungsurkunden oder ihres schriftlichen 
Dienslvertrages die im erwähnten Bundesratsbeschluß festgesetzten 
Mindestbcträge an Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten zustehen. 
2. Bei den auf Kündigung Angestellten gilt die Anwartschaft als 
gewährleistet, wenn außer den unter 1 benannten Voraussetzungen 
noch folgende Bedingungen erfüllt sind: 
a) Die Kündigung muß vom Vorhandensein eines wichtigen Grundes 
(vergl. 8 626 B.G.B.) abhängig gemacht sein. 
b) Falls für die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund 
vorliegt, der Rechtsweg ausgeschlossen ist, muß in anderer Weise dafür 
gesorgt sein, daß diese Entscheidung nicht lediglich dem Ermessen des ■ 
zur Kündigung berufenen kommunalen Organes endgültig überlassen 
bleibt. Es muß vielmehr dem Betroffenen die Möglichkeit offen stehen, 
durch Anrufung einer außerhalb der Konimune stehenden Instanz eine 
Nachprüfung zu erreichen. 
Hiernach wird die Bersicherungsfreiheit der auf Lebenszeit an 
gestellten städtischen Beamten ohne weiteres herbeizuführen sein, da 
ihnen Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung in erheblich weiterem 
Umfange als es das Versicherungsgesetz für Angestellte und die Aus 
führungsverordnungen erfordern, gewährleistet sind. 
Wegen der Versicherungspflicht der städtischen Beamten auf 
Kündigung hatte der Vorstand des preußischen Städtetages eine Ein 
gabe an den Minister des Innern gerichtet und darin unter Berufung 
auf die Motive zum preußischen Kommunalbeaintcngesctz 88 6 bis 10 
und 8 14 um Anerkennung gebeten, daß für die Beamten, für welche 
das kommunale Beamtengesetz gilt, eine Anwartschaft im Sinne des 
8 9 ohne weiteres gewährleistet sei. Der Minister des Innern hat 
aber die grundsätzliche Anerkennung der Versicherungsfreiheit der Be 
amten auf Kündigung durch Erlaß vom 19. April dieses Jahres end 
gültig abgelehnt. Bei dieser Sachlage muß also die Regelung der 
Angcstelltenversicherung der auf Kündigung angestellten Beamten unter 
Berücksichtigung des oben abgedruckten Ministerialerlasses erfolgen. 
Der Magistrat hat in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der 
gemischten Deputation, welche zum Zwecke der Beratung der Ab 
änderung des Gemeindebeschlusses vom 16. Januar 1908 betreffend 
Bewilligung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung zusammen 
getreten ivar (Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 28. No 
vember 1912, Protokoll 29) beschlossen: 
„Den auf Kündigung angestellten Gemeindebeamten soll die ver 
tragliche Zusicherung gegeben werden, daß ihre Kündigung von dem 
Vorhandensein eines wichtigen Grundes abhängig geinacht wird. 
Den Magistratsassessoren soll die vertragliche Zusicherung gegeben 
werden, daß sie nach sechsjähriger Dienstzeit als Magistratsassesforen 
lebenslänglich angestellt werden, sofern nicht zu dem gedachten Zeit 
punkt ein ihre Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. 
Für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund zur Entlassung 
vorliegt, ist der Vorstand des preußischen Städtctagcs als Nachprüfungs 
instanz anzurufen." 
Es erscheint unbedenklich, den vorerwähnten Beamten dieses Zu 
geständnis zu machen, da schon bisher bei den kündbar angestellten 
Beamten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt worden 
ist, so daß an den tatsächlichen Verhältnissen durch die vorgeschlagene
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.