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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1921
Language:
German
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-3357742
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1900-1924
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
V. Vororte von Berlin

Chapter

Title:
Berlin=Reinickendorf

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1973 (Public Domain)
  • 7. März 1973
  • 30. März 1973
  • 30. April 1973
  • 24. Mai 1973
  • 4. Juni 1973
  • 27. Juni 1973
  • 30. Juni 1973
  • 14. August 1973
  • 31. August 1973
  • 20. September 1973
  • 21. September 1973
  • 3. Oktober 1973
  • 15. November 1973
  • 22. November 1973
  • 3. Dezember 1973

Full text

Ausgegeben am 3. 10. 1973 
® rn F 12 | 
Dienstblatt des Semadats von Ber 
Teil IV Soziales; Gesundheit, Jugend und Sport 
Aenatebibhete 
1V/1973 
Seite 149 | 
Nr. 54 
LS 
Inhalt 
Nr. 54 
Nr. 55 
Ausführungsvorschriften über die Unterbringung Minderjähriger in Heimen (Heimunterbringungs- 
vorschriften— HUV) rare ern R KARO RE RE ne 
Grundsätze über die Bezeichnung der Einrichtungen des Jugendwesens des Landes Berlin (Be- 
zeichnungs-Grundsätze/Jug) vom 10. Juli 1973 4.0.0040 0 0 ann an EEE EHRE EEE EEE RK AWEE as ar 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Anweisung über die Erhebung eines Ver- 
waltungskostenzuschlages bei der Personalbeköstigung in den landeseigenen Einrichtungen des 
Jugendwesens ...... Ran 
Seite 149 
Seite 151 
Nr. 56 
Seite 160 
————— Fam/Jug/Sport III A. 1. -— 4860/5 99 m 1079 | 
|_IV-54_| Ferhrut. 26.04 758 = (916) 788} 23-7. 1073) 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
über die Unterbringung Minderjähriger in Heimen 
(Heimunterbringungsvorschriften — HUV) 
Auf Grund des $ 66 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung 
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der 
öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AG JWG) in der 
Fassung vom 18. September 1972 (GVBl. S. 1919) wird be- 
stimmt: 
£. 
Allgemeines 
Die Unterbringung Minderjähriger in Heimen ist eine 
auf dem JWG beruhende besondere Form der erziehe- 
rischen Jugendhilfe, Ihr Ziel ist es, einem Minderjähri- 
gen, dessen Anspruch auf Erziehung zur leiblichen, 
seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit im Eltern- 
haus nicht erfüllt wird, die erforderliche Erziehung 
angedeihen zu lassen. 
Die Vorschriften gelten, soweit das für das Jugend- 
wesen zuständige Mitglied des Senats oder ein Bezirks- 
amt von Berlin — Abteilung Jugend und Sport — (Ju- 
gendamt), im folgenden gemeinsam „Jugendbehörden‘“ 
genannt, innerhalb Berlins Minderjährige in Heimen im 
Sinne von Nummer 2 Buchst. a bis j der Heimaufsichts- 
vorschriften (HAV) unterbringen oder auf Grund ge- 
setzlicher Vorschriften ganz oder teilweise die Kosten 
einer sonstigen Heimunterbringung zu tragen haben. 
Die Vorschriften finden auch auf die Unterbringung 
Minderjähriger durch Jugendbehörden in Heimen 
außerhalb Berlins Anwendung, soweit sich nichts an- 
deres aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit dem 
Heimträger oder aus den landesüblichen Belegungs- 
bedingungen ergibt. In Zweifelsfällen ist eine Stellung- 
nahme des für das Jugendwesen zuständigen Mitglieds 
des Senats einzuholen. 
Im Rahmen ihrer erzieherischen Aufgabenstellung und 
der altersmäßigen Grenzen nehmen auf 
a) behördliche Heime Minderjährige ohne Rücksicht 
auf die Zugehörigkeit des Minderjährigen oder sei- 
ner Personensorgeberechtigten zu einem Be- 
kenntnis oder einer Organisation, gegebenenfalls 
in der Reihenfolge der Dringlichkeit, 
nichtbehördliche. Heime Minderjährige nach eige- 
nem Ermessen, es sei denn, daß sie auf Grund 
einer Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtet 
sind. 
Die Jugendbehörden dürfen Minderjährige nur in Hei- 
men unterbringen, die zur Aufnahme hilfebedürftiger 
Minderjähriger geeignet sind. Als geeignet sind alle 
Heime anzusehen, die nach 8 79 Abs.2 JWG von der 
Anwendung des 8 28 JWG widerruflich befreit worden 
sind. Das für das Jugendwesen zuständige Mitglied 
des Senats kann Ausnahmen durch eine besondere 
Eignungserklärung bewilligen. Soweit es einen Heim- 
pflegesatz bekanntgegeben hat, bestehen gegen die 
Belegung des Heimes durch die Jugendbehörden keine 
Bedenken. Nr.2 letzter Satz findet Anwendung. 
Die unterbringende Jugendbehörde soll sich in ihren 
Beziehungen zum Heim stets vom partnerschaftlichen 
Gedanken leiten lassen. Ihre Rechtsstellung bei der 
Ausübung von Funktionen der Kostenträgerschaft, der 
Personensorge oder der Heimaufsicht sollte nicht mehr 
als unbedingt erforderlich hervorgekehrt werden. Das 
schließt jedoch nicht aus, daß Wahrnehmungen über 
Tatsachen, die die Eignung eines Heimes zur Auf- 
nahme von Minderjährigen und das Wohl der dort 
untergebrachten Minderjährigen betreffen, der für die 
Heimaufsicht zuständigen Behörde mitgeteilt werden. 
x. 
Vorbereitung und Durchführung der Heimunterbringung 
6. Vor einer Heimunterbringung eines Minderjährigen 
ist — abgesehen von der Fürsorgeerziehung —, gegebe- 
nenfalls in Zusammenarbeit mit einer Erziehungsbera- 
tungsstelle, in der Regel zu prüfen, ob nicht eine andere 
Maßnahme ausreicht, die den Verbleib des Minder- 
jährigen in seiner Familie ermöglicht.. Einer geeigne- 
ten Familienpflegestelle ist der Vorzug vor einer Heim- 
unterbringung zu geben, wenn der Minderjährige hier- 
für in Betracht kommt. 
Vor der Unterbringung körperlich oder geistig behin- 
derter Minderjähriger ist zu prüfen, ob die Vorausset- 
zungen zur Gewährung von AHingliederungshilfe 
(88 39 ff. BSHG) gegeben sind. 
Hat ein Minderjähriger erziehegische Auffälligkeiten 
gezeigt, so sollte er einer Erziehungsberatungsstelle 
oder einer psychologisch-psychiatrischen Beobachtungs- 
abteilung zur Begutachtung vorgestellt werden. Er- 
scheint eine längere Heimunterbringung geboten, so ist 
darauf hinzuwirken, daß er in der Regel zunächst 
einem Beobachtungsheim oder einer Beobachtungs- 
abteilung zugeführt wird (Einweisung). Für die ambu- 
lante und stationäre Begutachtung stehen von behörd- 
licher Seite z. B. zur Verfügung: 
a) für Kinder die Beobachtungsabteilung im Haupt- 
kinderheim, 
b) für männliche Jugendliche und Heranwachsende 
das Beobachtungsheim Hans-Zulliger-Haus, 
für weibliche Jugendliche und Heranwachsende die 
Beobachtungsabteilung im Hauptpflegeheim. 
Das Nähere über die Aufnahmebedingungen und die 
Altersgrenzen in diesen Heimen regeln deren Arbeits- 
anweisungen. Die Begutachtung und die stationäre 
Unterbringung des Minderjährigen setzen die Zustim- 
mung der Personensorgeberechtigten oder einen ent- 
sprechenden gerichtlichen Beschluß voraus. Die unter- 
bringende Jugendbehörde holt die Zustimmung der 
Personensorgeberechtigten ein. Die Nummern 12 bis 14 
sind zu beachten. 
Die Beobachtungsheime und Beobachtungsabteilungen 
haben der einweisenden Stelle in der Regel nach einer 
Beobachtungszeit von 6, höchstens jedoch 8 Wochen, 
ein schriftliches Gutachten in doppelter Ausfertigung 
darüber abzugeben, ob der Minderjährige aus erziehe- 
rischen oder sozialen Gründen der längeren Heimpflege 
bedarf oder welche andere Form der Betreuung emp- 
fohlen wird. Erscheint längere Heimpflege erforder- 
lich, so ist am Schluß des Gutachtens vorzuschlagen, 
welche differenzierte Art von Heimen für die Unter- 
bringung in Frage kommt. Es kann auch in einem 
besonderen Schreiben ein bestimmtes Heim empfohlen 
A
	        

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