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Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin / Hirsch, Paul (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin / Hirsch, Paul (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1921
Sprache:
Deutsch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-3357742
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1900-1924
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
V. Vororte von Berlin

Kapitel

Titel:
Berlin=Marienfelde

Schnellzugriff

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  • Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin / Hirsch, Paul (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Geschichtliche Einleitung
  • Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin. Vom 27. April 1920
  • § 1. Umfang der neuen Stadtgemeinde
  • § 2-3. Rechte und Pflichten
  • § 4-7. Auseinandersetzung mit Provinz und Landkreisen
  • § 8-10. Stadtverordnetenversammlung
  • § 10-13. Magistrat
  • § 14. Verwaltungsbezirke
  • § 15-22. Bezirksversammlungen
  • § 23-25. Bezirksämter
  • § 26-28. Bezirksdeputationen
  • § 29-32. Ortsbezirke
  • § 33. Ortspolizeibezirke
  • § 34. Landarmenverband
  • § 35. Wasserbeirat
  • § 36. Städtefeuersozität
  • § 37-38. Stadtschaft der Provinz
  • § 39-41. Bezirksausschuß
  • § 42-52. Schulverband
  • § 53-54. Uebergangsvorschriften
  • § 55-57. Beamtenfragen
  • § 58-59. Inkrafttreten des Gesetzes
  • Anlage I. Wahlkreise
  • Anlage II. Verwaltungsbezirke
  • Anhang
  • Alphabetisches Sachregister
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

4:2 
8 17. 
(1) Die Bezirksversammlung tritt zu regelmäßigen Sitzungen 
und außerdem so oft zusammen, 'als die Geschäfte es erfordern. 
Die Zusammenberufung geschieht öürch den Vorsißenden; die Art 
und Weise der Zusammenberufung bestimmt die Geschäftsordnung. 
(2) Das beteiligte Bezirksamt ist zu allen Sizungen der Be- 
zirksversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen 
und kann sich auch durch Beaufträgte vertreten lassen. Die Ver- 
treter des Magistrats und des Bezirksamts müssen gehört werden, 
so oft sie es verlangen. 
Zu 8 17. 
Bozirkszamt und  Bezirksversammlung müssen dauernd bei ihrer 
Tätigkeit in Fühlung miteinander bleiben. Dies soll einmal durch die 
Bestimmung des 8 17 Abs. 2 und 8 20 letzter Saß, sodann durch die 
Möglichkeit der Errichtung von Bezirksdeputationen (8 26) erreicht 
werden. Selbstverständlich muß auch dem Magistrat das Recht zustehen, 
den Sitzungen der Bezirksversammlung beizuwohnen und dort jederzeit 
das Wort zu ergreifen. Magistrat und Bezirksamt haben das Recht, 
anstatt ihrer Mitglieder auch Beauftragte, besonders Dezernenten und 
Sachverständige, in die Bezirksversammlung zu entsenden. 
8 18. 
(2) Die Bezirksversammlung kann nur beschließen, wenn mehr 
als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon 
findet statt, wenn die Mitglieder zum zweitenmal zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen werden, weil die erste 
Versammlung nicht beschlußfähig war. Bei der zweiten Zusammen- 
berufung muß auf diese Bestimmung ausdrüclich hingewiejen 
werden. 
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die von der 
Bezirksversammlung vorzunehmenden Wahlen regeln sich nach der 
in die Geschäftsordnung aufzunehmenden Wahlordnung. Stim- 
menenthaltungen und ungültige Stimmen zählen mit zur Feststel- 
lung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit. 
(3) Bei der Beratung und Abstimmung über solche: Gegen» 
stände, die das besondere Privatinteresse eines einzelnen Mitgliedes 
der Bezirksversammlung oder seiner Angehörigen berühren, darf 
dieses Mitglied nicht zugegen sein. 
4
	        

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