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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1921
Language:
German
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-3357742
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1900-1924
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
V. Vororte von Berlin

Chapter

Title:
Berlin=Britz

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1965 (Public Domain)
  • 11. Januar 1965
  • 29. Januar 1965
  • 11. Februar 1965
  • 12. Februar 1965
  • 5. März 1965
  • 10. März 1965
  • 29. März 1965
  • 12. April 1965
  • 21. Mai 1965
  • 1. Juli 1965
  • 9. August 1965
  • 4. Oktober 1965
  • 29. November 1965
  • 7. Dezember 1965
  • 22. Dezember 1965

Full text

1V/1965 
Seite 13 
E— —_ 
Nr. 9 
57 
58. 
69. 
70. 
Bestellt das Gericht einen Vertreter des Jugendamtes 
zum Beistand (8 69 JGG), so kann dieser nicht gleich- 
zeitig die JGH vertreten, da der Beistand weitgehend 
die Stellung eines Verteidigers des Angeklagten inne- 
hat. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter des Jugend- 
amtes vom Vormundschaftsrichter als Pfleger zur 
Wahrnehmung der Interessen des Jugendlichen oder 
Heranwachsenden in einem anhängigen Verfahren be- 
stellt wird (8 67 Abs. 4 JGG), da er dann die dem Er- 
ziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter 
zustehenden Rechte ausübt. 
Der Bewährungshelfer darf in der Hauptverhandlung 
keine Funktionen der JGH ausüben. 
71 
V 
Sonstige Mitwirkung 
Die Erteilung von Weisungen setzt die vorherige An- 
hörung der JGH voraus ($ 38 Abs. 2 Satz 3 JGG). Die 
Überwachung der Befolgung der Weisung obliegt dem 
Vertreter der JGH (8 38 Abs. 2 Satz 2 JGG). Stammt 
der Jugendliche oder Heranwachsende aus einer Fa- 
milie, die laufend von der Bezirksfürsorge oder einer 
anderen Art der Ergänzungsfürsorge betreut wird, so 
ist mit dem zuständigen Sachbearbeiter eine Verstän- 
digung darüber herbeizuführen, ob und inwieweit er 
sich an der Überwachung der Befolgung der Weisung 
beteiligt. Der Vertreter der JGH hat erhebliche Zu- 
widerhandlungen dem Gericht zu melden ($ 38 Abs.2 
Satz 3 JGG). Hierbei hat er sich darüber zu äußern, 
ob die Weisung schuldhaft nicht befolgt worden ist. Die 
Vertreter der JGH haben darauf zu achten, inwieweit 
die Weisung geändert werden soll und wann sie ihren 
Zweck erfüllt hat. Sie haben gegebenenfalls beim Ge- 
richt eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung der 
Weisung anzuregen, wenn dies aus Gründen der Er- 
ziehung geboten ist. Die Aufhebung der Weisung ist 
anzustreben, wenn sie ihren Zweck erfüllt oder sich als 
undurchführbar erwiesen hat. Bei Weisungen, am Ver- 
kehrsunterricht teilzunehmen, wird der Vertreter der 
JGH erst dann tätig, wenn das Gericht dies ausdrück- 
lich verlangt oder das Kraftverkehrsamt mitteilt, daß 
der Jugendliche oder Heranwachsende der Aufforde- 
rung zur Befolgung der Weisung nicht nachkommt. 
SE 
DD 
72. 
73. 
Ist einem Jugendlichen oder Heranwachsenden die 
Weisung erteilt worden, in einem vom Landesjugend- 
amt zu bestimmenden Heim zu wohnen, so ist um- 
gehend davon das Landesjugendamt, Referat Öffent- 
liche Erziehung, zu benachrichtigen und ihm eine Ab- 
schrift der gerichtlichen Entscheidung zuzuleiten, So- 
fern nicht sichergestellt ist, daß dies bereits durch 
die Geschäftsstelle des Gerichts veranlaßt wird. Die 
Heimunterbringung obliegt dem Landesjugendamt, Re- 
ferat Öffentliche Erziehung. Es unterscheidet über den 
Ort der Unterbringung. Ihm ist die Aufgabe über- 
tragen, darüber zu wachen, daß der Jugendliche oder 
Heranwachsende der Weisung nachkommt. Das Lan- 
desjugendamt, Referat Öffentliche Erziehung, trifft 
auch die Meldepflicht bei erheblichen Zuwiderhand- 
lungen und die Verpflichtung, gegebenenfalls beim 
Gericht die Änderung oder Aufhebung der Weisung 
anzuregen. Eingaben an das Gericht hat es vorher 
mit den JGH-Vertretern des zuständigen Jugendamtes 
oder mit den zuständigen JGH-Vertretern des Landes- 
jugendamtes abzustimmen. Besteht eine Bewährungs- 
aufsicht, so ist der Bewährungshelfer über den Verlauf 
der Heimerziehung zu unterrichten. Wird während der 
Unterbringung im Jugendhof ein neues Strafverfahren 
anhängig oder ist ein älteres Strafverfahren noch nicht 
abgeschlossen, so obliegt die Betreuung insoweit dem 
zuständigen JGH-Vertreter des Landesjugendamtes in 
Zusammenarbeit mit dem ‚Referat Öffentliche KEr- 
ziehung. Die Zuständigkeit des Jugendamtes hinsicht- 
lich der Berichterstattung und Terminsvertretung 
wird dadurch nicht berührt. Bei einer richterlichen 
Weisung, in einem nicht vom Landesjugendamt zu 
bestimmenden Heim, z. B. in. einem Jugendwohnheim 
zu wohnen, bleiben die JGH-Vertreter des für den 
74. 
Verurteilten zuständigen Jugendamtes für die Über- 
wachung und die sich daraus ergebenden Pflichten ver- 
antwortlich. 
Der Vertreter der JGH hat darüber zu wachen, daß der 
Jugendliche oder Heranwachsende den ihm ‚durch das 
Gericht auferlegten besonderen Pflichten nachkommt 
(8 88 Abs. 2 Satz 3 JGG), sofern nicht ein Bewährungs- 
helfer dazu berufen ist. Erhebliche Zuwiderhandlungen 
hat der Vertreter der JGH dem Gericht mitzuteilen 
(8 38 Abs. 2 Satz 4 JGG). Seine Meldung hat auch An- 
gaben darüber zu enthalten, ob der Jugendliche oder 
Heranwachsende die besondere Pflicht schuldhaft nicht 
erfüllt hat. Bei Geldbußzahlungen wird der Vertreter 
der JGH erst dann tätig, wenn ihm vom Gericht mit- 
geteilt worden ist, daß der Jugendliche oder Heran- 
wachsende der besonderen Pflicht nicht nachkommt. 
Ist Fürsorgeerziehung‘ angeordnet worden, so hat der 
Vertreter der JGH umgehend das Landesjugendamt, 
Referat Öffentliche Erziehung, zu verständigen, damit 
unverzüglich, auch vor Eingang der gerichtlichen Ent- 
scheidung, die Vorbereitungen für die Unterbringung 
des Jugendlichen oder Heranwachsenden getroffen 
werden können. Befindet sich der Jugendliche oder 
Heranwachsende in einem HErziehungsheim oder be- 
absichtigt der Vertreter der JGH dem Gericht die 
Anordnung der FE vorzuschlagen, so hat er, nach 
Möglichkeit vorher, eine Verständigung mit dem Re- 
ferat Öffentliche Erziehung herbeizuführen, da eine 
laufende Erziehungsarbeit nicht ohne besonderen 
Grund gestört und eine Anordnung, die offenbar keine 
Aussicht auf Erfolg bietet, vermieden werden soll. 
Der Vertreter der JGH hat eng mit dem Bewährungs- 
helfer zusammenzuarbeiten ($ 38 Abs. 2 Satz 5 JGG). 
Damit die Bewährungsaufsicht umgehend übernommen 
werden kann und der Proband sich in der kritischen 
Zeit nach der gerichtlichen Entscheidung nicht selbst 
überlassen bleibt, hat der Vertreter der JGH unver- 
züglich den zuständigen Bewährungshelfer zu be- 
nachrichtigen, und zwar nach Möglichkeit bereits 
telefonisch. Die fürsorgerische und pädagogische 
Betreuung sowie die Überwachung des Probanden 
obliegen von der Anordnung bis zur Aufhebung der 
Bewährungsaufsicht dem Bewährungshelfer. In der 
Regel wird der Bewährungshelfer die Aufsicht schon 
übernehmen, bevor die Anordnung rechtskräftig ge- 
worden ist. Die Zuständigkeit der Vertreter der JGH 
im neuen Strafverfahren oder bei der Fortsetzung 
eines alten Verfahrens bleibt vom Bestehen einer Be- 
währungsaufsicht unberührt. Die Vertreter der JGH 
haben darauf hinzuwirken, daß das Jugendamt mit 
seinen Einrichtungen dem Bewährungshelfer weit- 
gehend Hilfestellung gibt und ihm seine Tätigkeit er- 
Jleichtert. Sie erhalten vom Bewährungshelfer Abschrift 
der Berichte an das Gericht oder an die Gnaden- 
behörde und unterrichten ihn von neuen, dem Jugend- 
amt über den Probanden bekanntgewordenen Tat- 
sachen, die für die Tätigkeit des Bewährungshelfers 
von Bedeutung sind. Befindet sich der Proband in Haft, 
so soll der zuständige JGH-Vertreter des Landes- 
jugendamtes den Bewährungshelfer über die Entwick- 
lung des Probanden auf dem laufenden halten. Die 
gleiche Verpflichtung trifft den Heimleiter, wenn der 
Proband in einem Erziehungsheim untergebracht ist, 
das über ausreichende eigene hauptamtliche Fürsorge- 
und Erzieherkräfte verfügt. Die Tätigkeit des Bewäh- 
rungshelfers beschränkt sich dann während der Dauer 
der Bewährungsaufsicht darauf, mit .dem Probanden 
und dem Heim in ständiger Verbindung zu bleiben 
und sich in angemessenen Zeitabständen über die Ent- 
wicklung des Probanden zu unterrichten. 
Die Haftbesuche bei den Jugendlichen und Heranwach- 
senden in den Vollzuganstalten für Straf- und Unter- 
suchungshaft und in der Jugendarrestanstalt obliegen 
den JGH-Vertretern des. Landesjugendamtes. Aus 
Sicherheits- und pädagogischen Gründen ist in den 
Vollzugsanstalten die Zahl der nicht anstaltszugehöri- 
gen Betreuungskräfte auf ein Mindestmaß beschränkt. 
Anstaltsbesuche durch JGH-Vertreter der Jugend-
	        

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