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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 16.1966,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 16.1966,2 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Sonstige Beteiligte:
Berlin (West). Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin (West). Senator für Finanzen
Titel:
Amtsblatt für Berlin / Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen
Unterreihe:
Teil II, Steuer- und Zollblatt
Weitere Titel:
Amtsblatt für Berlin / 2
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1991
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
16. Jahrgang, Nummer 1 (5. Januar 1966)-41. Jahrgang, Nr. 17 (28. Februar 1991) ; damit Erscheinen eingestellt
Fußnote:
Herausgeber früher: Senator für Finanzen
ZDB-ID:
3048473-X ZDB
Frühere Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1966
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15418845
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Ges 94a-16,2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nummer 63, 9. September 1966
Erschienen:
, 1966-09-09

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 16.1966,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1966,42 Nummer 42, 16. Juni 1966
  • Ausgabe 1966,43 Nummer 43, 23. Juni 1966
  • Ausgabe 1966,44 Nummer 44, 24. Juni 1966
  • Ausgabe 1966,45 Nummer 45, 28. Juni 1966
  • Ausgabe 1966,46 Nummer 46, 1. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,47 Nummer 47, 5. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,48 Nummer 48, 8. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,49 Nummer 49, 15. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,50 Nummer 50, 22. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,51 Nummer 51, 26. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,52 Nummer 52, 29. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,53 Nummer 53, 3. August 1966
  • Ausgabe 1966,54 Nummer 54, 5. August 1966
  • Ausgabe 1966,55 Nummer 55, 9. August 1966
  • Ausgabe 1966,56 Nummer 56, 12. August 1966
  • Ausgabe 1966,57 Nummer 57, 19. August 1966
  • Ausgabe 1966,58 Nummer 58, 23. August 1966
  • Ausgabe 1966,59 Nummer 59, 25. August 1966
  • Ausgabe 1966,60 Nummer 60, 26. August 1966
  • Ausgabe 1966,61 Nummer 61, 30. August 1966
  • Ausgabe 1966,62 Nummer 62, 2. September 1966
  • Ausgabe 1966,63 Nummer 63, 9. September 1966
  • Ausgabe 1966,64 Nummer 64, 16. September 1966
  • Ausgabe 1966,65 Nummer 65, 23. September 1966
  • Ausgabe 1966,66 Nummer 66, 30. September 1966
  • Ausgabe 1966,67 Nummer 67, 7. Oktober 1966
  • Ausgabe 1966,68 Nummer 68, 14. Oktober 1966
  • Ausgabe 1966,69 Nummer 69, 21. Oktober 1966
  • Ausgabe 1966,70 Nummer 70, 24. Oktober 1966
  • Ausgabe 1966,71 Nummer 71, 26. Oktober 1966
  • Ausgabe 1966,72 Nummer 72, 28. Oktober 1966
  • Ausgabe 1966,73 Nummer 73, 4. November 1966
  • Ausgabe 1966,74 Nummer 74, 11. November 1966
  • Ausgabe 1966,75 Nummer 75, 18. November 1966
  • Ausgabe 1966,76 Nummer 76, 25. November 1966
  • Ausgabe 1966,77 Nummer 77, 2. Dezember 1966
  • Ausgabe 1966,78 Nummer 78, 9. Dezember 1966
  • Ausgabe 1966,79 Nummer 79, 14. Dezember 1966
  • Ausgabe 1966,80 Nummer 80, 16. Dezember 1966
  • Ausgabe 1966,81 Nummer 81, 23. Dezember 1966
  • Ausgabe 1966,82 Nummer 82, 30. Dezember 1966

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 16. Jahrgang: Nr. 63 9. September 1966 653 
warb er in Berlin (West) ein bebautes Grundstück für Wirtschaftsgütern; er spricht allgemein von „absetzbaren 
874326 DM. Von dem Kaufpreis entfielen 39 345 DM auf Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens”, Aus dem Sinn 
den Grund und Boden, Das Gebäude hatte eine- Nutz- und Zweck des BHG ergibt sich aber, daß die erhöhten 
fläche von 925,10 qm. Hiervon benutzte der Stp{l. 44,98 qm Absetzungen nur von Wirtschaftsgütern vorgenommen 
für eine Betriebsstätte, 354,01 qm vermietete er zu ge- werden dürfen, die zum notwendigen Betriebsvermögen 
werblichen Zwecken und 526,11 qm überließ er dem Land gehören... Zweck des $ 16 BHG ist es, die Wettbewerbs- 
Berlin. fähigkeit und Beschäftigung der Berliner Wirtschaft zu 
sichern‘ und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu begünsti- 
Der Stpfl. behandelte das ganze Grundstück als Be- gen, wie auch ‚die Gesetzesmaterialien erkennen lassen 
friebsvermögen und nahm im Streitjahr nach $ 16 BHG (vgl.. Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Bd. 61 Druck- 
eine Absetzung in Höhe von 37,5 v.H. der Anschaffungs- sache 949; Bundesrat, Drucksachen. 91/59 und 95/59). Die- 
kosten des Gebäudes (= 313118 DM) vor. Das Finanz- ses Ziel ist nicht dadurch zu erreichen, daß. man den Bau 
amt (FA) vertrat bei der Veranlagung die Auffassung, daß von Gebäuden -— zum gewillkürten Betriebsvermögen ge- 
nur der eigenbetrieblich . genutzte Grundstücksteil zum hörende, bewegliche. und abnutzbare Wirtschaftsgüter 
Betriebsvermögen und der übrige Teil zum Privatvermö- kommen sehr selten vor — ohne Rücksicht darauf anregt, 
gen gehöre. Deshalb ließ es bei der Veranlagung die er- ob sie dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen 
höhte Absetzung nur von den Anschaffungskosten, die sind oder nicht. Denn baut ein Steuerpflichtiger in Berlin 
auf den eigenbetrieblich genutzten Teil (5 v.H.) entfielen, (West) ein Gebäude, wird die Berliner Wirtschaftskraft 
zu. Das ergab einen absetzbaren Betrag von 15 656 DM. nur dann auf die Dauer vermehrt, wenn er dieses Gebäu- 
de-auch eigenbetrieblich nutzt. Ebenso werden zusätzliche 
Die’ von den Stpfl. statt des Einspruchs eingelegte Be- Dauerarbeitsplätze durch den Bau des Gebäudes nur durch 
rufung wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zu- dessen eigenbetriebliche Nutzung geschaffen. 
A  KEFAI 7. TO HE die Urteile des Bundes- $ 16 Abs. 4'BHG, nach dem die erhöhten Absetzungen 
vom 22, November 1960 x 2 ; 
BStBl 1961 III S. 97, Slg. Bd. 72 S.259%))und IV 99/63 S Vo Gebäuden, "die zu mehr als 66%/s v,H. Wohnzwek- 
( . Rn zum ken dienen, nicht vorgenommen werden dürfen, steht die- 
vom 12. November 1964 (BStBl 1965 III S. 46, Slg. Bd. 81 er AUsledenT u ChLL EN  Erhaf elmehr zur Fol 
S.128?) aus, die Aufnahme des ganzen Grundstücks in das al NSS BIC EHIgegEN: SE Nat VIELMENT ZUT DO9E, 
. rn : ;. nn aß durch $ 16-BHG der Bau von zum notwendigen Be- 
Betriebsvermögen scheitere schon daran, daß nur ein nicht trieb SE hörend Gebäud ;cht fördert 
wesentlicher Teil von 5 v.H, des Gebäudes eigenbetrieb- He N d Wenn Sie IS Kchr: St SE CD  t EW him or ber 
lichen Zwecken diene. Außerdem habe der übrige Teil Wie, ı WEN SIE: ZU: MENT AS ZWEI Dr1fie* WONNZWECKEN 
“ z jenen... Daß derartige Gebäude‘ zum‘ notwendigen. Be- 
des Crundstücks nicht In CE VOM BEE geforderten ob- triebsvermögen rechnen,.ist keine Seltenheit. Dies’ trifft 
jektiven Zusammenhang mit. dem Betrieb gestanden (vgl. ZB. bei: hunistischen Personen  die-nur  noLWEN. diges Be- 
BFH-Urteile VI 10/60 S vom 15. Juli 1960, BStB1I 1960 III trieb Je A tg 
© : riebsvermögen haben (Aktiengesellschaften, Gesellschaf- 
S, 484, Slg. Bd. 71 S.625%;I1 185/59 S vom 19. Juli 1960, £ it. beschränkter Halt b ie bei 
BSıB1 1060 111 S. 405, Sig. Bd. 71 S.629%.und IV 305/59 U (remehmenn die ale Obere SW) cbenso zu wie. N 
vom 1. Dezember 1960, BStBI 1961 III S. 154, Slg. Bd. 72 S. mer EEE CS SICH En ihre Eigenen ATDEI: 
4195). nehmer zu Wohnzwecken vermieten. 
2. Die erhöhten Absetzungen waren, auch soweit es 
“ 5 sich um den zum notwendigen Betriebsvermögen gehö- 
Aus den Gründen: renden Gebäudeteil handelt, auch noch aus einem ande- 
n a, A ren Grunde. unzulässig. Nach $ 16 BHG können Steuer- 
Die Rb. der Stpfl., die als Revision zu behandeln ist pflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger 
(8 184 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit $ 115 FGO), ist im Buchführung ermitteln, bei bestimmten abnutzbaren Wirt- 
Ergebnis nicht begründet. schaftsgütern des Anlagevermögens an Stelle der nach 
n . 7 SC $ 7 EStG zu bemessenden Absetzungen für Abnutzun 
„1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des FG (AfA) erhöhte Absetzungen vornehmen. Zur Taanspredn 
richtig ist, der Sitpfl. habe nach der damaligen Recht- nahme der erhöhten Absetzungen bei Gebäuden ist — ab- 
sprechung das Gebäude nicht in vollem Umfange als Be- gesehen von den weiteren Voraussetzungen — nur der- 
triebsvermögen behandeln dürfen. Zweifel ergeben sich jenige befugt, der das Gebäude errichtet. hat. Zwar 
insofern, als der betrieblich genutzte, also zum notwendi- schreibt $ 16-Abs.’ 1 Satz 1 BHG vor, daß die erhöhten Ab- 
gen Betriebsvermögen gehörende Teil einen nicht uner- setzungen‘ von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anla- 
heblichen Wert hatte. Die. vom FG im Einklang mit der gevermögens vorgenommen werden dürfen, die nach dem 
früheren Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil I 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Januar 1965 ange- 
103/60 S vom 22, November 1960, BStBl 1961 111 S. 97, schafft oder hergestellt worden sind. Die Vor- 
Sig. Bd. 72 S.259%)für die Behandlung eines Wirtschafts- schrift selbst schränkt diese allgemeine Fassung aber da- 
gutes als gewillkürtes Betriebsvermögen geforderte wei- durch ein, daß sie die erhöhten Absetzungen nur dann zu- 
tere Voraussetzung, daß es zu dem Betrieb in einem ge- ]1äßt, wenn die in $ 16 Abs. 2 BHG genannten Voraus- 
wissen objektiven Zusammenhang stehen und ihm zu setzungen gegeben sind (vgl. Urteil des Senats IV 215/62 
dienen bestimmt und geeignet sein müsse, schwächte der U vom. 6. August 1964, BStBl 1964 III S. 575, Slg. Bd. 80 S. 
Senat in dem im Einvernehmen mit dem I. und VI. Senat 279%) Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der er- 
ergangenen Urteil IV 167/64 U vom 10. Dezember 1964 höhten Absetzungen von Wirtschaftsgütern des unbeweg- 
(BStBl 1965 III S. 377, Slg. Bd. 82 S.356%)dahin ab, daß lichen Anlagevermögens verlangt $ 16 Abs. 2-Ziff, 2 BHG, 
Vollkaufleute den Umfang ihres Gewerbebetriebs grund- daß sie „in Berlin (West) errichtet werden“, Aus 
sätzlich bestimmen und im allgemeinen der Nutzung fähi- den Worten „errichtet werden“ ist zu entnehmen, daß nur 
ge Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen die Hersteller von Wirtschaftsgütern des unbeweg- 
machen können, soweit sie damit nicht den Charakter lichen Anlagevermögens in den Genuß der erhöhten Ab- 
ihrer Tätigkeit als Gewerbetreibende ändern ©oder es sich setzungen kommen können. Hätte der Gesetzgeber beab- 
um notwendiges Privatvermögen handelt. sichtigt, auch bei Erwerb von derartigen Wirtschaftsgütern 
en die erhöhten Absetzungen zu gewähren, hätte er statt der 
Selbst wenn man danach den nicht eigenbetrieblich ge- Worte „errichtet werden“ die Si nur auf den Hersteiler 
nutzten. Grundstücksteil als gewillkürtes Betriebsvermö- beziehen können, z. B. die Fassung „errichtet worden 
gen ansähe, dürfte der Stpfl. die erhöhten Absetzungen sind oder errichtet werden“ wählen müssen, Da das nicht 
nach $ 16 BHG von diesem Teil nicht vornehmen, denn geschehen ist, ist bei angeschafften Gebäuden die Begün- 
erhöhte Absetzungen nach $ 16 BHG sind nur von solchen stigung nicht gegeben. 
Wirtschaftsgütern zulässig, die zum notwendigen . - 
Betriebsvermögen gehören. Zwar macht $ 16 BHG keinen Schon in dem früheren Urteil IV 90/63 S vom 27. Fe- 
ausdrücklichen Unterschied zwischen zum notwendigen bruar 1964 (BStBl 1964 III S. 296, Sig. Bd. 79 S.1758) legte 
und zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörenden der Senat den $ 16 BHG, der einen ganz außergewöhn- 
1) StZBl. Bln. 1961. S. 355 lichen Steuervorteil gewährt, einengend dahin aus, daß 
2) StZBl. Bln. 1965 S. 1053 das Gebäude innerhalb des Begünstigungs- 
3) StZBl. Bln. 1961 S. 56 WE 
4) StZBl. Bln. 1961 S, 57 7) ‚StZBl. Bln. 1964 S. 1278 
5) StZBIl. Bln. 1961 S. 724 8) S${ZBI. Bln. 1964 S. 745 
6) StZBIL. Bln. 1966 8. 155 
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