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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 27.1977,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 27.1977,2 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin
Sonstige Beteiligte:
Berlin (West). Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin (West). Senator für Finanzen
Titel:
Amtsblatt für Berlin / Herausgeber: Senatsverwaltung für Finanzen
Unterreihe:
Teil II, Steuer- und Zollblatt
Weitere Titel:
Amtsblatt für Berlin / 2
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1991
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
16. Jahrgang, Nummer 1 (5. Januar 1966)-41. Jahrgang, Nr. 17 (28. Februar 1991) ; damit Erscheinen eingestellt
Fußnote:
Herausgeber früher: Senator für Finanzen
ZDB-ID:
3048473-X ZDB
Frühere Titel:
Steuer- und Zollblatt für Berlin
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1977
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15422802
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 62, 16. September 1977
Erschienen:
, 1977-09-16

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 27.1977,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1977,43 Nr. 43, 30. Juni 1977
  • Ausgabe 1977 Nr. 44, 1. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,45 Nr. 45, 8. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,46 Nr. 46, 13. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,47 Nr. 47, 15. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,48 Nr. 48, 22. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,49 Nr. 49, 27. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,50 Nr. 50, 29. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,51 Nr. 51, 5. August 1977
  • Ausgabe 1977,52 Nr. 52, 11. August 1977
  • Ausgabe 1977,53 Nr. 53, 12. August 1977
  • Ausgabe 1977,54 Nr. 54, 18. August 1977
  • Ausgabe 1977,55 Nr. 55, 19. August 1977
  • Ausgabe 1977,56 Nr. 56, 26. August 1977
  • Ausgabe 1977,57 Nr. 57, 1. September 1977
  • Ausgabe 1977,58 Nr. 58, 2. September 1977
  • Ausgabe 1977,59 Nr. 59, 7. September 1977
  • Ausgabe 1977,60 Nr. 60, 9. September 1977
  • Ausgabe 1977,61 Nr. 61, 15. September 1977
  • Ausgabe 1977,62 Nr. 62, 16. September 1977
  • Ausgabe 1977,63 Nr. 63, 23. September 1977
  • Ausgabe 1977,64 Nr. 64, 28. September 1977
  • Ausgabe 1977,65 Nr. 65, 30. September 1977
  • Ausgabe 1977,66 Nr. 66, 5. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,67 Nr. 67, 7. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,68 Nr. 68, 14. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,69 Nr. 69, 19. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,70 Nr. 70, 21. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,71 Nr. 71, 26. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,72 Nr. 72, 28. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,73 Nr. 73, 2. November 1977
  • Ausgabe 1977,74 Nr. 74, 4. November 1977
  • Ausgabe 1977,75 Nr. 75, 11. November 1977
  • Ausgabe 1977,76 Nr. 76, 18. November 1977
  • Ausgabe 1977,77 Nr. 77, 23. November 1977
  • Ausgabe 1977,78 Nr. 78, 25. November 1977
  • Ausgabe 1977,79 Nr. 79, 2. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,80 Nr. 80, 9. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,81 Nr. 81, 16. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,82 Nr. 82, 21. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,83 Nr. 83, 22. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,84 Nr. 84, 23. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,85 Nr. 85, 29. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,86 Nr. 86, 30. Dezember 1977

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 27. Jahrgang Nr. 62 16. September 1977 y 
Die Klägerin wurde im Jahre 1951 gegründet. Das Kas- Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu dienen geeignet 
senvermögen betrug zum 31. Dezember 1973 rd, 100 000 ist (BFH-Beschlüsse vom 20. September 1966 VIIB 3/66, 
DM. Dieses Vermögen bestand von Anfang an aus- BFHE 86, 791, BStBLIII 1966, 6532”; vom 20. September 
schließlich in einer Darlehensforderung gegen das Trä- 1966 VIB 23/66, BFHE 87, 27, und seither ständige 
gerunternehmen, eine OHG. Das Darlehen wird seit sei- Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind bei der 
ner Hingabe im Jahr 1951 mit 4 v.H. verzinst. Die OHG vorliegenden Sache erfüllt. Die 'Darlehensgewährung an 
behandelte die Verpflichtung gegenüber der Klägerin als das Trägerunternehmen ist die in der Praxis häufigste 
langfristige Verbindlichkeit (Dauerschuld im gewerbe- Form der Vermögensanlage der betrieblichen Unterstüt- 
steuerrechtlichen Sinn). zungskassen (vgl. Heissmann, Betriebliche Unterstüt- 
Aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahre 1973 hat der zungskassen, 3. Aufl. 1966, S. 206). Die Zahl der Unter- 
Beklagte und Beschwerdegegner .(FA) die persönliche stützungskassen wird von Heissmann (a. a. O., S. V) mit 
Steuerbefreiung der Klägerin abgelehnt. Das FA zog die 8000 bis 9000 angegeben. Nach dem, Sozialbericht 1976 
Einnahmen der Klägerin zur Körperschaftsteuer heran, der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 7/4953 
mit der Begründung, die Verzinsung der Darlehensforde- vom 1. April 1976, Tz. 89, S. 36) haben 18,2 v. H. aller Un- 
rung mit 4 v.H. sei unangemessen niedrig und daher ternehmen mit betrieblicher Altersversorgung die Form 
steuerschädlich. der Unterstützungskasse gewählt. Die Frage der Ange- 
] & 5 messenheit einer Verzinsung solcher Darlehen ist daher 
EApFOCh eg Klage blichen ohne EEG, in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung. Wann eine 
Das FG führte aus, es könne unentschieden bleiben, angemessene Verzinsung vorliegt, ist höchstrichterlich 
ob nach der Satzung der Klägerin die ausschließliche nicht geklärt. Fest steht nur, daß die Anlage des nicht- 
und unmittelbare Verwendung des Vermögens dauernd benötigten Kassenvermögens ohne nachteilige ‚steuer- 
gesichert sei. Die Abweisung der Klage rechtfertige sich rechtliche Folgen auch durch: Hingabe von Darlehen an 
für die Streitjahre jedenfalls daraus, daß die Klägerin das Trägerunternehmen erfolgen kann (vgl. BFH-Urteile 
ihre Mittel nicht tatsächlich ausschließlich für ihre so- 1247/65 und vom 24. Mai 1973 IV R 39/68, BFHE 109, 350, 
zialen Zwecke eingesetzt habe. Die Hingabe von Darle- BStB1II 1973,6323). Nach Abschn. 16 Abs.6 KStR 1969 
hen an das Trägerunternehmen stehe der Steuerfreiheit können die Mittel der Kasse gegen angemessene Verzin- 
an sich nicht entgegen (Hinweis auf Urteil des BFH vom sung auch dem Betrieb zur Verfügung gestellt werden, 
29. Januar 1969 I 247/65, BFHE 95, 4, BStBIII 69, 2699). der Träger der Kasse ist. Nähere Ausführungen zur Fra- 
Es diene jedoch nicht dem eigenständigen Zweck einer ge der Angemessenheit finden sich indes dort nicht: Im 
betrieblichen Unterstützungskasse, wenn diese nur unan- Schrifttum wird die Angemessenheit. der Verzinsung un- 
gemessen niedrige Zinsen erhalte. Als angemessen wäre terschiedlich beurteilt. Herrmann-Heuer (Kommentar zur 
ein Zinssatz von 6 v.H. oder von 1-.v.H. über Bundes- Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm, 109 zu 
bankdiskontsatz als seinerzeit übliche Rendite für fest- 84 KStG) halten’ die Vereinbarung einer angemessenen 
verzinsliche Anleihen anzusehen. Gerade in den Streit- Verzinsung für unbedingt notwendig. Eine allgemein 'gül- 
jahren hätte die Klägerin höhere Zinsen erzielen kön- tige Regel, mit welchem Zinsfuß die Darlehen zu verzin- 
nen. Diese Ertragschancen im; Rahmen ihres sozialen sen. sind, lasse sich indes nicht aufstellen. Angemessen 
Zweckes wahrzunehmen, wäre die Klägerin gehalten ge- seien die handelsüblichen Zinsen, wobei — um unnötige 
wesen. Daß ihre Geschäftsführung diese. Anlagemöglich- Arbeit zu sparen — eine einheitliche Zinsabmachung für 
keit, welche den Zinsertrag nahezu hätte verdoppeln die Dauer der Hingabe getroffen werden könne. Ein 
können, nicht wahrgenommen habe, liege nicht im Inter- Zinssatz von 6 v.H. oder 1. v.H. über Bundesbankdis- 
esse und dem satzungsmäßigen Zweck der Klägerin, son- kontsatz dürfte, gemessen an der heutigen wirtschaftli- 
dern im geschäftlichen Interesse des Trägerunterneh- chen Situation (Mitte 1969) — Rendite von festverzins- 
mens, welches auf diese Weise in der Hochzinszeit über lichen Anleihen —, im allgemeinen keinen Anlaß zu Bean- 
billiges Geld verfügt habe. Dem könne die Klägerin standungen. geben. Heissmann (a.a.O., S. 191) ist der 
nicht mit dem Hinweis auf die Sicherheit der Geldanlage Ansicht, daß, wenn nicht außergewöhnliche Umstände 
entgegentreten. Anlagen in hochverzinslichen Festgel- vorlägen, ein solcher Darlehenszins als nicht zu niedrig 
dern wären ebenfalls nicht mit nennenswerten Risiken anzusehen sein dürfte, wenn er eine Untergrenze von 
verbunden gewesen. 1 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank 
. oder aber den gesetzlichen Zinsfuß von 4 v.H. nach $ 246 
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. BGB nicht unterschreite. Ein Zinsfuß von nicht mehr als 
Mit der Beschwerde ‚gegen die Nichtzulassung der Re- 6 v.H. könne im allgemeinen nicht als zu hoch beanstan- 
vision macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der det werden. 
Rechtssache ($ 115 Abs.2 Nr. 1 FGO) geltend. Es handele 
sich um das Interesse eines größeren Kreises von Steu- Die Pfoblematik der angemessenen Verzinsung von 
erpflichtigen an einer einheitlichen Handhabung des Darlehen an. das Trägerunternehmen besteht darin, daß 
Rechts. Eine einheitliche Praxis der Finanzbehörden be- der angemessene Zinssatz weder über- noch unterschrit- 
stehe in dieser Frage nicht. Die Problematik der Ange- ten werden darf, Wird er überschritten, so handelt es 
messenheit von Zinsen habe für einen. größeren Kreis sich insoweit um Zuwendungen’ i.S. des Gesetzes über 
von Steuerpflichtigen grundsätzliche Bedeutung. die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pen- 
: . sionskassen und Unterstützungskassen vom 26. März 
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 1952 (BGBl I, 206, BStBl I 1952; 227), jetzt. — hinsichtlich 
Das FA hält die Beschwerde nicht für begründet. der Unterstützungskassen — 8 4d des EStG 1975. Wird 
5 . N . der angemessene Zinssatz dagegen unterschritten, so wird 
Die Beschwerde ist begründet, Die Revision wird we- hierdurch die persönliche Steuerbefreiung der Unter- 
gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelas- stützungskasse nach $ 4 Abs, 1 Nr. 7 KStG gefährdet. 
SCH, . Dabei ist in Fällen langfristiger Darlehensgewährung 
Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung i.5S. des — wie hier — auch die bisher nicht geklärte Frage wich- 
8115 Abs.2 Nr.1 FGO, wenn ihre Entscheidung nicht tig, ob sich die Vertragsbeteiligten in ihren Vereinbarun- 
nur für die Beteiligten wichtig ist, sondern im Interesse gen auf Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus ein- 
der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung richten müssen. 
.. und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Nach alledem kommt der Rechtsfrage grundsätzliche 
echtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsver- Bedeutung zu 
fahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der . . 
1) StZBl. Bln. 1969 S. 962 SEI BIN: 000. 5 1000 
131°
	        

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