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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1921 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1921 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1914
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-2885820
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1900-1924
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
IV. Handel= und Gewerbetreibende in Berlin

Kapitel

Titel:
Handel- und Gewerbetreibende in Berlin, nach Erwerbs= bezw. Berufszweigen alphabetisch geordnet

Kapitel

Titel:
R

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  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1921 (Public Domain)
  • No. 1 (1-11), 1920/12/31
  • No. 2 (17), 1921/01/04
  • No. 3 (18-26), 1921/01/07
  • No. 4 (30-49), 1921/01/14
  • No. 5 (53), 1921/01/17
  • No. 6 (54-69), 1921/01/21
  • No. 7 (74-90), 1921/01/28
  • No. 8 (91-103), 1921/02/04
  • No. 9 (154), 1921/02/07
  • No. 10 (155), 1921/02/10
  • No. 11 (156-185), 1921/02/18
  • No. 12 (188-213), 1921/02/25
  • No. 13 (215), 1921/02/28
  • No. 14 (215a), 1921/03/02
  • No. 15 (216-236), 1921/03/04
  • No. 16 (237-260), 1921/03/11
  • No. 17 (263-295), 1921/03/18
  • No. 18 (299), 1921/03/19
  • No. 19 (300-318), 1921/03/26
  • No. 20 (322-335), 1921/04/01
  • No. 21(335a), 1921/04/01
  • No. 22 (338-351), 1921/04/08
  • No. 23 (353-368), 1921/04/15
  • No. 24 (371-388), 1921/04/22
  • No. 25 (391-429), 1921/05/06
  • No. 26 (436-462), 1921/05/20
  • No. 27 (465-489), 1921/05/27
  • No. 28 (492), 1921/05/28
  • No. 29 (493-514), 1921/06/03
  • No. 30 (516-530), 1921/06/04
  • No. 31 (531-542), 1921/06/10
  • No. 32 (544), 1921/06/14
  • No. 33 (545-565), 1921/06/17
  • No. 34 (567-588), 1921/06/24
  • No. 35 (590-591), 1921/06/25
  • No. 36 (592-611), 1921/07/07
  • No. 37 (617), 1921/07/11
  • No. 38 (618-641), 1921/08/01
  • No. 39 (644-666), 1921/08/12
  • No. 40 (668-686), 1921/08/19
  • No. 41 (687-700), 1921/09/02
  • No. 42 (702-715), 1921/09/09
  • No. 43 (716-737), 1921/09/22
  • No. 44 (740-752), 1921/09/30
  • No. 45 (756), 1921/10/07
  • No. 46 (756a-781), 1921/10/14
  • No. 47 (783-783b), 1921/11/15
  • No. 48 (783c), 1921/11/18
  • No. 49 (783d), 1921/11/18
  • No. 50 (783e-836), 1921/11/19
  • No. 51 (841a-856), 1921/12/24
  • No. 52 (856a), 1921/12/26
  • No. 53 (857-893), 1921/12/02
  • No. 54 (896-897), 1921/12/03
  • No. 55 (897a-922), 1921/12/09
  • No. 56 (924-941), 1921/12/17
  • No. 57 (943-944), 1921/12/19
  • Anlagen: (12-16), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 31. Dezember 1920
  • Anlagen: (27-29), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 07. Januar 1921
  • Anlagen: (50-52), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 14. Januar 1921
  • Anlagen: (70-73), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 21. Januar 1921
  • Anlagen: (104-105), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 04. Februar 1921
  • Anlagen: (106-153), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 04. Februar 1921
  • Anlagen: (186-187), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 18. Februar 1921
  • Anlagen: (214), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 25. Februar 1921
  • Anlagen: (261-262), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 11. März 1921
  • Anlagen: (296-298), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 18. März 1921
  • Anlagen: (319-321), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 26. März 1921
  • Anlagen: (336-337), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 01. April 1921
  • Anlagen: (352), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 08. April 1921
  • Anlagen: (369-370), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 15. April 1921
  • Anlagen: (389-390), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 22. April 1921
  • Anlagen: (430-435), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 06. Mai 1921
  • Anlagen: (463-464), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 20. Mai 1921
  • Anlagen: (490-491), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 27. Mai 1921
  • Anlagen: (515), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 03. Juni 1921
  • Anlagen: (543), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 10. Juni 1921
  • Anlagen: (566), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 17. Juni 1921
  • Anlagen: (589), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 24. Juni 1921
  • Anlagen: 612-616), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 07. Juli 1921
  • Anlagen: (642-643), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 01. August 1921
  • Anlagen: (667), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 12. August 1921
  • Anlagen: (701), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 02. September 1921
  • Anlagen: (738-739), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 22. September 1921
  • Anlagen: (753-755), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 30. September 1921
  • Anlagen: (782), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 14. Oktober 1921
  • Anlagen: (837-841), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 19. November 1921
  • Anlagen: (894-895), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 02. Dezember 1921
  • Anlagen: (923), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 09. Dezember 1921
  • Anlagen: (942), Vorlagen, welche den Zeitungen nich mitgeteilt sind, 17. Dezember 1921

Volltext

§ 8. 
Deni Veräußerungsprcise sind hinzuzurechnen: 
1. Entschädigungen für eine Wertminderung des 
Grundstückes, ^die während der mußgebenden 
Ementumsdauer gezahlt sind oder deren Anspruch 
während dieser Zeit entstanden ist, wenn und so 
weit der Geldbetrag nicht zur Beseitigung des 
Schadens verwendet wurde, 
2. ein nach den Vorschriften dieser Ordnung bcrech- 
- nender Steuerbetrag, wenn der Erwerber des 
Grundstückes die Zahlung der Zuwachssteuer über 
nommen hat. 
8 9. 
Bon dem Veräußerungspreise sind in Abzug zu 
bringen: 
1. die dem Veräußerer nachweislich zur Last fallenden 
Kosten der Veräußerung und Uebertragung ein 
schließlich der von ihm für die Vermittlung gezahlten 
ortsüblichen Gebühr, sofern nicht an Stelle des Ver 
äußerungspreises der Wert maßgebend ist, 
2. auf Antrag des Veräußerers der Betrag, um den 
nachweislich während des für die Steuerberechnung 
maßgebenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als 
für fünfzehn zusammenhängende Jahre, der aus dem 
Grundstück erzielte Jahresertrag hinter 3 v. H. des 
Erwerbspreises zuzüglich der nach § 6, Ziffer 1, 2 
und 4 zulässigen Anrechnungen zurückbleibt. 
8 10. ' 
Beschränkt sich der steuerpflichtige Rechtsvorgang auf 
einen Teil eines Grundstücks, so wird der Erwerbspreis 
dieses Teiles nach dem Verhältnis seines gemeinen 
Wertes zum gemeinen Werte des Gesamtgrundstücks 
berechnet. 
Unentgeltliche dauernde Ueberlassung von Grund 
stücken für Berkehrszwecke, für öffentliche oder gemein 
nützige Zwecke wird in der Weise berücksich! igt, daß der 
Gesamterwerbspreis nicht auf die ursprüngliche, sondern 
auf die nach der Abtretung verbleibende Fläche verteilt 
wird. Hierzu ist erforderlich, daß eine Eigentumsübcr- 
tragung erfolgt ist. 
Weiden Teile eines örtlich und wirtschaftlich zu 
sammenhängenden Grundbesitzes durch verschiedene Rechts 
vorgänge von demselben Veräußerer oder von dessen 
Erben innerhalb dreier Jahre übertragen, so ist der 
Steuerpflichtige berechtigt, von dem Wertzuwachse des 
einen Teiles Verlust abzuziehen. Die Zuwachssteuer wird 
bei den einzelnen Rechtsvorgängen fällig: etwa zuviel 
gezahlte Steuer wird nach dem letzten Rechtsvorgang 
erstattet. 
Bei Teilveräußerungen sind nur diejenigen Auf 
wendungen (§ 6, Ziffer 3, 4) an.urechnen, welche diesen 
Teil ausschließlich oder gemeinschaftlich mit anderen 
Teilen betreffen. Im letzteren Falle erfolgt die Anrech 
nung nach dem Verhältnis des Wertes, den die Gruud- 
stücksteile zur Zeit der Veräußerung haben. 
J1L 
1. Bei der steuerpflichtigen Ueberlassung eines gemein 
schaftlichen Grundstückes an einen Mitberechtigten bleibt 
die Steucrpflicht auf den veräußerten Anteil beschränkt. 
Bei dem nächsten Steuerfall ist der Wertzuwachs sür 
den eigenen und für den hinzu erworbenen Anteil ge 
sondert zu berechnen und zu versteuern. 
2. Eine gleiche gesonderte Steuerberechnung hat auch 
in anderen Fällen stattzuflnden, wenn der Veräußerer 
Anteile des Grundstückes zu verschiedenen Z iten er 
worben hatte. 
8 12. 
Beim Tausch von Grundstücken ist die Steuer für 
jedes Grundstück gesondert zu berechnen. 
8 13 
1. Bei einem aus Anlaß einer Flurbereinigung, 
Grenzregelung oder Umlegung empfangenen Grundstück 
ist als Ecwerbspreis das Entgelt anzusehen, das bei dem 
letzten steuerpflichtigen Rechtsvorgang sür das in die 
Flurbereinigung usw. gegebene Grundstück gezahlt 
worden ist. 
2. Ausgleichszahlungen sind dem Erwerbspreise Hinzu 
oder abzurechnen. Für die Steuerberechnung kommt der 
auf diesem Wege berichtigte Erwerbspreis und die Größe 
des aps der Bereinigung empfangenen Grundstücks in 
Frage. Als Bc>itzdaucr gilt die Zeit von deur Erwerb 
des in die Bereinigung usw. gegebenen Grundstückes an. 
8 11. 
1. Die Steuerpflicht wird begründet durch die Ein 
tragung der Rechtsändcrung in das Grundbuch oder, wenn 
es einer solchen zum Itebergange des Eigentums nicht 
bedarf durch den Vorgang, der die Rechtsänderung bewirkt. 
2. Erfolgt der Erwerb auf Grund mehrerer auf 
einander folgender Rechtsgeschäfte von dem bisherigen 
Berechtigten an den letzten Erwerber, so gilt der von dem 
ersteren gezahlte Preis als Erwerbspreis und die Gesamt 
heit der Beträge, um die sich der Preis des Grundstückes 
zwischen je zwei Rechtsgeschäften erhöht hat, als Wert 
zuwachs. Das Gleiche gilt, falls vor dem llebergang an 
den le ten Erwerber die Stcuerpflicht gemäß § 15 ein 
getreten ist, mit der Maßgabe, daß für den llebergang an 
den letzten Erwerber als Erwerbspreis das Entgelt be 
stimmend ist, das bei der früheren Versteuerung als Ver- 
äußeriingspreis zugrunde gelegt worden ist. Als Rechts 
geschäfte im Sinne des Absatz 1 sind auch Vorgänge der 
im § 15 Absatz 3 bezeichneten Art anzusehen. 
8 12. 
1. Erfolgt der llebergang des Eigentums nicht inner 
halb eines Iah es nach Abschluß des zur Uebertragung 
des Eigentums verpflichtenden Veräußerungsgeschäftes, so 
gelangt die Zuwachssteuer aus Anlaß dieses Rechts- 
geschästes und, falls innerhalb des einjährigen Zeitraumes 
inehrere Rechtsgeschäfte dieser Art abgeschlossen worden 
sind, aus Anlaß des letzten Rechtsgeschäftes zur Erhebung. 
2. Die Steuerpflicht tritt im Falle des Absatzes 1 
mit Ablauf eines Jahres nach Abschluß des Veräußerungs- 
geschäftes ein; für die Veranlagung ist der Zeitpunkt 
maßgebend, in welchem das Rechtsgeschäft oder bei 
mehreren Reckst sgeschäflen das letzte Rechtsgeschäft ab 
geschlossen worden ist. 
3. Als Rechtsgeschäft im Sinne des Absatzes 1 sind 
auch anzusehen: 
a) Die Uebertragung der Rechte der Erwerber aus 
Veräußerungsgeschäften, 
b) die Uebertragung von Rechten aus Anträgen zur 
Schließung eines Veräußerungsgeschäftes, die den 
Veräußerer binden, sowie aus Verträgen, durch die 
nur der Veräußerer zur Schließung eines Ver 
äußerungsgeschäftes verpflichtet wird, 
c) nachträgliche Erklärungen des aus einem Ver 
äußerungsgeschäft berechtigten Erwerbers, die Rechte 
für einen Dritten erworben oder die Pflichten sür 
einen Dritten übernommen zu haben, 
ä) die Abtretung der Rechte aus denr Meistgebot und 
die^Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen 
Anderen geboten habe. 
e) Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird, 
ein Grundstück ganz oder teilweise auf eigene 
Rechnung zu veräußern. 
8 16. 
Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, 
daß ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft durch ein anderes 
Rechtsgeschäst verdeckt wird, insbesondere an die Stelle 
des Ueberganges des Eigentums ein Rechtsvorgang tritt, 
der es ohne Uebertragung des Eigentums einem Andern 
ermöglicht, über das Grundstück wie ein Eigentümer zu 
verfügen. 
8 17. 
1. Die Steuer beträgt von dem Teil des Wertzuwachses: 
bis zu 10 000 M 10 v. H. 
10 000 J6 bis 
30 000 - 
12 
30000 - - 
60000 - 
14 
60000 - - 
100 000 - 
16 
100 000 - - 
200 000 - 
18 
200 000 Ji . 
20 
2. Zu dem nach Absatz 1 berechneten Betrage werden 
soviel Prozente des Betrages als Zuschlag erhoben, wie 
der Wertzuwachs Prozente des Erwerbspreises beträgt. 
Als Erwerbspreis gilt hier derjenige Betrag, der sich aus 
dem Ecwerbspreise selbst und den Zu- und Abrechnungen 
ergibt. Es wird hierbei nur nach ganzen Prozenten 
gerechnet. Bruchteile unter 0,s werden gestrichen; 0,s und 
die l.öheren als Einheit berechnet. 
3. Die nach Absatz 1 und 2 sich ergebende Steuer 
erhöht sich, wenn bei Eintritt der die Steuerpflicht 
begründenden Tatsache seit der letzten vorausgegangenen 
steuerpflichtigen Veräußerung weniger als
	        

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