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Geschichte der Französischen Kolonie in Brandenburg-Preussen, unter besonderer Berücksichtigung der Berliner Gemeinde (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Geschichte der Französischen Kolonie in Brandenburg-Preussen, unter besonderer Berücksichtigung der Berliner Gemeinde (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1914
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-2885820
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1900-1924
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
IV. Handel= und Gewerbetreibende in Berlin

Kapitel

Titel:
Handel- und Gewerbetreibende in Berlin, nach Erwerbs= bezw. Berufszweigen alphabetisch geordnet

Kapitel

Titel:
G

Kapitel

Titel:
Gi

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  • Geschichte der Französischen Kolonie in Brandenburg-Preussen, unter besonderer Berücksichtigung der Berliner Gemeinde (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verzeichnis der Illustrationen
  • Erste Abteilung. Geschichte der Französischen Kolonie in Brandenburg-Preußen, unter besonderer Berücksichtigung der Berliner Gemeinde
  • Kapitel 1. Die Reformation in Frankreich bis zur Aufhebung des Ediktes von Nantes
  • Kapitel 2. Die Kolonie zu Alt-Landsberg. - Gründung und erste Entwickelung der Berliner Kolonie. - Anerkennung des Berliner Konsistoriums
  • Kapitel 3. Weitere Verfolgungen in Frankreich. - Die Kirche der Wüste. - Aufhebung des Ediktes von Nantes. - Die Auswanderung. - Das Potsdamer Edikt
  • Kapitel 4. Einwanderung der Kolonisten. - Die Marmite. - Die französische Kommission. - Die Mittel zur Ansiedlung. - Kasse des Sol pour livre
  • Kapitel 5. Der Marschall von Schomberg. - Die Maison francaise. - Die 1685 und 1686 gegründeten Kolonien. - Prediger de Gaultier und David Ancillon. - Th. Ancillon, Richter der Berliner Kolonie. - Das Berliner Hospital. Die Dorotheenstädtische Kirche. - Der Tod des großen Kurfürsten
  • Kapitel 6. Die Kolonien unter Friedrich III. - Freiherr von Spanheim. - Neue Kolonien. - Weitere Entwickelung der Berliner Gemeinde. - Gottesdienst in der Domkirche. - Anerkennung der Disciplin. - Die Commission Ecclésiastique. - Das französische Oberkonsistorium. - Einsetzung einer Kirchenvisitation. - Verfügung über die Verwaltung der Armengelder, die öffentliche Rechnungslegung etc. - Gründung des Diakonats. - Die Elementarschulen und das Collège
  • Kapitel 7. Ober- und Unterrichter. - Das Französische Obergericht. - Die Prozeßordnung. - Das Tribunal d'Orange. - Das Französische Rathaus in Berlin. - Der Unterthaneid. - Verlängerung der Freijahre
  • Kapitel 8. Die Waldenser. - Die Pfälzer (Wallonen). - Die Schweizer Réfugiés. - Das Hôtel de Refuge und die Kapelle. - Die Orangeois; die Maison d'Orange. - Die Erwerbung von Neuchâtel
  • Kapitel 9. Die weitere Entwickelung der Berliner Kolonie. - Die Werdersche und die Friedrichstädtische Kirche. - Erwerbung eines Gebäudes für das Collège, für das Konsistorium und das Gericht. - Die Bauthätigkeit der Berliner Réfugiès. - Die Zahl der Kolonisten
  • Kapitel 10. Der Einfluß der Réfugiés in sittlicher und materieller Beziehung. - Urteil Friedrichs II. über diesen Einfluß
  • Kapitel 11. Die zur Förderung der Industrien getroffenen Einrichtungen. - Die Inspektion. - Zulassung zu den Innungen. - Das Adreßbüeau. - Das französische Kommissariat
  • Kapitel 12. Industriezweige, in denen die Thätigkeit der Kolonisten zur Geltung kam. a) Die Bekleidungsstoffe: Wollmanufakturen. - Färberei. - Zeugdruck. - Gaze. - Seide. - Schneider und Schneiderinnen. - Stickerei. - Schubmacher. - Handschuhmacher. - Hutmacher. - Gerber. - Knopfmacher
  • Kapitel 13. b) Die Metallarbeiten. - Das Hüttenwesen. - Waffen. - Schlosser, Zeug- und Messerschmiede. - Metallguß. - Zinngießer. - Kupferarbeiten. - Gold- und Silberarbeiter und Juweliere. - Emailleure. - Uhrmacher
  • Kapitel 14. c) Andere Industriezweige: Die Fabrikation der Tapeten, des Papiers, der Karten, des Öls, der Seife, der Lichte, des Glases, der Spiegel. - Der Handel
  • Kapitel 15. Die refugierten Landleute, Tabakspflanzer und Gärtner
  • Kapitel 16. Die Réfugiés in der Armee
  • Kapitel 17. Der eingewanderte Adel. - Die Gelehrten. - Ärzte. - Juristen. - Fälschliche Ansichten über die für die Kolonie aufgewendeten Geldmittel. - Der Französische Etat und die Chambre du Sol pour Livre
  • Kapitel 18. DIe Vertretung der Réfugiés im Berliner Magistrat. - Ancillon zum Polizei-Direktor ernannt. - Das Naturalisations-Edikt. - Der Tod Friedrichs I.
  • Kapitel 19. Friedrich Wilhelm I. und die Kolonien. - Das Edikt von 1720. - Die Einteilung der Berliner Gemeinde in Parochien, Umgestaltung des Konsistoriums, Wahl der Geistlichen. - Die Berliner Prediger bis 1715. - Die Kapelle der Köpnicker Vorstadt. - DIe Kolonieminister. - Aufhebung des Französischen Kommissariats und Einsetzung des Französischen Ober-Direktoriums (Conseil Francais)
  • Kapitel 20. Gründer der Stettiner und der Potsdamer Kolonie. - Bau der Kirche in der Köpnicker Vorstadt, der Maison de Refuge, des Waisenhauses, des Hospitals, der Kirche in der Klosterstraße, des Predigerwitwenhauses und vieler Privathäuser. - Die Französischen Richter als Bürgermeister im Deutschen Magistrat. - Die Kleidung der Geistlichen. - Predigerwahl. - Kircheninspektion. - Deutsche Probepredigten der Kandidaten. - Urteil des Königs über die Réfugiés. Huldvolle Gesinnung der Königin
  • Kapitel 21. Friedrich der Große. - Frau v. Rocoules. - Du Han de Jandun. - Jordan. - Quintus Icilius, J. de Beausobre etc. Urteil Friedrichs des Großen über die Aufhebung des Ediktes von Nantes
  • Kapitel 22. Bestätigung der Privilegien. - Die Akademie. - Die École de Charité. - Das Collège. - Das Prediger-Seminar. - Der neue Kirchhof vor dem Oranienburger Thor. - Verschiedene Gemeindebauten. - Ministres catéchistes. - Die Französische Holzgesellschaft. - Stiftungen für verschämte Arme; Don Frédéric; Don La Salle; Don de Combles; Don Achard; Don Buyrette. - Der Kirchenzettel. - Die Jubelfeier in den Jahren 1772 und 1785. - Zustand der Kolonie
  • Abbildung: König Friedrich Wilhelm II.
  • Kapitel 23. Friedrich Wilhelm II. - Bestätigung der Privilegien. - Die Schulen. - Feststellung der in den Règlemens pour la Compagnie du Consistoire etc. niedergelegten Kirchenverfassung der Berliner Gemeinde. - Der Neubau der Maison d'Orange
  • Kapitel 24. Die Kolonie im Beginn der Regierung Friedrich Wilhelms III. - Rückkehr des Königspaars nach Berlin. - Die Königin Luise und Prediger Erman. - Die Reorganisation der Behörden. - Die Aufhebung der oberen Kolonialbehörden
  • Kapitel 25. Das Koloniefest. - Der Deutsche Gottesdienst. - Die Maison francaise als Armenanstalt aufgegeben. - Die Tontine. - Das Krankenhaus. - Die Bäckerei. - Der Bau der Werderschen Kirche. - Jubelfeste. - Die Schulen. - Der Kirchhof in der Liesenstraße erworben. - Aufhebung der Stelle eine Katecheten. - Vertretung der Kolonie im Provinzial-Konsistorium. - Die bis 1840 eingegangenen Kolonien
  • Kapitel 26. Friedrich Wilhelm IV. und Königin Elisabeth. - Der Gottesdienst in der Dorotheenstadt und im Werder ganz eingestellt; die erstere Kirche wird aufgegeben. - Das Hospiz. - Der Hospitalfonds. - Das Pensionat
  • Abbildung: Kaiser Wilhelm
  • Kapitel 27. Die Berliner Kolonie unter dem König und Kaiser Wilhelm I. - Renovierung der Friedrichstädtischen Kirche. - Abtretung der Werderschen Kirche. - Zweihundertjähriges Jubelfest der Berliner Gemeinde. - Verlauf der Häuser Niederlagstraße 1 und 2. - Aufhebung der Schule in der Kaiserstraße, der Bäckerei, der Marmite. - Bau der Häuser Friedrichstraße 129 und Klosterstraße 43. - Renovierung der Luisenstädtischen und der Klosterkirche. - Die Kirchhöfe und das Kriegerdenkmal. - Die Réunion. - Die Zeitschrift "Die Kolonie". - Die Mittwochsgesellschaft. - Vorbereitungen zum 200 jährigen Jubelfest. - Vertretung der Gemeinde im Provinzial-Konsistorium. - Aufhebung einer Predigerstelle. - Umgestaltung des Rechnungswesens. - Verlauf der Maison d'Orange. - Die noch bestehenden Kolonien
  • Zweite Abteilung. Die Kirchen und Institute der französischen Kolonie zu Berlin
  • Kapitel 1. Die ersten Stätten des Gottesdienstes der französisch-reformierten Gemeinde Berlins
  • Kapitel 2. Das Französische Hospital in Berlin
  • Kapitel 3. Die Dorotheenstädtische Kirche
  • Kapitel 4. Die Werdersche Kirche
  • Kapitel 5. Das Hôtel de Refuge und die Luisenstädtische Kirche
  • Kapitel 6. Die Maison francaise
  • Kapitel 7. Die Friedrichsstädtische Kirche
  • Kapitel 8. Die Gebäude Niederlagstraße 1 und 2
  • Kapitel 9. Die Maison d'Orange
  • Kapitel 10. Die Erziehungsinstitute der Berliner Gemeinde
  • Kapitel 11. Die Kirche der Berliner Parochie in der Klosterstraße
  • Kapitel 12. Die Kirchhöfe der Französisch-reformierten Gemeinde zu Berlin
  • Abbildung: Aufnahme von Refugies durch den Großen Kurfürsten. Die Einweihung der Kirche der Berliner Parochie durch den König Friedrich Wilhelm I.
  • Kapitel 13. Die Fondation Achard
  • Dritte Abteilung. Die Provinzial-Kolonien in Brandenburg-Preußen
  • Kapitel 1. Angermünde und Schmargendorf. - Parstein. - Lüdersdorf
  • Kapitel 2. Battin
  • Kapitel 3. Bertholz
  • Kapitel 4. Bernau
  • Kapitel 5. Französisch-Buchholz und Pankow
  • Kapitel 6. Brandenburg
  • Kapitel 7. Burg
  • Kapitel 8. Cagar. - Rheinsberg. - Braunsberg. - Hammelspring
  • Kapitel 9. Calbe
  • Kapitel 10. Charlottenburg
  • Kapitel 11. Cleve
  • Kapitel 12. Colberg
  • Kapitel 13. Cottbus
  • Kapitel 14. Danzig
  • Kapitel 15. Duisburg
  • Kapitel 16. Emmerich
  • Kapitel 17. Frankfurt a. O.
  • Kapitel 18. Fürstenwalde
  • Kapitel 19. Amt Gramzow und Potzlow
  • Kapitel 20. Halberstadt
  • Kapitel 21. Halle a. S.
  • Kapitel 22. Hamm
  • Kapitel 23. Königsberg i. Pr.
  • Kapitel 24. Köpenick
  • Kapitel 25. Lippstadt
  • Kapitel 25. Litauen. Insterburg und Gumbinnen
  • Kapitel 27. Magdeburg
  • Kapitel 28. Die Mannheimer Kolonie in Magdeburg
  • Kapitel 29. Minden
  • Kapitel 30. Moabit
  • Kapitel 31. Müncheberg
  • Kapitel 32. Neuhaldensleben
  • Kapitel 33. Neustadt a. D.
  • Kapitel 34. Oranienburg
  • Kapitel 35. Pasewalk
  • Kapitel 36. Potsdam
  • Kapitel 37. Prenzlau
  • Kapitel 38. Schwedt und Vierraden
  • Kapitel 39. Soest
  • Kapitel 40. Spandau
  • Kapitel 41. Stargard
  • Kapitel 42. Stendal
  • Kapitel 43. Stettin
  • Kapitel 44. Straßburg i. U.
  • Kapitel 45. Tornow und Hohen-Finow
  • Kapitel 46. Wesel
  • Kapitel 47. Groß- und Klein-Ziethen
  • Vierte Abteilung. Das Glaubensbekenntnis der Französisch-reformierten Kirche (Paris 1559, La Rochelle 1571). - Die vierzig Artikel der kirchlichen Disciplin (Paris 1559.) - Edikte, Verfügungen, Tabellen und Listen. - Die Organisation des Kosistoriums der Französischen Kirche zu Berlin und die Namen der Mitglieder desselben. - Die Medaille zur 200 jährigen Jubelfeier des Bestehens der französisch-reformierten Gemeinden in Preußen
  • Kapitel 1. Das Glaubensbekenntnis der Französisch-reformierten Kirche in Frankreich, festgestellt auf der ersten allgemeinen Synode zu Paris im Mai 1559, unterschrieben auf der Synode zu La Rochelle 1571 von dem König Heinrich IV., der Königin seiner Mutter, Johanna von Albret, dem Prinzen von Condé, Ludwig von Nassau, Coligny, Thâtillon und allen Predigern
  • Kapitel 2. Die vierzig Urtitel der kirchlichen Disciplin, festgestellt auf der ersten allgemeinen Synode zu Paris im Mai 1559
  • Kapitel 3. Die wichtigsten Privilegien der Kolonie
  • Kapitel 4. Statistische Übersicht der Seelenzahl der einzelnen Kolonien
  • Kapitel 5. Tabelle der Berliner Kolonie-Bevölkerung im Dezember 1724
  • Kapitel 6. Heimatsstatistik der Réfugiés nach der Liste des Jahres 1700
  • Kapitel 7. Berufsstatistik auf Grund der amtlichen Kolonieliste für das Jahr 1700 zusammengestellt
  • Kapitel 8. Familiennamen der Französischen Kolonie in Berlin am 31. Dezember 1700
  • Kapitel 9. Die Organisation des Konsistoriums der Französischen Kirche zu Berlin und die Namen der Mitglieder desselben
  • Kapitel 10. Die Medaille zur 200 jährigen Jubelfeier des Bestehens der Französisch-reformierten Gemeinden in Preußen
  • Sach- und Personen-Verzeichnis
  • Errata
  • Nachwort
  • Farbkarte

Volltext

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der Religion halber aus Franckreich gegangen, oder auch künftig in Seiner Königl. Majestät Landen, sich einfinden 
und niederlassen werden, aller, vermöge des blaturalisations-Edicts vom 13. May 1709 verwilligten Beneficien, sich 
zu erfreuen haben. Auch wollen Se. König!. Majestät, daß es mit allen andern Refugiez, welche der Religion 
halber, entweder aus der Gchweitz, oder aus der pfaltz, und irgend einem andern Lande, woher es auch immer fqm 
mag, anhero kommen, und mit vorbefagten Frantzoftn ein Lorps formiren wollen, auf gleichem Fusse gehalten 
werde: wie dann auch Se. König!. Majestät, selbigen allerseits das Privilegium, unter keiner andern, als der 
Frantzöstschen Gerichtbarkeit zu stehen, in Gnaden continuiret wissen wollen. Lbenermassen wollen 
II. Seine Königliche Majestät, Dero Frantzöflsche Lolonien, bei allen praerogativen und Vortheilen, welche 
ihnen, sowohl in Ecclesiasticis, als quoad temporaüa, bis hieher verstattet worden, unveränderlich rnainteniren 
lassen; Mannenhero dann auch die Prediger und Schul-Bediente, in allen und jeden Lolonien, so lange es der 
Zustand und die Anzahl der Lolonisten erfordert, nach wie vor unterhalten werden sollen. Da auch Seine König!. 
Majestät, zu obigem Behuf, einige Jahre her, einen jährlichen Fond von funfzehen tausend Thlrn. allergnädigst 
assigniret und angeordnet haben; So ordnen und wollen Dieselbe hierdurch in Gnaden, daß dieser Fond nicht nur 
beständig seyn und bleiben, sondern auch hinführo zu nichts anders angewand werden solle. Ferner ordnen Seine 
König!. Majestät, daß in Ecclesiasticis die Lolonien ingesamt, nach Vorschrift der Discipline des Eglises de 
France, dirigiret werden sollen, Massen denn ietztgedachte Kirchen-Oisciplin pro norma, in denen, die Refugirte 
betreffenden Kirchen-Angelegenheiten, jederzeit gehalten worden, was aber die Civil Affairen anbelanget, soll darinnen 
nach der, aus der in Franckreich hergebrachten Frocess-Ordnung, extxahirten Verfassung vom 5. April 1699. 
verfahren werden; Allermassen dann Se. König!. Majestät allbereits die Verfügung ergehen lassen, daß zu dem 
Ende ein beständiger gewisser Fond, welcher zu keinem andern Behuf angewand werden kann, zu Unterhaltung der 
Frantzöstschen Gerichte, nach Anleitung der Justitz Ordnung vom 8. Iun. 1719. beständig erhalten werden soll. 
III. Sollen alle diejenigen Privilegien, welche durch die vormahlige Ldicte, denen Refugirten allergnädigst 
verliehen worden, ins besondere aber die 13. jährige Exemtion von allen Oneribus, als nemltch von der Lin- 
quartirung, Machen, auch von denen Auflagen der Handwercker, Häuser und Aecker, und überhaupt von allen 
Anlagen und publiquen Lasten, die eintzige Consumtions-Accise ausgenommen, nach wie vor, denen Refngiez, 
welche sich in Sr. Königl. Majestät Landen niederzulassen gesonnen, in allen Stücken conserviret bleiben, wie dann 
auch diejenige, welche sich allbereits in Sr. königlichen Majestät Landen würklich etabliret, ihre völlige Frey Jahre 
aber noch nicht genossen, von der Zeit ihres würcklichen Ltablissements, an denen Gertern, wo sie sich niedergelassen 
haben, sothane Franchise gemessen sollen. Gestalt dann Se. Königl. Majest. zu dem Lüde das Reglement vom 
3'" Jan. 1702. vermöge Dero neu-verfasseten Verordnung von 8'°" Juni! 1719. in soweit es nöthig seyn möchte, 
hierdurch in Gnaden erneuren und confirmiren. 
IV. Diejenige, so als Meister, gewisse Handwercker an denen Orten, woher sie gekommen, getrieben haben, 
sollen in dergleichen Gülden, ohne vorgängigem Lxamine, auf- und angenommen werden, jedoch mit dem Bedinge, 
daß selbige durch glaubwürdige Scheine, oder mittelst Zeugen Aussage, vorher doeiren und erweißlich machen, daß 
sie in ihrem Vaterlande, oder anderwärts würcklich als Meister angenommen, und davor gehalten worden. Daferne 
sie aber lieber vor sich arbeiten, als in ein gewisses Gewerck ihrer Profession eintreten wolten, soll ihnen solches 
währenden 15. Frey Jahren, jederzeit frey gelassen, und keinem Gewercke ihnen solches anzumuthen, verstattet seyn. 
Ls bleibet aber nichts desto weniger in ihrer freyen willkühr, nach Verfliessung dieser Frey Jahre, entweder, ohne dem 
geringsten Lntgeld, sich in ein gewisses Gewerck recipiern zu lassen, oder aber in Kraft einer specialen Couceßion, 
vor sich zu arbeiten, letzternfals aber, kan selbigen so wenig Gesellen als Lehrjungen zu halten, erlaubet werden. 
V. Alle diejenige, so ihr vormahliges Handwerck fortzusetzen nicht gesonnen seyn, können zwar währenden 
Frey-Jahren ein anderes, ihnen anständiges Handwerck erwählen, es müssen aber selbige nach verfliessung dieser 
Frey-Jahre, sich entweder einem gewissen Handwercke einverleiben, oder nur als privilegirte Meister Kraft einer 
specialen Concession, ihr Gewerck und Nahrung treiben. 
VI. Diejenige Refugiez, welche gewisse Manufacturen, oder andere Fabriquen, wie sie auch Nahmen 
haben mögen, zu entrepreniren sich angeben werden, sollen, Kraft gegenwärtigen Ldicts, mit allen, zu diesem 
ihrem Vorhaben erforderten Privilegien, versehen werden, gestalt dann nicht nur alle Difficultätcn und vorkommende 
Hindernisse, gäntzlich aus dem Wege geräumet, sondern auch alle, zu derselben Beförderung und Aufnehmen dienliche 
Mittel, vorgekehret werden sollen. Nicht weniger wollen 
VII. Se. Königl. Majestät in Gnaden dahin bedacht seyn, daß denen Refugiez aller Vorschub und Gelegen 
heit an die Hand gegeben werde, diejenigen Capitalien, welche sie vor sich selbst nicht unterbringen können, sicher zu 
belegen; Zu welchem Behuf dann, vorhöchstgedachte Se. Königl. Majestät, diejenigen Bedienten, welche zur Direction
	        

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