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Berliner Adreßbuch (Public Domain) Ausgabe 1918 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Fachbrief Musik (Rights reserved) Ausgabe 08.2013 (Rights reserved)

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Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1912
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-2743233
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1900-1924
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
III. Straßen und Häuser von Berlin

Kapitel

Titel:
2. Grundbuchbezeichnung der zum Postbezirk Berlin gehörigen Grundstücke

Kapitel

Titel:
L- Z

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Berliner Stadt- und Gemeinde-Kalender und städtisches Jahrbuch (Public Domain)
  • Ausgabe 1.1867 (Public Domain)
  • Karte: Karte über die Verbreitung der Cholera in Berlin im Jahre 1866 (Juni bis Novbr.)
  • Titelblatt
  • Stempel: Bibliothek D. K. Ministerium des Innern ; Notiz: Ministerium des Inne[rn] B. 502. ; Stempel: Kalend[...] Stempel [...] S. G.
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Kalendarium, Genealogie, Geschäfts- und Auskunfts-Kalender
  • Dieses Jahr ist seit Christi Geburt nach Dionysius des 1867ste ...
  • Genealogie der Europäischen Regenten-Häuser
  • Post-Behörden und Post-Anstalten in Berlin
  • Ueber die Benutzung der königlichen Bibliothek zu Berlin
  • Bestimmungen über die Benutzung der Universitäts-Bibliothek seitens der Studirenden
  • Die städtischen Volks-Bibliotheken
  • Besuchs-Ordnung für die Königlichen Museen
  • Billetverkauf und Preise für das königliche Opern- und Schauspielhaus
  • Dienstmanns-Ordnung
  • Polizei-Reglement und Tarif für das Droschken-Fuhrwerk zu Berlin
  • Berliner Märkte
  • Verfahren für Beerdigungen und Benutzung der Leichenhäuser
  • Tabellen für Interessen-Berechnung, Stempelgebühren, Münzvergleichung u.f.w.
  • B. Die Gemeinde-Verwaltung von Berlin
  • C. Abhandlungen
  • Errata

Volltext

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Nr. 
157 
158 
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165 
166 
Namen der Standplätze. 
Schönhauserstr. (Alte). Ecke der Münz. und 
Weinmeisterstraße, auf jeder Ecke ... 2 
Schönhauserstraße (Alte) Nr. 3, Ecke der 
Linienstraße 2 
Schönhauser-Tbor (Steuergebäude) ... 3 
Spandauerbrücken» u. Neue Friedrichsstraßen- 
Ecke vor dem Hause 40 3 
Spandauerbrücke vor dem Hause 3. . . . 2 
Spandauerstraße vor dem Postaebäude (mit 
telstes Porta!) 4 
Spandauerstraße aus dem Raume vor dem 
Rathhause 2 
Spaarwaldsbrücken- u. Wallstraßen-Ecke. . 2 
Spittelmarkt, gegenüber der Niederwallstraße 
(am Brunnen) 2 
Taubenstraße 3, Ecke der Kanonierftraße . 2 
Nr. 
167 
168 
169 
170 
171 
172 
173 
174 
175 
176 
177 
178 
179 
Namen der Standplätze. 
Thierarzneischulplatz bei der Anschlagsäule . 
Tyiergartenftraße vor dem Odeum . . . . 
UnterbaumSbrücke u. Ecke des Schiffbauer 
damms (beim Steuergebäude) 
Weberstraße 37, Ecke der Landsbergerstraße. 
Weinbergsweg, Ecke der Brunnenstraße . . 
Werderscher Markt am Brunnen . . . . 
Werderscher Markt an der Münze, links neben 
der Trinkhalle 
Wilhelmsstraße 82, Ecke der Leipzigerstraße 
Wilvelmsstraße 25, Ecke der Puttkammerstr. 
Wilyelmsftr. vor dem Hause 109. 110, Ecke 
der Anbaltischen Straße 
Wilhelmsstraße 42, Ecke der Zimmerstraße . 
Woltanksstraße 4, Ecke der Christinenstraße. 
Zelten im Thiergarten, vor Zelt No. 3 . . 
4 
3 
1 
2 
4 
4 
2 
2 
2 
2 
2 
4 
4 
Auszug aus der Polizei-Verordnung über die Dienstmänner. 
I. Verpflichtungen: 
a) der Jnstituts-Dienstmänner. 
§ 3. Der Instituts - Dienstmann muß beim Anbieten seiner Dienste auf den Straßen stets mit dem ihm 
vom Polizei»Präsidium ertheilten Dienftschein und den im § 2 ad 1 aufgeführten Gegenständen versehen sein. 
Jnstituts-Dienstmänner, welche mit Marken betroffen werden, die ein anderes als das laufende Tages-Datum 
führen, haben, abgesehen von der festzusetzenden Strafe sofortige Entziehung des Dienstscheins zu gewärtigen. 
d) der selbstständigen Dienstmänner. 
§ 4. Die Concession zum Gewerbebetrieb alS selbstständiger Dienstmann wird nur solchen Personen er 
theilt, welche mittelst eines Sparkaffenbuches eine Caution von 25 Thlr. bestellen. Diese Caution haftet sowohl 
für die Strafen wegen Uebertretuna der polizeilichen Vorschriften, als für dre civilrechtlichen Ansprüche aus dem 
Dienstleistungsvertrage oder den ber Gelegenheit der Dienstleistung begangenen unerlaubten Handlungen. 
Der selbstständige Dienstmann muß bei Ausübung seines Gewerbes jederzeit versehen sein: 
1) mit einem vom Polizei-Präsidlum ausgestellten Signalement, 
2) mit der vom Polizei-Präsidium vorgeschriebenen Kopfbedeckung mit Blechschilde, 
3) mit einem Druckexemplar dieser Verordnung nebst angehängtem Tarif, 
4) mit der erforderlichen Anzahl in allen Positionen gedruckter Marken, deren jede auf einen bestimmten 
Geldbetrag lauten, den Namen, die Wohnung des Inhabers und das laufende Datum enthalten muß. 
Andere Abzeichen, als die »ä 2 genannte Kopfbedeckung nebst Schild, darf der selbstständige Dienftmann 
nicht tragen. 
H. Verhalten der Dienftmänner überhaupt. 
§ 7. Die Dienstmänner dürfen sich auf den öffentlichen Straßen und Plätzen nur an solchen Orten auf 
stellen, welche als Standplätze in dem vom Polizei-Präsidium zu veröffentlichenden Verzeichniß aufgeführt oder 
sonst besonders genehmigt sind. 
In dem gedachten Verzeichniß wird zugleich die höchste Zahl der für jeden Standplatz zulässigen Dienst- 
leute bestimmt. So lange diese Zahl auf einem Standplatze vorhanden ist, darf sich dort kein Dienstmann mehr 
aufstellen. Die besondere Genehmigung gilt nur für diejenigen Instituts-Inhaber oder selbstständigen Dienstleute, 
welchen sie ertheilt ist. Die Dienstmänner haben jeder Weisung der Polizei. Beamten über ihr Verhalten auf 
den Straßen unweigerlich nachzukommen, namentlich auch sich auf Erfordern jederzeit über den Besitz der im 
§ 2 ad l resp. § 6 genannten Gegenstände auszuweisen. 
$ 8. Der Dienftmann darf ferne Dienste nicht mit Worten oder Zeichen anbieten. Er muß sich gegen das 
Publikum höflich betragen und darf bei Ausübung seines Gewerbes weder in unsauberer oder zerriffener Kleidung, 
noch in trunkenem Zustande erscheinen. 
§ 9. Die Dienftmänner dürfen auf den Straßen und Plätzen nicht in einer den Verkehr bemmenden Weise 
zusammentreten, und müffen namentlich die Granitbahn des Bürgersteiges stets freilaffen. Die Eisenbahnhöfe 
dürfen die Dienftmänner, um dort Dienste zu suchen, nur mit Genehmigung der Bahnpolizei-Beamten betreten. 
§ 10. Jeder auf der Straße befindliche Dienstmann ist verpflichtet, wenn er einem Institute angehört, die 
im Tarife deS Institutes, und, wenn er selbstständig ist, die in dem angehängten Tarife aufgeführten Dienste für 
den tarifmäßigen Preis unweigerlich zu übernehmen uno auf dem kürzesten Wege persönlrch auszuführen. Er 
hat dabei dem Besteller, wenn sich der für den Dienst zu zahlende Preis im Voraus berechnen läßt, soviel Marken 
auszuhändigen, daß deren Geldbetrag diesen Preis erreicht. Er darf dann auch Vorausbezahlung fordern. Läßt 
sich der Preis im Voraus nicht berechnen, so muß er eine oder mehrere Marken zu dem mindestens ihm zukom 
menden Preise dem Besteller aushändigen, und kann Vorausbezahlung des entsprechenden Preises fordern. Nach 
der Verrichtung des Dienstes hat er dann beim Empfang des Restes seiner Forderung auch den entsprechenden 
Betrag von Marken nachzuliefern. Der Dienstmann muß dem Auftraggeber stets den für ferne Dienstleistungen 
gültigen Tarif vorlegen, und darf niemals mehr als den tarifmäßigen Preis, auch nicht unter dem Namen eines 
Trinkgeldes fordern. Er ist verpflichtet, auf die für ihn bestimmten Arbeiten. Aufträge, Bestellungen fünf Mi 
nuten unentgeltlich zu warten. Unbestellbare Briefe und Packete hat der Jnstituts-Dienstmann an den Instituts- 
Inhaber, der selbstständige an den Aufsichtsbeamten abzugeben. 
IH. Strafbestimmungen. 
§ 11. Uebertretunqen dieser Verordnung werden, sofern nicht Verletzungen allgemeiner Strafgesetze resp. 
der Vorschriften der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vorliegen, mit Geldbuße bis zu 10 Thlr. bestraft.
	        

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