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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 35.1985,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 35.1985,1 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1911
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-2675640
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1900-1924
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
IV. Handel= und Gewerbetreibende in Berlin

Kapitel

Titel:
Inserat

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 35.1985,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1985
  • Ausgabe 1985,1 Nr. 1, 4. Januar 1985
  • Ausgabe 1985,2 Nr. 2, 11. Januar 1985
  • Ausgabe 1985,3 Nr. 3, 18. Januar 1985
  • Ausgabe 1985,4 Nr. 4, 24. Januar 1985
  • Ausgabe 1985,5 Nr. 5, 25. Januar 1985
  • Ausgabe 1985,6 Nr. 6, 1. Februar 1985
  • Ausgabe 1985,7 Nr. 7, 5. Februar 1985
  • Ausgabe 1985,8 Nr. 8, 7. Februar 1985
  • Ausgabe 1985,9 Nr. 9, 8. Februar 1985
  • Ausgabe 1985,10 Nr. 10, 14. Februar 1985
  • Ausgabe 1985,11 Nr. 11, 15. Februar 1985
  • Ausgabe 1985,12 Nr. 12, 22. Februar 1985
  • Ausgabe 1985,13 Nr. 13, 1. März 1985
  • Ausgabe 1985,14 Nr. 14, 8. März 1985
  • Ausgabe 1985,15 Nr. 15, 15. März 1985
  • Ausgabe 1985,16 Nr. 16, 21. März 1985
  • Ausgabe 1985,17 Nr. 17, 22. März 1985
  • Ausgabe 1985,18 Nr. 18, 26. März 1985
  • Ausgabe 1985,19 Nr. 19, 29. März 1985
  • Ausgabe 1985,20 Nr. 20, 3. April 1985

Volltext

Kulturbuch-Verlag GmbH - Passauer Straße 4, 1000 Berlin 30 
Postvertriebsstück - A 6493 A - Gebühr bezahlt 
Herausgeber und Schriftleitung: 
Der Senator für Finanzen, Nürnberger Straße 53, 1000 Berlin 30; 
Fernruf: 2123-22 78, 
Verlag: 
Kulturbuch-Verlag GmbH., Passauer Straße 4, 1000 Berlin 30; 
Fernruf: 2136071. 
Bezugspreis: 
Vierteljährlich 55,— DM einschl. 7% Umsatzsteuer 
bei sechswöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende. 
Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag. 
Preis dieses Heftes 8,- DM und 1,20 DM Versandspesen, 
(Postgirokonto Berlin West Nr. 87 50-109). 
Druck: 
Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36. 
894 Steuer- und Zollblatt für Berlin 35.Jahrgang Nr.20 3. April 1985 
1. der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder der Feststellungs- 
bescheid aufgehoben oder geändert wird, 
2. die Aufhebung oder Änderung des bezeichneten Bescheids die Höhe des Gewinns aus 
Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs berührt (vgl. aber 
Absatz 3) und 
— 3. diese Aufhebung oder Änderung die Höhe des Gewerbeertrags oder des Gewerbekapitals 
beeinflußt. 
$Eine Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer- 
bescheids oder des Feststellungsbescheids ist demnach eine unerläßliche Voraussetzung für 
die Anwendung des $ 35 b GewStG. "Dabei ist es einerlei, aus welchen Gründen der Bescheid 
aufgehoben oder geändert wird (Rechtsbehelfsentscheidung, Berichtigung nach 8 129 AO, 
Aufhebung oder Änderung nach $8 164 Abs. 2, 172 und 173 AO). “Wird jedoch ein 
Gewerbesteuermeßbescheid selbständig angefochten, so darf das Finanzamt. diesen Be- 
scheid nicht nach $ 35 b GewStG aufheben oder ändern. 9Vgl. das BFH-Urteil vom 9. 9. 1965 
(BStBI11I S. 667). -!°Eine bloße Anderung des gewerblichen Gewinns, die nicht auch eine 
Änderung des Einkommensteuerbescheids oder des Körperschaftsteuerbescheids zur Folge 
hat, führt nicht zu einer Änderung nach 8 35 b GewStG. !! Vgl. das BFH-Urteil vom 2. 3. 1966 
f (BStBIII S. 317). Eine Berichtigung des Gewerbesteuermeßbescheids nach $ 35 b GewStG 
entfällt, wenn in der Gewerbesteuersache bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. 1Vel. das 
, BFH-Urteil vom 24. 10. 1979 (BStBl 1980 II S. 104)”. 
(2) !Sind die in Absatz 1 bezeichneten drei Voraussetzungen erfüllt, so wird die Änderung 
des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts in dem neuen Gewerbesteuermeß- 
bescheid von Amts wegen insoweit berücksichtigt, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder 
des Gewerbekapitals beeinflußt. Wird ein unanfechtbarer Gewerbesteuermeßbescheid nach 
8 35b GewStG geändert, so gilt für den geänderten Bescheid $ 351 Abs. 1 AO (vgl..das 
BFH-Urteil vom 1. 3. 1966, BStBl III S. 331)®. 3Festgesetzte Gewerbesteuermeßbeträge 
werden zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abwei- 
chung zur bisherigen Festsetzung mindestens 5 DM beträgt. “Vgl. $ 2 der Kleinbetragsver- 
ordnung vom 10. 12. 1980 (BGBl. I S. 2255, BStBl I S..784)” 
(3) !Der Gewerbesteuermeßbescheid ist auch dann von Amts wegen zu ändern, wenn ein 
bisher als laufender Gewinn bezeichneter Teil des Gewinns in einem geänderten Bescheid als 
Veräußerungsgewinn behandelt wird, es sei denn, daß es sich um eine Kapitalgesellschaft 
handelt, bei der der Veräußerungsgewinn zum Gewerbeertrag gehört. Vgl. das BFH-Urteil 
vom 30. 6. 1964 (BStBl III S. 581)®. 
(4) !Die auf einer Änderung des Gewinns im Einkommensteuerbescheid, Körperschaft- 
steuerbescheid oder Feststellungsbescheid beruhende Änderung des Gewerbesteuermeßbe- 
scheids gemäß $ 35 b GewStG führt nicht schlechthin zu einer Wiederaufrollung des 
gesamten Falles (vgl. das BFH-Urteil vom 11. 10. 1966, BStBI 1967 II S. 131)”. 2Die bei der 
früheren Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags vorgenommenen Hinzurechnun- 
genund Kürzungen bleiben deshalb unverändert, es sei denn, daß diese nach Grund und 
Höhe von der Gewinnänderung unmittelbar berührt werden (vgl. das BFH-Urteil vom 20. 1. 
1965,BStB11II S. 228)®.? Wird der Gewerbesteuermeßbescheid gem. $ 35 b GewStG geändert, 
weil eine Betriebsprüfung zur Herabsetzung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs 
geführt hat, so fordert dies nicht auch eine Anderung des bestandskräftig gewordenen 
Bescheids hinsichtlich des Gewerbeertrags (vgl. das BFH-Urteil vom 13. 12. 1966, BStBl 
1967 I11 S. 202)”. 
| (5) Gegen Bescheide, durch die ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Gewerbe- 
steuermeßbescheids nach 8 35 b GewStG abgelehnt wird, ist der Einspruch nach $ 348 
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO gegeben. 
„29. 
(gestrichen) 
1) SıZBl. Bin. 1966 S. 786 $) SıZBl. Bin. 1965 S. 752 
2) SıZBl. Bin. 1966 S. 1626 7) SıZBl. Bin. 1967 S. 566 
3) SıZBl. Bin. 1980 5.671 8) SıZBl. Bin. 1965 S. 1693 
9 StZBl. Bin. 1966 S. 1630 % SıZBl. Bin. 1967 S. 680 
5) GVBI_ 1981 S. 101: StZBl. Bin. 1981 S. 108 
1."
	        

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