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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 21.1971,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 21.1971,2 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1909
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-1485643
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1900-1924
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
V. Vororte von Berlin

Kapitel

Titel:
Schmargendorf

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 21.1971,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1971,34 Nr. 34, 23. Juli 1971
  • Ausgabe 1971,35 Nr. 35, 30. Juli 1971
  • Ausgabe 1971,36 Nr. 36, 6. August 1971
  • Ausgabe 1971,37 Nr. 37, 13. August 1971
  • Ausgabe 1971,38 Nr. 38, 20. August 1971
  • Ausgabe 1971,39 Nr. 39, 27. August 1971
  • Ausgabe 1971,40 Nr. 40, 31. August 1971
  • Ausgabe 1971,41 Nr. 41, 3. September 1971
  • Ausgabe 1971,42 Nr. 42, 10. September 1971
  • Ausgabe 1971,43 Nr. 43, 17. September 1971
  • Ausgabe 1971,44 Nr. 44, 21. September 1971
  • Ausgabe 1971,45 Nr. 45, 24. September 1971
  • Ausgabe 1971,46 Nr. 46, 1. Oktober 1971
  • Ausgabe 1971,47 Nr. 47, 8. Oktober 1971
  • Ausgabe 1971,48 Nr. 48, 15. Oktober 1971
  • Ausgabe 1971,49 Nr. 49, 22. Oktober 1971
  • Ausgabe 1971,50 Nr. 50, 29. Oktober 1971
  • Ausgabe 1971,51 Nr. 51, 2. November 1971
  • Ausgabe 1971,52 Nr. 52, 5. November 1971
  • Ausgabe 1971,53 Nr. 53, 9. November 1971
  • Ausgabe 1971,54 Nr. 54, 12. November 1971
  • Ausgabe 1971,55 Nr. 55, 19. November 1971
  • Ausgabe 1971,56 Nr. 56, 26. November 1971
  • Ausgabe 1971,57 Nr. 57, 3. Dezember 1971
  • Ausgabe 1971,58 Nr. 58, 10. Dezember 1971
  • Ausgabe 1971,59 Nr. 59, 15. Dezember 1971
  • Ausgabe 1971,60 Nr. 60, 17. Dezember 1971
  • Ausgabe 1971,61 Nr. 61, 21. Dezember 1971
  • Ausgabe 1971,62 Nr. 62, 23. Dezember 1971
  • Ausgabe 1971,63 Nr. 63, 23. Dezember 1971
  • Ausgabe 1971,64 Nr. 64, 30. Dezember 1971

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 21. Jahrgang‘ Nr.34 23. Juli 1971 595 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer — Lohnsteuer Sachverhalt ist jedoch mit dem vorliegenden nicht ver- 
gleichbar. Bei 90 Vorstellungen, die die ‚Klägerin im 
Urteil des BFH vom 6. November 1970 — VI 385/65 Theater in B innerhalb von zwei Spielzeiten (1. Sep- 
- (StZBI. Bln. 1971 S. 595) tember 1960 bis 31. August 1962) gab, liegt kein ein- 
1. Die Gastspielverpflichtung einer Sängerin führt zu zelnes Gastspiel von Opernsängern mehr vor, für das 
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die der RFH im Urteil VI A 358/36 vom 10. Juni 1936 (RStBI 
Sängerin sich auf längere Zeit verpflichtet und in das 1936, 1010, mit weiterer Rechtsprechung) eine selbstän- 
Unternehmen eingegliedert wird, dige Tätigkeit angenommen hat, Unselbständigkeit wird 
. 2. Arbeitgeberanteile, die ein Theater zur Altersver- 5 der Bean Jean SON Ne ZU Ad Stier a 
sorgung: der Bühnenangehörigen an die Versorgungs- SEES ZEN VS Sn Um es N 
X ordnet. Es ist in erster Linie von Bedeutung, ob der zur 
anstalt der deutschen Bühnen zahlt, sind in ihrem 312 DM Leistung Verpflichtete während der Dauer des Vertrages 
übersteigenden Anteil den Einkünften des Bühnenange- als frei oder als unfrei anzusehen ist, Dem. Vertrag deı 
hörigen zuzurechnen. Klägerin ist — z.B. auch auf Grund der Probenverpflich- 
EStG $ 19 Abs, 1 Nr. 1; LStDV $ 1 Abs. 2 und 3, $ 2 tung — zu entnehmen, daß das Theater in B nach den 
Abs. 3 Nr. 2 Satz 6; Tarifordnung für die deutschen Verhältnissen des Berufs einer Opern- und Operetten- 
Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt VI 1937 sängerin im wesentlichen über die Arbeitskraft der Klä- 
S. 1080); Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen gerin verfügt. hat. Das spricht für ein Arbeitnehmer- 
Bühnen vom 25. Februar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger verhältnis (Urteil des RFH VI A 572/26 vom 1. Dezember 
Nr. 70 vom 24. März 1938). 1926, RFH 20, 276. RStBI 1927, 77). 
(BStBl. 1971 II 5. 22) Da mehrere unselbständige Arbeitsverhältnisse gleich- 
Der Kläger ist ... Seine Ehefrau, die Klägerin, ist zeitig und nebeneinander bestehen können, steht der 
Opern- und Operettensängerin an den Städtischen Büh- Annahme der Unselbständigkeit im Streitfalle die gleich- 
nen A, zeitige unselbständige Tätigkeit der Klägerin an den 
Die Kläger wurden im Jahr 1961. gemeinsam zur Ein- Städtischen .Bühnen nicht entgegen, Welche subjektiven 
kommensteuer veranlagt. Dabei zählte das FA die Be- Vorstellungen die Klägerin hinsichtlich der Form ihrer 
züge aus einem Vertrag der Klägerin mit den Staats- Dienstverhältnisse hatte, ist in diesem Zusammenhang 
theatern (Theater in B) zu den Einkünften aus nichtselb- unerheblich, Es wäre zudem eine Feststellung von Tat- 
ständiger Arbeit. Von den 1250 DM Arbeitgeberanteilen, sachen (Urteil des BFH II 149/63 vom 21. Dezember 1966 
die die Stadt A im Jahre 1961 für die Klägerin zur Alters- BFH 87, 458, BStBI HI 1967,189% mit weiteren Hinweisen), 
versorgung bei der Versorgungsanstalt der deutschen die im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist. Es 
Bühnen (VddB) gezahlt hatte,. rechnete das FA den kommt also nicht darauf an, ob die Klägerin angenom- 
312 DM übersteigenden Anteil den Einkünften der Kläge- men hatte, währed ihrer unselbständigen Tätigkeit in A 
rin aus nichtselbständiger Arbeit zu und berücksichtigte habe sie in B keinen Dienstvertrag abschließen können. 
ihn wieder bei den Sonderausgaben. Ob der Arbeitgeber der Klägerin in A von einer. wei- 
Ss S N Den teren Nebentätigkeit seiner Arbeitnehmerin Kenntnis 
Die Sprungberufung mit dem Antrag, die Einkünfte aus Hatte ist ebenfalls irrelevant 
dem Vertrag mit den Staatstheatern als Einkünfte aus . . n SE hr 
selbständiger Arbeit anzusehen und die Arbeitgeber- Das FG hat auch in dem Umstand, daß der Klägerin ein 
anteile zur Altersversorgung nicht dem Arbeitslohn zuzu- Anspruch auf Vergütung nicht zusteht, falls sie aus einem 
rechnen. hatte keinen Erfolg (EFG 1966, 350). in ihrer Person liegenden Grunde am Auftreten ver- 
hindert ist ($ 4 des Vertrages), mit Recht kein entschei- 
dendes Merkmal gesehen, Das Unternehmerrisiko, z.B, 
Aus den Gründen: eines unzulänglichen Besuchs der Vorstellungen, hat die 
. Klägerin nicht getragen, denn sie erhielt für die Teil- 
Der nach Erlaß der FGO als Revision zu behandelnden nahme an jeder Vorstellung einschließlich der Proben 
Rechtsbeschwerde mußte der Erfolg ebenfalls versagt eine Vergütung von 400 DM in der ersten Spielzeit und 
bleiben. 450 DM in der zweiten Spielzeit, 
Die Bezüge aus dem Vertragsverhältnis mit den Staats- Das FG hat ebenfalls zutreffend entschieden, daß die 
theatern hat das FG zutreffend den Einkünften aus nicht- von der Stadt A an die VddB gezahlten Versicherungs- 
selbständiger Arbeit zugerechnet ($ 19 EStG). Aus dem beiträge insoweit zum Arbeitslohn der Klägerin gehören, 
Gesamtbild der mit dem Wort „Dienstvertrag“ über- als sie im Kalenderjahr 1961 den Betrag von 312 DM 
schriebenen vertraglichen Vereinbarungen und aus deren übersteigen. 
Durchführung hat das FG zu Recht geschlossen, daß die Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeit- 
Klägerin Arbeitnehmerin im Sinne des $ 1 Abs. 2 Satz 1 nehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Inva- 
LStDV gewesen ist, lidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen (Zu- 
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Angestellte kunftsicherung), gehören, soweit sie 312 DM übersteigen 
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist und der Arbeitnehmer dieser Zukunftsicherung zustimmt, 
der Fall, wenn er in der Betätigung seines geschäftlichen zum Arbeitslohn ($ 2 Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1 bis 3 LStDV). 
Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder Für die Zurechnung zum Arbeitslohn ist es unerheblich, 
im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen aus welchem Rechtsgrund der Arbeitgeber die Zahlungen 
Weisungen zu.folgen verpflichtet ist ($ 1 Abs. 3 LStDV). leistet, ob es freiwillige Leistungen des Arbeitgebers 
Diese Voraussetzungen hat das FG in zutreffender Wür- sind, ob sie auf einem Tarifvertrag, einer Betriebsverein- 
digung der festgestellten Tatsachen für gegeben erachtet, barung oder einem Einzelarbeitsvertrag beruhen, 
Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar, Nur solche Ausgaben für die Zukunftsicherung gehören 
Der BFH hat mit dem Urteil I 398/60 U vom 22. Januar nicht zum Arbeitslohn, die auf Grund gesetzlicher Ver- 
1964 (BFH 78, 543, BStBl III 64, 207)! bei einem Berufs- pflichtung geleistet werden ($ 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 6 
boxer, der sich zu: vier —. zeitlich weit auseinander- LStDV). Den wichtigsten Anwendungsfall bilden die 
liegenden — Kampftagen verpflichtet hatte, keine zur Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen — klassischen — 
Unselbständigkeit führende Bindung angenommen, Dieser Sozialversicherung, nämlich der Krankenversicherung, der 
1) StZBIl. Bln. 1964 S. 755 2) StZBIl. Bln. 1967 S. 683 
kt
	        

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