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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

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Zeitschrift

Titel:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1943
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Frühere Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Spätere Titel:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1900-1924
Adressbücher 1925-1943
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1907
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-1382778
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
PDF-Download nur von Einzelseiten
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1900-1924
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
I. Einwohner Berlins und seiner Vororte

Kapitel

Titel:
D

Kapitel

Titel:
Da

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 10.1960,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1960,1 Nummer 1, 8. Januar 1960
  • Ausgabe 1960,2 Nummer 2, 12. Januar 1960
  • Ausgabe 1960,3 Nummer 3, 15. Januar 1960
  • Ausgabe 1960,4 Nummer 4, 21. Januar 1960
  • Ausgabe 1960,5 Nummer 5, 22. Januar 1960
  • Ausgabe 1960,6 Nummer 6, 29. Januar 1960
  • Ausgabe 1960,7 Nummer 7, 5. Februar 1960
  • Ausgabe 1960,8 Nummer 8, 10. Februar 1960
  • Ausgabe 1960,9 Nummer 9, 12. Februar 1960
  • Ausgabe 1960,10 Nummer 10, 18. Februar 1960
  • Ausgabe 1960,11 Nummer 11, 19. Februar 1960
  • Ausgabe 1960,12 Nummer 12, 25. Februar 1960
  • Ausgabe 1960,13 Nummer 13, 26. Februar 1960
  • Ausgabe 1960,14 Nummer 14, 4. März 1960
  • Ausgabe 1960,15 Nummer 15, 8. März 1960
  • Ausgabe 1960,16 Nummer 16, 9. März 1960
  • Ausgabe 1960,17 Nummer 17, 11. März 1960
  • Ausgabe 1960,18 Nummer 18, 17. März 1960
  • Ausgabe 1960,19 Nummer 19, 18. März 1960
  • Ausgabe 1960,20 Nummer 20, 24. März 1960
  • Ausgabe 1960,21 Nummer 21, 25. März 1960
  • Ausgabe 1960,22 Nummer 22, 30. März 1960
  • Ausgabe 1960,23 Nummer 23, 1. April 1960
  • Ausgabe 1960,24 Nummer 24, 8. April 1960
  • Ausgabe 1960,25 Nummer 25, 14. April 1960
  • Ausgabe 1960,26 Nummer 26, 21. April 1960
  • Ausgabe 1960,27 Nummer 27, 22. April 1960
  • Ausgabe 1960,28 Nummer 28, 29. April 1960
  • Ausgabe 1960,29 Nummer 29, 4. Mai 1960
  • Ausgabe 1960,20 Nummer 20, 5. Mai 1960
  • Ausgabe 1960,31 Nummer 31, 6. Mai 1960
  • Ausgabe 1960,32 Nummer 32, 13. Mai 1960
  • Ausgabe 1960,33 Nummer 33, 20. Mai 1960
  • Ausgabe 1960,34 Nummer 34, 27. Mai 1960
  • Ausgabe 1960,35 Nummer 35, 1. Juni 1960
  • Ausgabe 1960,36 Nummer 36, 2. Juni 1960
  • Ausgabe 1960,37 Nummer 37, 8. Juni 1960
  • Ausgabe 1960,38 Nummer 38, 9. Juni 1960
  • Ausgabe 1960,39 Nummer 39, 10. Juni 1960
  • Ausgabe 1960,40 Nummer 40, 13. Juni 1960
  • Ausgabe 1960,41 Nummer 41, 15. Juni 1960
  • Ausgabe 1960,42 Nummer 42, 16. Juni 1960

Volltext

za Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.8 10. Februar 1960 
Über Anträge auf Ablösung der Wertpapiersteuer 817 
nach $28 Abs.2 des Gesetzes, die von einem in- Festsetzung der Steuer 
ländischen Bevollmächtigten für den ausländischen 
Schuldner oder die ausländische Kapitalgesellschaft (1) Die Steuer wird auf beiden Stücken der An- 
gestellt werden, entscheidet die oberste Finanz- meldung festgesetzt. Durch Rückgabe eines mit Fest- 
behörde des Landes, in dem der inländische Be- setzungsverfügung. versehenen Stücks der Anmeldung 
vollmächtigte seine Geschäftsleitung oder, wenn gibt das Kapitalverkehrsteueramt dem Anmeldenden 
eine Geschäftsleitung nicht vorhanden oder nicht den festgesetzten Steuerbetrag und die Zahlungsfrist 
im Inland ist, seinen Wohnsitz (Sitz) hat.“ bekannt. Die Zahlungsfrist soll zwei Wochen nicht 
übersteigen. 
5. $8 16 bis 33 werden. durch folgende $$ 16 bis 21 ersetzt: (2) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuer- 
bescheid im Sinne des 8 212 der Reichsabgabenordnung. 
„316 Sie soll auch die Steuerberechnung und ihre Grund- 
Anmeldung lagen, eine Anweisung, wo und wie die Steuer zu ent- 
(1) Erwerbsvorgänge im Sinne des $ 11 Abs.1 des richten ist, und <In© Belehrung enthalten, welches 
Gesetzes sind dem Kapitalverkehrsteueramt binnen RE zulässig ist und binnen welcher Frist und 
zwei Wochen, von der Vornahme des Geschäfts ab ge- bei welcher Behörde es einzulegen ist. 
aureh Zahlung eim6s Abi une beha nes im Satans (3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Er- 
entrichtet worden ist (828 Abs.2 des Gesetzes). Der werbsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. 
Anmeldung bedarf es insbesondere, sobald die Wert- 
papiere erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet $18 
oder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts gemacht N 5 CT . 
werden oder sobald Zahlungen auf‘die Wertpapiere ge- Steuerausweis bei ausländischen Wertpapieren 
leistet werden. (1) Zum Nachweis der Versteuerung dienen bei aus- 
n : ländischen Wertpapieren Steuerausweise, die dazu be- 
(2) Zur Anmeldung ist verpflichtet stimmt sind, am Umlauf des Wertpapiers teilzunehmen. 
L. bei Erwerbvorgängen im Sinne des $ 11 Abs. 1 Nr. 1 
des Gesetzes (2) Der Steuerausweis ist vom Anmeldenden nach 
der inländische Schuldner Muster 4 für jedes einzelne Wertpapier besonders aus- 
) zustellen und dem Kapitalverkehrsteueramt einzu- 
2 bei Erwerbsvorgängen im Sinne des 811 Abs.1 reichen, An der rechten Seite des Steuerausweises ist 
Nrn. 2 und 3 des Gesetzes ein Rand von etwa fünf Zentimeter für den Aufdruck 
| Br des Steuerstempels frei zu lassen. Alle zur genauen 
der Versußster. Bezeichnung des Wertpapiers notwendigen Angaben 
Hat der Veräußerer weder seinen Wohnsitz (Sitz) sind in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ein- 
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so zutragen. Der Nennbetrag ist in Worten zu wieder- 
ist auch der Erwerber zur Anmeldung verpflichtet. holen. Lautet das Wertpapier über mehrere Währungen, 
so sind sämtliche Währungen aufzuführen. Alle An- 
(3) Die Anmeldung ist in zwei Stücken einzureichen. gaben sind in deutlichen Schriftzeichen mit Tinte, mit 
Sie muß alle Angaben enthalten, die für die Besteue- Kugelschreiber, mit Schreibmaschne oder durch Stem- 
rung oder für die Ausnahme von der Besteuerung von pelaufdruck herzustellen. Radierungen, Durchstreichun- 
Bedeutung sind. Der Anmeldende hat'zu versichern, gen oder Überschreibungen sind unzulässig. Jede an 
daß er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen dem Inhalt vorgenommene Änderung macht den Steuer- 
gemacht hat. Als Vorbild für die Anmeldung dient ausweis ungültig. 
LI. bei Forderungsrechten gegen inländische Schuldner (3) Der Steuerausweis darf erst abgestempelt wer- 
Muster 1, den, nachdem die Steuer entrichtet oder die Ausnahme 
von der Besteuerung anerkannt ist. 
2, bei Forderungsrechten gegen ausländische Schuldner 
und bei Gesellschaftsrechten an. ausländischen Ka- (4) Der Ausstellung von Steuerausweisen bedarf es 
pitalgesellschaften Muster 2, nicht bei Schuldverschreibungen überstaatlicher und 
: zwischenstaatlicher Einrichtungen, die dem Bund auf 
3. bei Schuldbuchforderungen Muster 3, Grund einer Rechtsverordnung nach $ 29 Abs.1 Nr. 3 
4. bei Schuldscheindarlehen Muster 3 a. des Gesetzes gleichstehen. Das Kapitalverkehrsteuer- 
amt kann auch in anderen Fällen zulassen, daß die 
Bei Schuldverschreibungen kann das Kapitalverkehr- Ausstellung von Steuerausweisen unterbleibt, wenn für 
steueramt verlangen, daß der Anmeldung ein Probe- bestimmte Reihen von Wertpapieren der gleichen Gat- 
druck oder eine Abschrift beigefügt wird. tung die Steuer entrichtet oder die Ausnahme von der 
Besteuerung anerkannt ist; die Wertpapiere sind im 
(4) Einer Anmeldung bedarf es nicht beim Erwerb Bundessteuerblatt Teil II bekanntzumachen. 
von Forderungsrechten gegen die in 8 13 Abs.1 Nrn. 1 z ® z 
und 3 des  Gesttaes  Decichneten Schuldner. Das gleiche (5) Zur Abstempelung der Steuerausweise dient ein 
gilt auch für den Erwerb von Forderungsrechten gegen Prägestempel. Der Stempel hat die Form eines fünf- 
überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen, eckigen länglichen Schilds in der Größe von 31x22 
die dem Bund auf Grund einer Rechtsverordnung nach N EETAEE RUFT UtC Ulnnd ta A NE ur 
; otem nd in der Mitte des Schilds di 
$20LADS INT. des Beschze= gleichstehen, Worte „Deutsche Wertpapiersteuer“ und in der unteren 
(5) ‚Fallen bei einem Versorgungsbetrieb, dem Steuer- KETTE Merschaidungszeichen des Kapitalverkehr- 
freiheit nach 813 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes zuerkannt . 
worden ist, die Voraussetzungen für die Ausnahme von 
der Besteuerung nachträglich fort, so ist dem Kapital- 819 
verkehrsteueramt binnen. zwei Wochen eine weitere aaa . 
Anmeldung nach Muster 1 in ‚zwei Stücken einzu- Umtausch ausländischer Wertpapiere 
reichen. In der Anmeldung ist auf die frühere An- Wird ein versteuertes ausländisches Wertpapier, für 
meldung der Schuldverschreibungen zu verweisen. das ein Steuerausweis abgestempelt worden ist ($ 18 
Abs. 1 bis 3), durch ein Wertpapier der gleichen Gat- 
(6) Beim Erwerb von Forderungsrechten, über die tung ersetzt, so kann der Steuerausweis vom Kapital- 
Schuldscheine ausgestellt sind, können die. obersten verkehrsteueramt ohne Steuerentrichtung umgeschrie- 
Finanzbehörden der Länder Sammelanmeldungen für ben werden. Voraussetzung ist, daß die zu ersetzenden 
bestimmte Anmeldungszeiträume zulassen. Stücke weder ausgelost noch gekündigt sind. 
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