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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

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Bibliographic data

Metadata: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1905
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-1296872
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1900-1924
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
III. Straßen und Häuser von Berlin

Chapter

Title:
1. Verzeichniß der Straßen Berlins mit sämmtlichen nach Nummern geordneten Grundstücken, deren Eigenthümern bezw. Verwaltern und Bewohnern

Chapter

Title:
C

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1965 (Public Domain)
  • 18. Januar 1965
  • 2. Februar 1965
  • 15. Februar 1965
  • 5. April 1965
  • 29. April 1965
  • 4. Mai 1965
  • 2. Juni 1965
  • 3. Juni 1965
  • 6. Juli 1965
  • 27. Juli 1965
  • 28. Juli 1965
  • 4. Oktober 1965
  • 4. Oktober 1965
  • 4. Oktober 1965
  • 27. Oktober 1965

Full text

V1/1965 
Seite 100 
Nr. 30 
27. In 8 30 wird das Wort „erstmalig“ gestrichen. 
28. In 8 32 wird Absatz 4 gestrichen. 
29. $ 33 wird wie folgt geändert: 
In Absatz 1 tritt an die Stelle der Sätze 2 und 3 
folgender neuer Satz 2: 
„Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung dar- 
über enthalten, daß das Wohngeld nach Ablauf des 
Bewilligungszeitraums in der Regel für weitere 
zwölf Monate gewährt wird, wenn ein Antrag nach 
537 bis zum Ende des ersten Monats nach Ablauf 
des Bewilligungszeitraums gestellt: wird und wenn 
die Voraussetzungen weiter erfüllt sind.“ 
>) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Kann die Entscheidung nicht innerhalb von drei 
Monaten nach der Antragstellung getroffen werden, 
so ist das Wohngeld in Härtefällen vorläufig zu be- 
willigen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für 
die Bewilligung offensichtlich nicht erfüllt sind.“ 
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„(3) Ergeben sich bei der Bewilligung des Wohn- 
geldes Monatsbeträge, die nicht auf volle Deutsche 
Mark lauten, so sind Pfennigbeträge unter 50 Pfen- 
nig auf 50 Pfennig, Pfennigbeträge über 50 Pfennig 
auf volle Deutsche Mark aufzurunden; 810 Abs.2 
steht dem nicht entgegen. Monatsbeträge unter drei 
Deutsche Mark werden nicht bewilligt.“ 
30. $34 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift erhält die Fassung „Bewilligungs- 
zeitraum‘“‘. 
Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf 
Monate gewährt (Bewilligungszeitraum). Der Be- 
willigungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, 
in dem der Antrag gestellt worden ist. Werden die 
Voraussetzungen für die Gewährung -des Wohn- 
geldes erst in einem späteren Monat eintreten, so 
beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses 
Monats.‘ 
In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 
„Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach 
dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem der Antragberech- 
tigte von der Geltendmachung des Anspruchs auf 
Rückzahlung der Leistungen der Sozialhilfe oder 
der Kriegsopferfürsorge Kenntnis erhalten hat.“ 
Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„(3) Hat sich die Miete oder. Belastung rück- 
wirkend aus Gründen erhöht, welche die zum Haus- 
halt rechnenden Familienmitglieder nicht zu ver- 
treten haben, so wird das Wohngeld rückwirkend 
vom Ersten des Monats an gewährt, von dem an die 
erhöhte Miete oder Belastung zu zahlen ist, wenn 
dies innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von 
der Erhöhung der Miete oder Belastung beantragt 
wird. Das rückwirkend zu gewährende Wohngeld 
Jarf den Betrag nicht übersteigen, um den sich die 
Miete oder Belastung erhöht hat.“ 
In 835 Abs.1 Satz 1 wird hinter dem Wort „gezahlt“ 
der Klammerzusatz ‚.( Wohngeldempfänger)“ einge- 
fügt. 
32. 836 erhält folgende Fassung: 
»$ 36 
Mitteilungspflicht des Wohngeldempfängers 
Wird das Mietverhältnis über den Wohnraum, für den 
ein Mietzuschuß gewährt wird, vor Ablauf des Be- 
willigungszeitraums beendet, oder wird der Wohnraum, 
für den ein Lastenzuschuß gewährt wird, vor Ablauf 
des Bewilligungszeitraums nicht mehr von dem Wohn- 
geldempfänger oder den zu .seinem Haushalt rechnen- 
den Familienmitgliedern genutzt, so _hat der Wohn- 
geldempfänger die in 8 30 bezeichnete Stelle unverzüg- 
lich hiervon zu unterrichten.‘ 
33. 837 erhält folgende Fassung: 
„S 37 
Weitere Gewährung des Wohngeldes 
Das Wohngeld ist nach Ablauf des Bewilligungszeit- 
raums in der Regel für weitere zwölf Monate zu ge- 
währen, wenn der Wohngeldempfänger dies bis zum 
Ende des ersten Monats nach Ablauf des Bewilligungs- 
zeitraums beantragt hat und wenn die Voraussetzun- 
gen hierfür erfüllt sind.“ 
34. 8 38 erhält folgende Fassung: 
„S 38 
Erhöhung des Wohngeldes 
Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum 
L. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hun- 
dert verringert oder 
die Miete oder Belastung auf Grund von Umstän- 
den, die die zum Haushalt rechnenden Familien- 
mitglieder nicht zu vertreten haben, um mehr als 
15 vom Hundert erhöht, 
so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt.“ 
35. 839 wird wie folgt geändert: 
a) Die Überschrift erhält die Fassung „Rückforderung 
überzahlten Wohngeldes“. 
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
„(4) Die allgemeinen Grundsätze über die Rück- 
forderung zu Unrecht gewährter Leistungen bleiben 
im übrigen unberührt.“ 
36. $ 42 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 erhalten die Nummern 2, 6, 7 und 9 
folgende Fassung: 
„2. die Festsetzung von Pauschbeträgen für 
die nach $11 Abs.2 außer Betracht blei- 
benden Beträge; 
die Einkommensermittlung bei der Gewäh- 
rung, Erhöhung-und Versagung des Wohn- 
geldes ($$8 15 bis 23); 
die Leistungen, die zur Deckung des Le- 
bensunterhalts bestimmt sind ($ 20 Nrn. 5, 
9 und 11); 
das Verfahren bei der Beantragung, Ge- 
währung, Auszahlung, Erhöhung und Ver- 
sagung des Wohngeldes, bei der Beendi- 
gung des Bewilligungszeitraums sowie bei 
der Rückforderung zurückzuzahlender 
Wohngeldbeträge,“. 
bb) In Satz 1 wird nach Nummer 9 folgende Num- 
mer 10 eingefügt: 
„10. die Leistungen des Bundes, der Länder, der 
Gemeinden und Gemeindeverbände, die dem 
Wohngeld vergleichbar sind (820 Nr.13 
und $ 29 a).“ 
cc) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung‘: 
„Auf Grund der Ermächtigungen nach den 
Nummern 4 und 5 können auch 
die Erste Berechnungsverordnung und die 
Zweite Berechnungsverordnung, beide in 
ihrer jeweils geltenden Fassung, geändert 
und ergänzt sowie Überleitungsvorschrif- 
ten für die Fälle erlassen werden, in denen 
die Zweite Berechnungsverordnung an 
Stelle früheren Rechts anzuwenden ist, 
die übrigen in Absatz 3 bezeichneten Vor- 
schriften aufgehoben werden.‘ 
9) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
„(2) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1 
Nr. 4 nicht ergangen ist, gelten für die Berechnung 
und den Umfang der Belastung die 88 40 bis 41 der 
Zweiten Berechnungsverordnung in Verbindung mit 
1
	        

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