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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1939 (Public Domain)

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Bibliographic data

Metadata: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1939 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1903
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-1212261
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1900-1924
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
Einwohner Berlins und seiner Vororte

Chapter

Title:
K

Chapter

Title:
Ka

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1939 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1939, Teil II-VIII
  • 4. Januar 1939
  • 11. Januar 1939
  • 18. Januar 1939
  • 25. Januar 1939
  • 1. Februar 1939
  • 8. Februar 1939
  • 15. Februar 1939
  • 22. Februar 1939
  • 1. März 1939
  • 8. März 1939
  • 15. März 1939
  • 24. März 1939
  • 30. März 1939
  • 5. April 1939
  • 13. April 1939
  • 18. April 1939
  • 19. April 1939
  • 26. April 1939
  • 4. Mai 1939
  • 10. Mai 1939
  • 17. Mai 1939
  • 24. Mai 1939
  • 1. Juni 1939
  • 7. Juni 1939
  • 14. Juni 1939
  • 21. Juni 1939
  • 28. Juni 1939
  • 5. Juli 1939
  • 13. Juli 1939
  • 19. Juli 1939
  • 21. Juli 1939
  • 28. Juli 1939
  • 2. August 1939
  • 9. August 1939
  • 16. August 1939
  • 23. August 1939
  • 30. August 1939
  • 6. September 1939
  • 13. September 1939
  • 20. September 1939
  • 27. September 1939
  • 4. Oktober 1939
  • 11. Oktober 1939
  • 18. Oktober 1939
  • 25. Oktober 1939
  • 1. November 1939
  • 8. November 1939
  • 22. November 1939
  • 29. November 1939
  • 6. Dezember 1939
  • 13. Dezember 1939
  • 28. Dezember 1939

Full text

-. GF) =» 
verhältnisses von der Gemeindebehörde eine Steuerkarte Sn Absalz 3 des Einkommensteuergeseßes gemäß war 
ausschreiben lassen und muß diese dem Arbeitgeber vor- für Werbungs osten aus nichtfelbständiger Arbeit bei der 
legen. Der Arbeitgeber hat die Steuerkarte während der Veranlagung als Mindestbetrag ebenfalls ein Pauschbetrag 
Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren und fie dem von 200 Reichsmark abzusetzen. Auch dieser Mindestbetrag 
Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahrs oder bei Be- ist durch das Einkommensteuer-Änderungsgeseß, und zwar 
endigung des Dienstverhältnisses zurü&zugeben. Der Reichs- durch 8 1 Ziffer 4, beseitigt worden. 
minister der Finanzen kann ein anderes Verfahren vor- Der Pauschbetrag für Werbungskosten und Sonder- 
schreiben. ausgaben, der in die Lohnsteuerkabelle eingearbeitet ist, wird 
8 51. durch das Gese zur Underung, des Einkommensteuergeseßzes 
(1) Dieses Gesetz ist erstmals für den Veranlagungs- hei der Ea berührt Die Beafonen mw erden fe 
zeitraum 1939 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom ganlagung. 
laufenden Arbeitslohn sind die Vorschriften dieses Vestas 
erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen 4. Steuergruppe I--IV. 
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. März g) Die Unverheirateten 
1939 endet. Beim Steuerabzug von sonstigen Bezügen Die Steuerb .. 5 
[5 40) "st das Geseh auf die Beziige anzuwenden, die dem da. Einf Aber uh am 12% 2.0 
ESERRE nach dem 31. März 1939 zufließen. : höht „worden. Sie dürfen 55 vH: Hes Einkommens 
PP. nicht übersteigen iffer Uuchst. c des Einkommen- 
(3) Bei verheirateten Personen, die in die Steuer- steuer-Änderungsgesetzes). Die Erhöhung gilt nicht rü- 
gruppe I1 fallen (8 32 Absatz 3, 8 39 Absatz 3), bemißt sich wirfend. Sie gilt erihmals I. deim Steuerabzug vom 
die Einkommensteuer nach Spalte 5 der Einkommensteuer- u eits ohn für den laufenden Arbeitslohn, der für den 
tabelle oder Lohnsteuertabelle, wenn die Ehegatten im Lohnzah) ungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 
Kalenderjahr 1937 nicht mehr als 12 000 Reichsmark Ein- 5 939 endet (8 4 Absatz 1 des Einkommensteuer- 
kommen gehabt haben und einer der Ehegatten bis zum nderungsgeseßzes). 
Ende des Kalenderjahrs 1938 das 55. Lebensjahr voll“ b) Die Berheiraketken. 
endet Hat. Die Steuerbeträge der Steuergruppe III stimmen 
IL au den visherigen Steuerbeträgen für kinderlos Ber- 
eiratete überein. 
In einem Aufsaß über „Änderungen des Einkommen- Die Docfonen denen Kinderermäßigung zusteht 
steuergeseßes“ von Friß Reinhardt, Staatsfekretär im 16m in die Steuergruppe IV. Die Ste gun 3 der 
Reichsfinanzminisferium (abgedruckt in Nr. 48 des Deutschen Steaeraeuppe TV rgeuppe enbivolthe EEN Tan + 
Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom ras ZE AEBRRREÖKÖNH NEAN Sgeseß nicht nen 
25. 2. 1939 sowie in Nr. 8 der Deutschen Steuer-Zeitung Si . : 959g . . 
und im Reichssteuerblatt Nr. 23 vom 25. 2. 1939) ist die ie unterscheiden sich von den Steuerbeträgen der 
geseßliche Yeuregelung ausführlich behandelt, begründet und Steuergruppe TIT durch die Kinderermäßigung. . 
mif Beispielen erläutert. Nachstehend sind auszugsweise die Die Kinderermäßigung beträgt für das erste Kind: 
die Lohnsteuer betreffenden Stellen wiedergegeben: bei 1200 RM Jahrezeinkommen 28 RM jährlich 
„ 3000 RM 5ZIRM 
L. Beseifigung der steuerlichen Bergünstigung „ 6000 RM 148RM „, 
für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen. 12 000 RM 180 RM „ 
Durch 8 1 Ziffer 1 Buchst. a dieses Gesetzes (des Ein- 20 000 RM . 260 RM „ 
kommensteuer-Änderungsgesetes) ist 8 10 Absatz 1 Ziffer 1 Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß die kinderlos 
bes EStG. gestrichen worden. Dieser 8 10 Absaßz 1 Ziffer 1 Verheirateten steuerlich wesentlich besser gestellt sind als 
des EStG. sah die steuerliche Vergünstigung für die Be- die Verheirateten mik Kindern und daß demgemäß die 
ichäftigung von Hausgehilfinnen vor. steuerliche Leistungskraft der kinderlos Verheirateten 
Die Beseitigung der steuerlichen Vergünstigung für die weniger stark in Anspruch genommen ist als die steuer- 
Beschäftigung von Hausgehilfinnen ist nicht rü>wirkend ge- liche Leistungskraft der Verheirateten mik Kindern. 
schehen. Die Vergünstigung wird erstmals nicht mehr ge- Dieser Unterschied in der Stärke der steuerlichen In- 
währt werden beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für den anspruchnahme wird durch das Einkommensteuer- 
saufenden Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum Änderungsgesez teilweise ausgeglichen, und zwar da- 
gezahlt wird, der nac) dem 31. März 1939 endet. durch, daß die verheirateten Personen, aus deren Ehe 
Den firderreithen Familien, den bäuerlichen. Famitien nen neee ve Senate en Menden: 
und den förperbehinderten, kriegsbeschädigten und alters- zeitraum 1800 Reichsmark überschritten hat, die Ein: 
s<wachen Personen wird, wenn sie auf eine Hausgehilfin kommensteuer erhöht wird. Das geschieht durch Über- 
angewiesen sind und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es führung aus der Steuergruppe III in die Steuer- 
gebieten, auf Antrag weiterhin eine Steuerermäßigung ge- gruppe II (neuer 8 32 Absatz 3 Ziffer 1a des ES:G 
währt werden, die der bisherigen steuerlichen Vergünstigung und 8 1 Ziffer 3 des EinkStÄndGes.). 
für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen gleichfommt. 
Die geschliche Srundiage de 8 4 Seats Gier zeine 5. Erweikerung des Kreises der Kinder, für die 
entsprechende Bestimmung sie 1 A 
EStG. für die Lohnsteuerpflichtigen vor. in EEE eh mi Nn 
nderermäßigung wurde für minderjährige eigen 
2. Beseitigung der Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer. Kinder, Stieftinder, Adoptivtinder und Pfiegerinder und 
; 00.025 . eren ömmlinge bisher nur gewährt, 
Die Abzugsfähigkeit ist durch 8 1 Ziffer 1 Buchst. a des € aushalt des Steuerpflichtigen gehörten. Dem neuen 8 32 
Gesees zur Änderung des Einkommensteuergeseges vom Absaßz 5 Ziffer 2 gemäß wird in Zukunft Kinderermäßi- 
17. 2. 1939 beseitigt worden. Die Beseitigung besteht in der 71ng für Kinder der bezeichneten Art auch dann gewährt, 
Streichung des 8 10 Absaß 1 Ziffer 3 des EStG. wenn sie nicht zum Haushalt gehören, jedoch „im Ber- 
anlagungszeifraum überwiegend auf Kosten des Steuer- 
fü E Beseitigung der En pflichtigen unferhalten und erzogen worden sind“. 
x Sonderausga 1 yu " Bisher mußten die minderjährigen Kinder eigene 
8 10 Absaß 3 des Einkommensteuergesezes gemäß war Kinder, Stiefkinder, "Adoptivkinder oder Pflegekinder oder 
für Schuldzinsen, Kir<ensteuern, Bersiserungeprämien und deren Abkömmlinge sein. Dem neuen 8 32 Absatz 5 Ziffer 2 
Beiträge zu Bausparkassen als Mindeskbekrag ein Pausch- des EStG. gemäß wird die Kinderermäßigung auch für 
betrag von 200 Reichsmark abzuseken. In diesen Mindest- „andere minderjährige Angehörige gewährt, die zum 
betrag war auch die Kirchensteuer einbezogen. Der Mindest- Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend 
betrag ist durch 8 IE 1 Buchst: 'b des Einkommensteuer: auf nisten des Steuerpflichtigen unterhalten und erzogen 
Anderungsgeseges worden. werden. 
F>
	        

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