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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1902
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1897-1902
ZDB-ID:
2940365-0 ZDB
Frühere Titel:
Berliner Adreßbuch
Spätere Titel:
Berliner Adreßbuch
Schlagworte:
Berlin
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1875-1899
Adressbücher 1900-1924
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1901
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-1175078
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1900-1924
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
III. Straßen und Häuser von Berlin

Kapitel

Titel:
1. Verzeichniß der Straßen Berlins mit sämmtlichen nach Nummern geordneten Grundstücken, deren Eigenthümern bezw. Verwaltern und Bewohnern

Kapitel

Titel:
M

Kapitel

Titel:
Ma

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1964 (Public Domain)
  • 12. Februar 1964
  • 2. März 1964
  • 2. April 1964
  • 15. April 1964
  • 26. Mai 1964
  • 10. Juli 1964
  • 27. Juli 1964
  • 20. August 1964
  • 30. September 1964
  • 13. Oktober 1964
  • 14. Oktober 1964
  • 30. November 1964
  • 17. Dezember 1964
  • 31. Dezember 1964

Volltext

11/1964 Seite 119 Nr, 30 3. Einmalige Ausgaben für nichtbauliche Maßnahmen (Haushaltsstellen 800 bis 802 und 860 bis 896). (1) Die Mittel für nichtbauliche Maßnahmen (Grund- stücksgeschäfte, Beschaffungen, Sonstige einmalige Maßnahmen) dürfen nur für die im Haushaltsplan oder in darin bezeichneten besonderen Unterlagen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Der Senator für Finanzen kann auf Antrag Abweichungen von den Erläuterungen zu den Ansätzen oder von den beson- deren Unterlagen zulassen; Abweichungen von gerin- gerer Bedeutung bedürfen keiner Zulassung. (2) Die Ausgaben zu Lasten der Haushaltsstellen 800 und 880 sind so bald wie möglich zu leisten. Die Grund- stücksgeschäfte, für die Ausgaben zu Lasten der Haushaltsstellen 801 und 802 zu leisten sind, müssen so beschleunigt werden, daß alle Zahlungen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber bis zum 31. Dezember 1965 getätigt werden können. Außerordentliche Ausgaben (Gruppe 7) Liegen die Voraussetzungen dafür vor, so hebt der Senator für Finanzen auf Antrag die in 8 5 Abs. 3 HG 65 verhängte Sperre nach Maßgabe der zur Ver- fügung stehenden Deckungsmittel oder unter Aus- nutzung der in 810 HG 65 vorgesehenen Möglichkeit auf, 5 Ausgaben in den Wirtschaftsplänen der Anstalten und Hilfsbetriebe mit kaufmännischer Buchführung (1) Über die Mittel für Baumaßnahmen mit Gesamt- kosten von mehr als 10 000 Deutsche Mark darf nur insoweit verfügt werden, als der bauausführenden Stelle für die Leistungen, über die Verträge. ab- geschlossen werden sollen, eine geprüfte Bauaus- führungsunterlage oder eine andere Ziffer 2 Abs.1 entsprechende Unterlage vorliegt. Der Senator für Finanzen kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. (2) Nach den Vorbemerkungen zu den Wirtschafts- plänen gilt für die Ausführung des Finanzplans $ 18 EigG — mit Ausnahme des Absatzes 4 -— ent- sprechend. Nach $ 18 Abs. 2 EigG dürfen aus dem Finanzplan zu finanzierende Vorhaben erst in Angriff genommen werden, wenn gesichert ist, daß die erforderlichen Deckungsmittel erwirt- schaftet oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Die erforderlichen Deckungsmittel für Ausgaben des Finanzierungsplans, die aus rückzahl- baren fremden Mitteln finanziert werden, sind. ge- sichert, wenn verbindliche, schriftliche Zusagen des Senators für Finanzen über die rechtzeitige Bereit- stellung der Mittel in der erforderlichen Höhe vor- liegen. Diese Zusagen werden von den Anstalten wie bisher beantragt. Dabei müssen Anträge, die sich auf Erneuerungen oder Erweiterungen bei Baumaß- nahmen beziehen, erkennen lassen, ob der bauaus- führenden Stelle für die Leistungen, über die Ver- träge abgeschlossen werden sollen, eine Unterlage nach Absatz 1 vorliegt. 30 Zu 8 6 (Deckungsfähigkeit) Deckungsfähigkeit 1. Verhältnis zu anderen Vorschriften (1) Die Deckungsfähigkeit von Ausgaben richtet sich (1) $ 6 HG 65 regelt die Deckungsfähigkeit innerhalb allgemein nach den ‚Absätzen 2 bis 4. Für einzelne Aus- des Haushaltsplans in grundsätzlicher Übereinstim- gaben wird die Deckungsfähigkeit durch Vermerke im mung mit den 88 13 und 34 GemHVO, jedoch unter Haushaltsplan (Deckungsvermerke) geregelt; auf solche Erweiterung der Möglichkeiten nach 8 16 Abs. 2 Ausgaben finden die Absätze 2 bis 4 keine Anwendung, GemHVO soweit in den Vermerken nichts anderes bestimmt ist. Von Te : der Deckungsfähigkeit sind die in $ 13 Abs. 2 der Gemeinde- CO DA ES NOCH EN . . nicht für die besonderen Wirtschaftsgrundlagen (Zif haushaltsverordnung bezeichneten Ausgaben, die Ausgaben : an ; fü ns x * En fer 1 Abs.2 AV 8 1 HG 65). Die Deckungsfähigkeit ür Zuführungen an Rücklagen und die Ausgaben, die im x - ı - . Einzelfall für die Verwendung von zweckgebundenen HEin- innerhalb- dieser Wirtschaftsgrundlagen wird, in_den nahmen bestimmt sind, aus BOSCHIGSSEN. Bestimmungen der Vorbemerkungen zu den einzelnen ? ; . Wirtschaftsgrundlagen jeweils besonders geregelt. Je- (2) Ausgaben, die in demselben Sammelnachweis. zu- doch finden ergänzend 8 34 GemHVO und die Ziffern 2, sammenfassend bewirtschaftet werden, sind unbegrenzt 4, 5 und 9 dieser Ausführungsvorschriften entspre- gegenseitig deckungsfähig. Die im Haushaltsteil Bezirke chende Anwendung:

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