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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte : unter Benutzung amtlicher Quellen
Erschienen:
Berlin: Scherl 1902
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1897-1902
ZDB-ID:
2940365-0 ZDB
Frühere Titel:
Berliner Adreßbuch
Spätere Titel:
Berliner Adreßbuch
Schlagworte:
Berlin
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1875-1899
Adressbücher 1900-1924
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1899
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Landeskunde Deutschlands
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-573631
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1875-1899
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Inhalts= Verzeichniß des Adreßbuches für Berlin und seine Vororte 1899

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1983 (Public Domain)
  • Nr. 1, 21. Januar 1983
  • Nr. 2, 31. Januar 1983
  • Nr. 3, 14. März 1983
  • Nr. 4, 11. April 1983
  • Nr. 5, 6. Mai 1983
  • Nr. 6, 20. Mai 1983
  • Nr. 7, 7. Juni 1983
  • Nr. 8, 20. Juni 1983
  • Nr. 9, 8. Juli 1983
  • Nr. 10, 18. Juli 1983
  • Nr. 11, 20. Juli 1983
  • Nr. 12, 21. Juli 1983
  • Nr. 13, 1. August 1983
  • Nr. 14, 31. August 1983
  • Nr. 15, 28. September 1983
  • Nr. 16, 21. Oktober 1983
  • Nr. 17, 23. November 1983
  • Nr. 18, 30. Dezember 1983

Volltext

Ya 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI. Nr.11 20. Juli 1983 
a NO 
(2) Bei der. Einrichtung von Praktikantenplätzen ist davon 
auszugehen, daß die Schüler des Fachbereichs Verwaltung 
der Fachoberschule insoweit einen Rechtsanspruch auf 
Aufnahme durch die Ausbildungsbehörde als Ausbildungs- 
stätte im Sinne des Artikels 12 Abs.1 GG besitzen, als die 
vorhandene Kapazitätsgrenze, bis zu der eine ordnungs- 
mäßige Ausbildung gewährleistet ist, ausreicht. Über die 
erforderliche Eignung des Bewerbers für eine vorüber- 
gehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst entscheidet 
die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung des An- 
spruchs nach Satz 1. 
3 — Anmeldung 
(1) Die Schüler, die alle vorgeschriebenen Voraussetzungen 
für die Aufnahme in die Fachoberschule erfüllen, haben 
sich bis zu dem von dem für das Schulwesen zuständigen 
Mitglied des Senats festgesetzten Zeitpunkt bei dieser 
Schule anzumelden. Die Schule erteilt über die vorläufige 
Aufnahme eine Bestätigung, die der Schüler bei seiner 
Bewerbung um das Praktikum der Ausbildungsbehörde 
(Bezirksamt, Senator für Inneres, Polizeipräsident in Ber- 
lin oder Oberfinanzdirektion Berlin) in der Regel bis späte- 
stens zum 30. Juni vorlegen soll. Die Einstellungsbehörden 
erteilen eine vorläufige Zusage über das Praktikantenver- 
hältnis, die der Schüler der Schule zur endgültigen Auf- 
nahme vorzulegen hat. 
(2) Liegen mehr Anmeldungen vor, als Praktikantenplätze 
voraussichtlich vorhanden sind, so werden die Schüler mit 
besseren schulischen Leistungen mit Vorrang berücksich- 
tigt. Bei Ranggleichheit kann eine Auswahl auch durch 
ein Eignungsgespräch getroffen werden. 
(3) Für das Anmeldeverfahren ist der Vordruck nach dem 
Muster der Anlage 1 zu verwenden. 
4 —- Aufnahme 
(1) In das Praktikum darf nur aufgenommen werden, wer 
in der Fachoberschule die Probezeit bestanden hat. 
(2) Die Aufnahme der Schüler wird mit Beginn des 
2. Schulhalbjahres der Fachoberschule (in der Regel zum 
1. Februar eines Jahres) vorgenommen. 
(3) Dem Schüler ist bei Beginn des Praktikums durch den 
Träger des Praktikums ein Merkblatt gegen Empfangs- 
bekenntnis auszuhändigen, in dem die Nummern 5 bis 11 
dieser Verwaltungsvorschriften abgedruckt sind. 
schule erworbenen theoretischen Kenntnisse anhand. de: 
praktischen Verwaltungshandelns. Ihm ist daher ausrei- 
chend Gelegenheit zu geben, in Ergänzung der Schulbil 
lung die für den möglichen Eintritt in die spätere Ausbil. 
lung zum Beamten des gehobenen Dienstes erforderlicher 
praktischen Kenntnisse zu erwerben. Bei der Beschäfti- 
zung des Schülers muß dieser Ausbildungszweck im Vor 
dergrund stehen. 
38 — Ausbildungsabschnitte 
(1) Die Beschäftigung in den: einzelnen Ausbildungsab 
schnitten richtet sich nach dem Ausbildungsplan (An 
lage 2). 
(2) Der Schüler soll in.den einzelnen Ausbildungsabschnit: 
;en nicht nur die laufenden Arbeiten kennenlernen, sonderr 
ıuch mit den dabei zu beachtenden Rechts- und Verwal- 
‚ungsvorschriften. bekanntgemacht und in ihrer Anwen- 
lung sowie im Schriftwechsel geübt werden. Sinn, Zweck 
ınd Zusammenhang. der Arbeiten und der anzuwendender 
Vorschriften sind ihm zu erläutern. Insbesondere ist er mit 
praktischen Aufgaben. zu beschäftigen, für die er bereits 
iber theoretisches Schulwissen verfügt. Er soll daher nach 
Möglichkeit an Aufgaben mitwirken, bei deren Erfüllung 
Grundkenntnisse der Verwaltungs- und Bürokunde, des 
AXaushalts- und Abgabenwesens, der Organisationslehre 
ınd Informationsverarbeitung (Automatische Datenverar- 
jeitung) vermittelt oder vertieft werden können. Zugleich 
sollen dabei Erfahrungen in der Anwendung theoretischer 
Kenntnisse in der praktischen Verwaltungsarbeit erworber 
werden. 
(3) Dem Schüler dürfen nur für ihn überschaubare, klaı 
umrissene praktische Aufgaben übertragen werden. Deı 
Schüler darf keine für die Verwaltung notwendige Arbeits: 
kraft ersetzen und nicht für die Verwaltung ständig er- 
forderliche Arbeit leisten, 
(4) Über die dem Schüler während des Praktikums be 
kanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung 
‘hrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorge- 
schrieben ist, hat er Verschwiegenheit zu bewahren. Vor 
Beginn des Praktikums sind die Schüler zu belehren und 
schriftlich zur Verschwiegenheit nach $1 Verpflichtungs- 
gesetz und 8 8 Berliner Datenschutzgesetz zu verpflichten 
(5) Die Leitung und Überwachung der Beschäftigung wäh: 
rend des Praktikums soll in der Regel dem für die Ausbil- 
dung nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des 
öffentlichen Dienstes zuständigen Ausbildungsleiter über- 
tragen werden. Der Ausbildungsleiter hat die mit der Aus: 
ildung des Praktikanten beauftragten Praxisanleiter in 
allen die Ausbildung betreffenden Fragen anzuleiten unc 
zu beraten. 
(6) Der Schüler hat über das Praktikum ein Berichtsblatt 
nach dem Muster der Anlage 3 zu führen, mindestens wö: 
chentliche Eintragungen vorzunehmen und das Berichts 
blatt nach Abschluß der Ausbildung in jedem Beschäfti 
gungsabschnitt dem Ausbildenden und dem nach Absatz % 
zuständigen Ausbildungsleiter zur Bestätigung vorzulegen 
9 — Beurteilung 
Für jeden Beschäftigungsabschnitt hat der mit der Aus. 
ildung Beauftragte eine schriftliche Beurteilung über der 
Schüler abzugeben, die dem nach Nummer 8 Abs.5 zu- 
ständigen Ausbildungsleiter zu übermitteln ist. Für diese 
Beurteilungen ist das Muster der Anlage 4 zu verwenden 
Jeweils gegen Ende des 1. und des 2. Ausbildungshalb- 
jahres stellt der Ausbildungsleiter fest, ob die Ausbildung 
im Praktikum erfolgreich gewesen ist und der Übergang 
in: das nächste Schulhalbjahr befürwortet werden kann. 
Er teilt dies der Fachoberschule spätestens zwei Wocher 
vor dem letzten Schultag eines Schulhalbjahres mit. 
10 —- Vorzeitige Beendigung des Praktikums 
Der Träger des Praktikums kann die Fortsetzung des 
Praktikums ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung 
gegenüber dem Schüler verweigern, wenn wichtige Gründe 
dafür in der Person oder im Verhalten des Schülers vor- 
liegen (z.B. Ausscheiden aus der Fachoberschule, schuld: 
hafte Pflichtverletzungen). Die. Fachoberschule ist vo: 
Abgabe der Erklärung zu hören und von der Beendigung 
des Praktikums durch den Träger des Praktikums unver- 
züglich zu unterrichten. 
5 — Rechtsstellung der Schüler während des Praktikums 
Die Schüler werden im Praktikum nicht im Rahmen eines 
arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbil- 
dungsverhältnisses ausgebildet und tätig. Sie sind keine 
Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und 
keine Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgeset- 
zes. Praktikantenverträge sind daher nicht zu schließen. 
6 — Beschäftigungszeit, Ferien 
(1) Das Praktikum dauert ein Jahr und endet regelmäßig 
mit dem Ende des dritten Schulhalbjahres der Fachober- 
schule (in der Regel am 31. Januar eines Jahres). 
(2) Die tägliche Beschäftigungszeit richtet sich nach den 
für Auszubildende geltenden Bestimmungen unter Beach- 
tung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. An den Unterrichts- 
tagen ist der Schüler im Anschluß an den Schulbesuch 
von der Teilnahme am Praktikum freigestellt. 
(3) Der Schüler ist während der nach der Ferienordnung 
unterrichtsfreien Zeit von der Teilnahme am Praktikum 
befreit. 
(4) Der Schüler hat seine Praxisstelle unverzüglich zu 
unterrichten, wenn er verhindert ist, am Praktikum teil- 
zunehmen. Dauert eine durch Erkrankung verursachte Un- 
fähigkeit zur Durchführung des Praktikums länger als 
drei Tage, so hat der Schüler dies spätestens am 4. Tage 
ohne besondere Aufforderung durch eine ärztliche Be- 
scheinigung nachzuweisen; die voraussichtliche Dauer ist 
anzugeben. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Schü- 
lers. 
7 —- Praktikumsinhalte 
Der Schüler ist Lernender, nicht Arbeitskraft. Seine Be- 
schäftigung dient der Anwendung der an der Fachober-
	        

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