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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 37.1987,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 37.1987,2 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger nebst Adreß- und Geschäftshandbuch für Berlin, dessen Umgebungen und Charlottenburg : auf das Jahr ... / aus amtlichen Quellen zusammengestellt durch J. A. Bünger
Erschienen:
Berlin: Hayn 1872
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
ZDB-ID:
2939648-7 ZDB
Frühere Titel:
Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger für Berlin und Umgebungen
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1850-1874
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1871
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-607881
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1850-1874
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
I. Nachweis sämmtlicher Einwohner von Berlin nebst Umgegend, mit Ausschluß der Gewerbe= Gehülfen, Tagelöhner und Dienstboten

Kapitel

Titel:
M

Kapitel

Titel:
Ma

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 37.1987,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1987,46 Nr. 46, 14. August 1987
  • Ausgabe 1987,47 Nr. 47, 21. August 1987
  • Ausgabe 1987,48 Nr. 48, 28. August 1987
  • Ausgabe 1987,49 Nr. 49, 4. September 1987
  • Ausgabe 1987,50 Nr. 50, 8. September 1987
  • Ausgabe 1987,51 Nr. 51, 11. September 1987
  • Ausgabe 1987,52 Nr. 52, 17. September 1987
  • Ausgabe 1987,53 Nr. 53, 18. September 1987
  • Ausgabe 1987,54 Nr. 54, 25. September 1987
  • Ausgabe 1987,55 Nr. 55, 2. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,56 Nr. 56, 9. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,57 Nr. 57, 15. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,58 Nr. 58, 16. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,59 Nr. 59, 20. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,60 Nr. 60, 23. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,61 Nr. 61, 30. Oktober 1987
  • Ausgabe 1987,62 Nr. 62, 2. November 1987
  • Ausgabe 1987,63 Nr. 63, 6. November 1987
  • Ausgabe 1987,64 Nr. 64, 10. November 1987
  • Ausgabe 1987,65 Nr. 65, 12. November 1987
  • Ausgabe 1987,66 Nr. 66, 13. November 1987
  • Ausgabe 1987,67 Nr. 67, 20. November 1987
  • Ausgabe 1987,68 Nr. 68, 24. November 1987
  • Ausgabe 1987,69 Nr. 69, 27. November 1987
  • Ausgabe 1987,70 Nr. 70, 2. Dezember 1987
  • Ausgabe 1987,71 Nr. 71, 4. Dezember 1987
  • Ausgabe 1987,72 Nr. 72, 10. Dezember 1987
  • Ausgabe 1987,73 Nr. 73, 11. Dezember 1987
  • Ausgabe 1987,74 Nr. 74, 18. Dezember 1987
  • Ausgabe 1987,75 Nr. 75, 30. Dezember 1987

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 37. Jahrgang Nr. 64 10. November 1987 1601 
140. Außergemeinschaftlicher Reiseverkehr 
(1) Die Sonderregelung über den Abnehmernachweis ($ 17 UStDV) gilt für diejenigen 
Abholfälle, in denen 
1. der außengebietliche Abnehmer seinen Wohnort in einem Gebiet außerhalb der EWG, 
d.h. in einem Drittland, hat (vgl. hierzu Abschnitt 137 Abs. 2) und 
2. !'der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen 
Reisegepäck in das Außengebiet verbracht hat. ?Wegen des Begriffes „persönliches Rei- 
segepäck“ vgl. Abschnitt 137 Abs. 6. 
(2) ‘Bei der Vorschrift des 8 17 UStDV handelt es sich um eine Sollvorschrift. ?Der darin 
geregelte Abnehmernachweis kann deshalb auch auf andere Weise geführt ‚werden (vgl. 
Absatz 6). Jedoch sind die Grundsätze des 8 13 Abs. 1 UStDV zu beachten. 
(3) 'Für den Ausfuhrbeleg im Sinne des $ 17 Abs. 1 UStDV soll ein Vordruck nach vor- 
geschriebenem Muster verwendet werden. *Es bestehen keine Bedenken, wenn die in Teil II des 
Musters enthaltenen Angaben nicht auf einem besonderen Vordruck, sondern, z.B. durch . 
Stempelaufdruck, auf einer Rechnung angebracht werden, sofern aus dieser Rechnung der ss “ © 
Lieferer, der außengebietliche Abnehmer und der Gegenstand der Lieferung ersichtlich © 
sind. 
(4) 'Bei einer Lieferung an einen Abnehmer mit Wohnort in einem Gebiet außerhalb der 
EWG erteilt die Grenzzollstelle oder — bei Ausfuhren über das Gebiet der DDR und von 
Berlin (Ost) — die Grenzkontrollstelle oder Kontrollstelle die zusätzliche Bestätigung für 
den Abnehmernachweis nur, wenn der Ausführer seinen gültigen Paß oder sein gültiges 
sonstiges Grenzübertrittspapier vorlegt und die darin enthaltenen Eintragungen mit den 
Angaben in dem Ausfuhrbeleg über Name und Anschrift des außengebietlichen Abneh- 
mers übereinstimmen. ‘Mitunter läßt sich aus ausländischen Grenzübertrittspapieren nicht 
die volle Anschrift, sondern nur der Wohnort und das Land oder nur das Land entnehmen. 
Die Grenzzollstellen, Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen erteilen auch in diesen 
Fällen die zusätzliche Bestätigung. 
(5) 'Die zusätzliche Bestätigung wird von den Grenzzollstellen, Grenzkontrollstellen oder 
Kontrollstellen in folgenden Fällen trotz Vorlage eines gültigen Grenzübertrittspapiers des 
Ausführers nicht erteilt: 
1. Die Angaben über den außengebietlichen Abnehmer in dem vorgelegten Beleg stimmen 
nicht mit den Eintragungen in dem vorgelegten Paß oder sonstigen Grenzübertrittspapier 
des Ausführers überein. 
2 ‘Der Ausführer weist einen in einem Drittland ausgestellten Paß vor, in dem eine Auf- 
enthaltserlaubnis für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Geltungsbereich 
des Ausländergesetzes vom 28.4.1965 (BGBl. I S. 353)”, zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 16.7.1982 (BGBl. I S. 946)”, oder für einen Aufenthalt in einem anderen EWG-Mit- 
gliedstaat eingetragen ist, wenn diese Erlaubnis noch nicht abgelaufen ist oder nach ih- 
rem Ablauf noch kein Monat vergangen ist. ?Entsprechendes gilt bei der Eintragung: 
„Aussetzung der Abschiebung (Duldung).“ Die Abnehmerbestätigung wird jedoch 
nicht versagt, wenn der Ausführer nur eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sicht- 
vermerks (Visum) einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland. besitzt 
und die Gesamtdauer des genehmigten Aufenthalts nicht mehr als zwölf Monate be- 
trägt. 
Der Ausführer weist einen ausländischen Personalausweis vor, der in einem Drittland 
ausgestellt worden ist, dessen Staatsangehörige nur unter Vorlage eines Passes und nicht 
lediglich unter Vorlage eines Personalausweises in die Bundesrepublik Deutschland ein- 
reisen dürfen. 
‘Der Ausführer weist einen deutschen oder einen in einem anderen EWG-Mitgliedstaat 
ausgestellten Personalausweis vor. ?Bei Vorlage eines deutschen Personalausweises wird 
die Abnehmerbestätigung jedoch in den Fällen erteilt, in denen der Inhaber des Ausweises 
ein Bewohner Helgolands oder der Gemeinde Büsingen ist. 
'Der Ausführer weist einen deutschen oder einen in einem anderen EWG-Mitgliedstaat 
ausgestellten Paß vor, ohne seinen im Drittland befindlichen Wohnort durch Eintragung 
in den Paß oder durch eine besondere Bescheinigung nachweisen zu können. ?Bei Vorlage 
eines deutschen Passes wird die Abnehmerbestätigung jedoch in den Fällen erteilt, in 
denen der Inhaber des Passes ein Bewohner Helgolands oder der Gemeinde Büsingen 
ist 
1” GVBl. 1965 S. 834 
2) GVBl. 1982 S. 1125, 1134 
ER
	        

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