Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Polizei-Vorschriften für Rixdorf / Bluhm, Ewald (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Polizei-Vorschriften für Rixdorf / Bluhm, Ewald (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Title:
Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger nebst Adreß- und Geschäftshandbuch für Berlin, dessen Umgebungen und Charlottenburg : auf das Jahr ... / aus amtlichen Quellen zusammengestellt durch J. A. Bünger
Publication:
Berlin: Hayn 1872
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
ZDB-ID:
2939648-7 ZDB
Previous Title:
Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger für Berlin und Umgebungen
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1850-1874
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1867
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-353281
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1850-1874
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
Nachträge und Berichtigungen zum Allgemeinen= Wohnungsanzeiger für Berlin, dessen Umgebungen und Charlottenburg auf das Jahr 1867

Contents

Table of contents

  • Polizei-Vorschriften für Rixdorf / Bluhm, Ewald (Public Domain)
  • Cover
  • Title page
  • Contents
  • Abkürzungen
  • Einleitung
  • Erster Teil. Sicherheits-Polizei
  • Tabelle: Kehrbuch des Bezirksschornsteinfegers
  • Zweiter Teil. Ordnungs-Polizei
  • Tabelle: Polizeiliche Anmeldung
  • Tabelle: Polizeiliche Abmeldung (Abmeldeschein)
  • Tabelle: Polizeiliche Anmeldung von Reisenden
  • Tabelle: Polizeiliche Abmeldung von Reisenden
  • Tabelle: Fremden-Buch
  • Tabelle: Liste der zugelassenen Kraftfahrzeuge
  • Dritter Teil. Bau-Polizei
  • Vierter Teil. Gesundheits-Polizei
  • Tabelle: Privathaushalt. Bericht
  • Tabelle: Verzeichnis der in der Privat-Enbindungsanstalt aufgenommenen Personen
  • Tabelle: Giftbuch
  • Fünfter Teil. Gewerbe-Polizei
  • Tabelle: Geschäftsbuch
  • Tabelle: Geschäftsbuch für Aufträge der zur Dienstleistung Verpflichteten
  • Tabelle: Ausweis
  • Tabellen: Geschäftsbuch für Aufträge der Bühnenangehörigen ; Geschäftsbuch für Aufträge der Bühnenleiter ; Geschäftsbuch für abgeschlossene Vermittelungen
  • Tabelle: Geschäftsbuch
  • Tabellen: Geschäftsbuch ; Geld- und Urkundenbuch
  • Tabelle: Verzeichnis der gemäß Ziffer 4 der Bestimmungen des Bundesrathes über die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirtschaften vom 23. Januar 1902 gewährten Ruhezeiten
  • Tabelle: Aufstellung/Entfernung eines beweglichen Dampfkessels
  • Nachtrag
  • Chronologisches Register
  • Alphabetisches Sachregister
  • Corrigenda
  • Imprint
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

Hochwohlgeboren Abschrift des uns von dem Herrn Reichskanzler mit⸗ 
geteilten Berichts, welchen der Direktor der Normal⸗-Eichungs⸗-Kommission 
unter dem 17. November v. Is. über die Ausrüstung der Polizeibehörden 
mit Petroleumprobern erstattet hat, zur gefälligen Kenntnisnahme 
mit nachstehenden Bemerkungen zugehen. 
Bezüglich der Notwendigkeit, Einrichtungen zu treffen, welche eine 
Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit ermöglichen 
oder erleichtern, kommt ein doppelter Gesichtspunkt in Betracht. Der 
e ine verfolgt den Zweck, die Verkäufer von Petroleum in den Stand 
zu setzen, sich davon Ueberzeugung zu verschaffen, daß das von ihnen 
feilgebbdtene Petroleum den Anforderungen der Kaiserl. Verordnung 
vom 24. Februar 1882 in Betreff seiner Entflammbarkeit entspreche. 
Der andere ist darauf gerichtet, den Polizeibehörden die Mittel zu 
gewähren, eine polizeiliche Kontrolle des Petroleumhandels durch Be— 
wirkung von Revisionen vermittelst des Petroleumprobers auszuüben. 
1. In er ste rer Beziehung muß darauf hingewiesen werden, daß 
der Petroleumhändler sich der Bestrafung wegen nicht vorschriftsmäßigen 
Verkaufens und Feilhaltens von leicht entzündbarem Petroleum durch 
den etwaigen Einwand nicht wird entziehen können, er habe das nach⸗ 
träglich als leicht enfflammbar befundene Petroleum von seinem Liefe— 
ranten ausdrücklich als dem Reichstest von 21 Grad Celsius Abel-Test 
entsprechend gekauft. 
Will der Petroleumhändler sich vor dem Vorwurfe einer, wenn auch 
nur fahrlässigen, aber gleichwohl strafbaren Uebertretung der Verord⸗ 
nung vom 24. Februar v. Is. sichern, so wird er die einlaufenden 
Petroleum⸗Sendungen wenigstens von Zeit zu Zeit durch geeignete Sach—⸗ 
verständige daraufhin prüfen lassen müssen, ob sie der vorgeschriebenen 
Beschaffenheit entsprechen. Wenn selbst, wie ich, der Minister des 
Innern, bereits in dem Zirkular-Erlasse vom 17. Oktober v. Is. be⸗ 
merkt habe, die Petroleum⸗-Großhändler in den bedeutendsten Seeplätzen 
des Kontinents sich vereinigt haben, bei dem Bezuge von Petroleum aus 
Amerika die dortigen Verkäufer vertragsmäßig zur Lieferung nur solchen 
Petroleums zu verpflichten, welches unter einem Barometerstand von 
760 Millimetern bei einer Erwärmung von weniger als 21 Grad C. 
entflammbare Dämpfe nicht schon entweichen läßt, und wenn dieselben 
auch das importierte Petroleum bei seiner Ankunft auf dem Kontinente 
einer mindestens prozentualen Revision und Testung durch vom Handels⸗ 
stande angestellte Sachverständige unterwerfen, so wird doch in diesen 
Fällen für die Detailhändler die Schwierigkeit eintreten, die Identität 
des von ihnen feilgebotenen oder verkauften Petroleums mit demjenigen 
nachzuweisen, über welches das Attest des Sachbverständigen lautet. Den 
Polizeibehörden kann aber nicht die Verpflichtung auferlegt werden, im 
Interesse der Händler das sämtliche in den Handel kommende Petroleum 
bezüglich der Zulässigkeit des Feilbietens und Verkaufens einer präven⸗ 
tiven Revision vermittelst des Abelschen Apparates zu unterwerfen. 
Vielmehr wird es den Händlern selbst überlassen bleiben müssen, wie 
sie sich von der Vorschriftsmäßigkeit des von ihnen in den Handel zu 
bringenden Petroleums überzeugen. Wünschenswert erscheint es gleich⸗
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.