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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger nebst Adreß- und Geschäftshandbuch für Berlin, dessen Umgebungen und Charlottenburg : auf das Jahr ... / aus amtlichen Quellen zusammengestellt durch J. A. Bünger
Publication:
Berlin: Hayn 1872
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
ZDB-ID:
2939648-7 ZDB
Previous Title:
Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger für Berlin und Umgebungen
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1850-1874
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1862
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-115683
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1850-1874
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
I. Nachweis sämmtlicher Einwohner von Berlin nebst Umgegend, mit Ausschluß der Gewerbe= Gehülfen, Tagelöhner und Dienstboten

Chapter

Title:
N

Contents

Table of contents

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1964,1 Nummer 1, 3. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,2 Nummer 2, 10. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,3 Nummer 3, 17. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,4 Nummer 4, 22. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,5 Nummer 5, 24. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,6 Nummer 6, 28. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,7 Nummer 7, 31. Januar 1964
  • Ausgabe 1964,8 Nummer 8, 5. Februar 1964
  • Ausgabe 1964,9 Nummer 9, 7. Februar 1964
  • Ausgabe 1964,10 Nummer 10, 14. Februar 1964
  • Ausgabe 1964,11 Nummer 11, 19. Februar 1964
  • Ausgabe 1964,12 Nummer 12, 21. Februar 1964
  • Ausgabe 1964,13 Nummer 13, 28. Februar 1964
  • Ausgabe 1964,14 Nummer 14, 6. März 1964
  • Ausgabe 1964,15 Nummer 15, 13. März 1964
  • Ausgabe 1964,16 Nummer 16, 17. März 1964
  • Ausgabe 1964,17 Nummer 17, 18. März 1964
  • Ausgabe 1964,18 Nummer 18, 20. März 1964
  • Ausgabe 1964,19 Nummer 19, 24. März 1964
  • Ausgabe 1964,20 Nummer 20, 26. März 1964
  • Ausgabe 1964,21 Nummer 21, 3. April 1964
  • Ausgabe 1964,22 Nummer 22, 10. April 1964
  • Ausgabe 1964,23 Nummer 23, 17. April 1964
  • Ausgabe 1964,24 Nummer 24, 24. April 1964
  • Ausgabe 1964,25 Nummer 25, 27. April 1964
  • Ausgabe 1964,26 Nummer 26, 28. April 1964
  • Ausgabe 1964,27 Nummer 27, 30. April 1964
  • Ausgabe 1964,28 Nummer 28, 5. Mai 1964
  • Ausgabe 1964,29 Nummer 29, 8. Mai 1964
  • Ausgabe 1964,30 Nummer 30, 12. Mai 1964

Full text

Steuer- und Zollblatt für Berlin 14.Jahrgang Nr.26 28. April 1964 487 
? Ein Architekt ist zwar fachlich vorgebildet, befaßt sich aber vorwiegend mit der 
Beschaffung von Aufträgen und läßt die fachliche Arbeit durch Mitarbeiter aus- 
führen. 
Ein Ingenieur ‚beschäftigt fachlich vorgebildete Arbeitskräfte und übt mit deren 
Hilfe eine Beratungstätigkeit auf mehreren Fachgebieten aus, die er nicht beherrscht 
oder nicht leitend bearbeitet. 
Der Berufsträger darf weder die Leitung noch die Verantwortlichkeit einem Geschäftsführer 
oder Vertreter übertragen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ist jedoch dann 
noch gegeben, wenn ein Berufsträger nur vorübergehend (z. B. während einer Erkrankung, 
eines Urlaubs oder der Zugehörigkeit zu einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Mitarbeit 
in einer Standesorganisation) seine Berufstätigkeit nicht selbst ausüben kann. 
(4) Zu der freien Berufstätigkeit eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuer- 
beraters, Steuerbevollmächtigten ‚usw. können auch die Prüfungen der laufenden Eintra-{ 
gungen in .den Geschäftsbüchern, die Prüfung der Inventur, die Durchführung des Haupt- 
abschlusses und die Aufstellung der Steuererklärungen gehören. Die Bücherführung für andere 
Personen, z. B. durch einen Steuerberater oder einen ‚Steuerbevollmächtigten ist ebenfalls 
grundsätzlich eine freiberufliche Tätigkeit (RFH-Urteil vom 8. 3. 1939 — RStBI S. 577 und das 
BFH-Urteil vom 12. 9.1951 — BStBl III S. 197%). Die Beschäftigung von Arbeitskräften ist 
nicht schädlich, wenn die Leitung und Eigenverantwortung des Berufsträgers im Sinn des 
Absatzes 3 gegeben ist. 
(5) Wegen der Grenzen zwischen wissenschaftlicher Tätigkeit und Gewerbetrieb vgl. 
das RFH-Urteil vom 22. 4. 1942 (RStBI S. 545). Wegen der Grenzen zwischen künstleri- 
schem Schaffen und Gewerbebetrieb vgl. das RFH-Urteil vom 25. 1. 1939 (RStBI S. 354). Für 
den Begriff „künstlerische Tätigkeit“ ist es unerheblich, aus welcher Zielsetzung heraus der 
Künstler schafft und wozu das von ihm Geschaffene später verwendet wird. Dabei ist nicht 
jedes einzelne von dem Künstler geschaffene Werk (für sich, sondern die gesamte von ihm im 
VZ ausgeübte Tätigkeit zu würdigen (BFH-Urteile vom 20. 2. 1958 — BStBl III S. 182 und 
vom 11. 7. 1960 — BStBl III S. 453”). Bei der entgeltlichen Ausübung von Musik zu Unter- 
haltungszwecken, bei der die Darbietung einer künstlerischen Leistung nicht im Vordergrund 
steht, handelt es sich nicht um die Ausübung eines freien Berufs. Die Ausübung solcher Musik 
durch selbständige Musiker ist deshalb in der Regel als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, 
Wegen der steuerlichen Beurteilung der von Fall zu Fall zusammengestellten Kapellen bei 
Darbietungen unterhaltender Art (einschließlich Tanzmusik) im Rundfunk und für Schall- 
plattenaufnahmen vgl. das BFH-Urteil vom 3. 11. 1955(BStBI 1956 III S. 112%”).Zu der Frage, 
wann schriftstellerische Tätigkeit bei einem Werbeschriftsteller anzunehmen ist, sind in 
dem BFH-Urteil vom 14. 5. 1958 (BStBl IIIS. 316%)Abgrenzungsmerkmale enthalten. 
(6) Betreibt ein Arzt eine Krankenanstalt, so liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor, wenn 
der Betrieb der Krankenanstalt ein notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit dar- 
stellt und aus dem Anstaltsbetrieb ein besonderer Gewinn nicht angestrebt wird (vgl. das 
RFH-Urteil vom 15. 3. 1939 — RStBI S. 853). Die Vorschrift des 8 11 GewStDV hat nur für das 
Gebiet der Gewerbesteuer Bedeutung. 
(7) Der Betrieb einer Unterrichtsanstalt ist dann als Ausübung eincs freien Berufs anzu- 
sehen, wenn der Inhaber über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und den Betrieh der 
Schule eigenverantwortlich leitet. Ob die Grenze der freiberuflichen Tätigkeit überschritten 
wird, ist nach den Grundsätzen des Absatzes 3 Sätze 1 bis 3 zu prüfen. Hat der Berufsträger der 
Schule ein Internat angeschlossen, so sind für die Beurteilung der Frage, ob der Betrieb des 
Internats der freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die Grundsätze des in 
Absatz 6. bezeichneten RFH-Urteils entsprechend anzuwenden. 
(8) Wird neben einer freiberuflichen eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, so sind die beiden 
Tätigkeiten steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung nach der Verkehrsauffassung 
ohne besondere Schwierigkeit möglich ist. Eine getrennte Behandlung wird insbesondere in Be- 
tracht kommen können, wenn eine getrennte Buchführung für die beiden Tätigkeiten vor- 
handen ist; soweit erforderlich, können die Besteuerungsgrundlagen auch im Schätzungswege 
festgestellt werden (BFH-Urteile vom 23. 10. 1956 — BStBl 1957 III S. 17” und vom 16. 2. 
1961 — BStBI III S. 210%). Die getrennte Behandlung ist auch dann zulässig, wenn in einem 
Beruf (reiberufliche und gewerbliche Merkmale zusammentreffen und ein enger sachlicher und 
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Tätigkeitsarten besteht (sogenannte gemischte 
Tätigkeit). Sind bei einer gemischten Tätigkeit die beiden Tätigkeitsmerkmale so miteinander 
verflochten und bedingen sie sich gegenseitig unlösbar, so muß der gesamte Betrieb als einheit- 
licher angesehen werden (BFH-Urteil vom 28. 3. 1957 — BStBl III S. 1827). Entfällt in einem 
solchen Fall auf die gewerbliche Betätigung ein Umsatz bis zu 20 v. H. des Gesamtumsatzes, 
so ist grundsätzlich freiberufliche Tätigkeit anzuerkennen. Beträgt der auf die gewerbliche 
Betätigung entfallende Umsatz zwischen 20 und 30 v. H., so ist unter Würdigung aller Um- 
stände zu entscheiden, ob nach dem Gesamtbild die Gesamttätigkeit noch als freiberuflich 
oder als gewerblich zu behandeln ist. Übersteigt der auf die gewerbliche Betätigung entfallende 
Umsatz 30 v. H. des Gesamtumsatzes, so ist bei dem ganzen Betrieb in der Regel cin Gewerbe- 
betrieb anzunehmen. 
(9) Wegen der steuerlichen Behandlung der Fälle, in denen Angehörige eines freien Berufs 
ihre Berufstätigkeit im Rahmen einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft 
ausüben, vgl. Abschnitt 28 Abs. 2. Übt ein Angehöriger eines freien Berufs seine Tätigkeit im 
DE ee 
SEE. Ba AO DET ):5tZBl-- Bin. 1057-5. 899.
	        

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