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High-throughput digital imaging and detection of morpho-physiological traits in tomato plants under drought / Kovár, Marek (CC BY)

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Periodical

Title:
Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger nebst Adreß- und Geschäftshandbuch für Berlin, dessen Umgebungen und Charlottenburg : auf das Jahr ... / aus amtlichen Quellen zusammengestellt durch J. A. Bünger
Publication:
Berlin: Hayn 1872
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
ZDB-ID:
2939648-7 ZDB
Previous Title:
Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger für Berlin und Umgebungen
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1850-1874
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1860
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-4856457
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1850-1874
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
VII. Namen= Verzeichniss der Herren Mitglieder des Herren= Hauses

Contents

Table of contents

  • Städtebau (Public Domain)
  • Ausgabe 7.1910 (Public Domain)
  • Title page
  • H. 1
  • H. 2
  • H. 3
  • H. 4
  • H. 5
  • H. 6
  • H. 7/8
  • H. 9
  • H. 10
  • H. 11
  • H. 12

Full text

DER STÄDTEBAU 
180 
Unter diesem Gesichtspunkte sind die Grundsätze über 
Vergebung von Hospitalland in Erbbaurecht aufgestellt 
worden. Die Vorteile einer stärkeren baulichen Aus 
nutzung sollen dem Hospitale und nicht dem Erbbau 
berechtigten Zufällen, ohne daß derselbe in der Aus 
nutzung beschränkt ist. Je stärker er das Baugrundstück 
ausnutzt, um so höher wird die jährliche Abgabe an das 
Hospital, der Erbbauzins. Es soll nach diesem Grundsatz 
der jährliche Erbbauzins nach dem Quadratmeter der 
Grundstücks- und der Gebäudefläche berechnet und nach 
der Geschoßzahl gesteigert werden. 
Der Erbbauzins beträgt für jede Grundstückseinheit 
(Quadratmeter) — Teile von Einheiten werden voll ge 
rechnet — 10 Pfennig jährlich, für die Gebäudeeinheit 
(Quadratmeter) im Erdgeschoß je 10 Pfennige, im i, Ober 
geschoß je so Pfennige, im 2. Obergeschoß je 30 Pfennige 
und im Keller- und Dachgeschoß, wenn sie nicht aus 
schließlich als Nebenräume für die übrigen Geschosse, 
sondern selbständig verwertet werden, je 10 Pfennige. 
Als Befristung ist zunächst eine dreißigjährige Dauer 
des Erbbaurechtes in Aussicht genommen. Diese Zeit 
dürfte in der Regel genügen, um dem Bauenden den vollen 
Genuß seiner Bautätigkeit bis ans Lebensende zu sichern. 
Ferner ist vorgesehen, dem Erbbauberechtigten bei Be 
endigung des Erbbaurechtes 8o 9 / 0 des Brandkassenwertes 
des Gebäudes bar auszuzahlen. Diese Bestimmung dient 
ebensowohl den Interessen des Hospitals, wie denen des 
Erbbauberechtigten, Sie soll vor allem einer Fortsetzung 
des Erbbaurechtes über die ursprüngliche Vertragsdauer 
hinaus die Wege ebnen; sie soll dem Erbbauberechtigten 
ein dem Zeitwert entsprechendes Entgelt für die auf Grund 
des Erbbaurechtes errichteten Bauten gewähren, sie soll 
sein Bestreben an einer gediegenen sachgemäßen Aus 
führung und einer pfleglichen Benutzung der Bauten wäh 
rend der Dauer des Erbbaurechtes wach erhalten und 
so das Hospital davor bewahren, hei Beendigung des Erb 
baurechtes in den Besitz von verwahrlosten und minder 
wertigen Gebäuden zu kommen, sie soll die hypothekari 
sche Beleihung des Erbbaurechtes erleichtern und sicher 
stellen, sie soll endlich ermöglichen, daß dem Hospitale 
schon während der ersten Dauer des Erbbauvertrages 
aus dem Grundstücke eine dem Nutzungswerte ent 
sprechende Rente zufließt. 
Muß das Hospital bei Beendigung des Erbbauvertrages 
80 °/o des Brandkassenwertes der Gebäude an den Erb 
bauberechtigten herauszahlen, so werden sich beide Teile 
überlegen müssen, ob es für sie vorteilhafter ist, entweder 
auf Erneuerung des Vertragsverhältnisses zu verzichten 
und die 80% herauszuzahlen *bzw. zu empfangen oder 
den Erbbauvertrag unter Neuregelung des Erbbauzinses, 
sei es, daß dieser erhöht oder erniedrigt wird, fortzusetzen. 
Im allgemeinen wird das Hospital gar kein Interesse 
daran haben, die Erbbaugebäude unter Aufwendung er 
heblicher Mittel in sein Eigentum und damit in eigene Ver 
waltung und Unterhaltung zu bekommen; es wird viel 
mehr immer darauf bedacht sein müssen, neue Be 
werber zu bekommen, die bereit sind, den Erbbauvertrag 
fortzusetzen. Es wird dabei damit zu rechnen haben, 
daß bei der Erneuerung des Vertrages der Erbbauzins 
nicht nur steigen, sondern auch fallen kann, je nachdem 
bei der Neuvergebung die Konjunktur günstig oder un 
günstig ist. 
Die 80% des Brandkassenwertes dürften dem Zelt* 
wert des Gebäudes nach Ablauf von 20 Jahren entsprechen; 
denn man kann annehmen, daß die Herstellung der Ge 
bäude nicht mehr als 110 % des Brandkassenwertes kostet, 
und daß mit einer Abschreibung von i% jährlich der Ab 
nutzung der Gebäude genügend Rechnung getragen ist. 
Die Beleihung des Gebäudes wird durch diese Be 
stimmung erleichtert, da durch die Zusicherung von 80% 
des Brandkassenwertes als Entschädigung für die Ge 
bäude beim Erlöschen des Erbbaurechtes jede Hypothek 
bis zu dieser Höhe vollkommen gesichert ist, weil die Ent 
schädigung dann in erster Linie den Hypothekengläubigern 
haften soll. Es würde deshalb ein Hypothekengläubiger, 
selbst wenn er ein beliehenes Erbbaurecht in der Zwangs 
versteigerung erstehen müßte, mit Sicherheit darauf rechnen 
können, daß er bei Ablauf des Vertrages seine Hypothek 
bis zu 8o‘Yü der Brandkasse voll und bar ausgezahlt erhält. 
Endlich gibt die Zusicherung der Entschädigung von 
So% des Brandkassenwertes noch die Möglichkeit, daß 
das Hospital sogleich von Beginn des Erbbaurechts an 
einen Erbbauzins fordern kann. 
Würden die Gebäude nach Ablauf von 30 Jahren un 
entgeltlich in das Eigentum des Hospitals Übergehen — 
wie dies in vielen Erbbauverträgen anderer Städte aus- 
bedungeu ist — so ließen sich Baulustige für das Erb 
baurecht nur dadurch gewinnen, daß ihnen ermöglicht 
würde, während der Dauer des Erbbauvertrages die 
Baukosten in voller Höhe zu tilgen. Das wäre aber 
nur möglich einmal durch eine außerordentlich lange 
Dauer des Erbbauvertrages und zum andern durch einen 
Verzicht des Hospitals auf irgendwelches Entgelt für das 
Erbbaurecht während dieser Dauer. 
Ein Beispiel möge dies klar machen: Nehmen wir an, 
das Baugrundstück wäre 1000 qm groß und hätte einen 
Wert von 6000 M., das Gebäude kostete aber 35000 M. 
zu bauen. Würde nun der Erbbauberechtigte die ge 
samten Baukosten während der Vertragsdauer tilgen 
müssen, so würden ihm, wenn er den Bauplatz im Wege 
des Erbbaurechtes vollständig unentgeltlich überlassen 
bekäme, die Zinsen von jenen 6000 M., also jährlich 240 M. 
für die Tilgung zur Verfügung stehen. Damit aber 
wäre unter Zurechnung von Zinseszins das Baukapital 
erst in etwa 50 Jahren getilgt. Das Hospital hätte während 
dieser Zelt überhaupt keine Einnahmen aus dem Grund 
stücke und nach Ablauf des Vertrages den zweifelhaften 
Gewinn, ein altes, vielleicht verwahrlostes und baufälliges 
Haus unentgeltlich ins Eigentum zu bekommen. 
Anders, wenn dem Erbbauberechtigten ein Anspruch 
auf 80% des Brandkassenwertes zusteht. Er braucht 
dann innerhalb der Vertragsdauer nur etwa 1000 M. zu 
tilgen; hierzu aber würden jährlich 175 M. mit Zinseszins 
genügen, so daß das Hospital unbedenklich einen Erbbau 
zins von jährlich 65 M. erheben könnte, ohne daß der 
Erbbauberechtigte dadurch schlechter gestellt ist, als wenn 
er mit 6 M. für das Quadratmeter das Grundstück hätte 
bezahlen müssen. 
Die Grundsätze über Vergebung von Bauland in Erb 
baurecht sehen endlich eine Beleihung des Erbbaurechtes 
aus Hospitalmitteln bis zu 70% des Brandkassenwertes 
zu 4 % vor. Hiervon sollen 20 % innerhalb der Vertrags 
dauer getilgt werden. Diese hohe Beleihung soll es auch 
Minderbemittelten ermöglichen, sich auf Erbbaurecht ein
	        

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