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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1930 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1930
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14443166
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 37

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1930 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhalts-Verzeichnis des 50. Jahrgangs, 1930.
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Volltext

j 
654 
Stadt Marseille die Genehmigung zum Bau und Be 
trieb eines Dock - Entrepöts gegeben, das die Stadt 
wieder in die Hände der Compagnie des Docks et Entre- 
pöts gelegt hat. Fassen wir zusammen, so sind heute als 
Unternehmer im Hafen tätig: der Staat, die Handels 
kammer, die Stadtgemeinde, die Compagnie des Docks et 
Entrepöts und Private. Die Hafenbahnanlagen sind vom 
Staat angelegt und werden von einer Gesellschaft be 
trieben. An der Spitze des Hafens steht ein Chef 
ingenieur-Direktor, der dem technischen Personal und der 
Hafenpolizei vorsteht; zur Seite steht ihm ein fünfzehn- 
köpfiger Beirat, bestehend aus Interessenten, also der 
Handelskammer, der Stadtverwaltung und sonstigen 
Mietern von Hafengelände, 
KLEINWASSERZUSCHLÄGE ZU SCHIFFSFRACHTEN. 
Die Pegelstände weisen für Verwaltung und Schiffahrt nicht 
nur die Fahrwassertiefe, das Hoch- und Niedrigwasser nach; sie 
bilden vielmehr auch die Grundlage für die Erhebung von 
Klelnwassetzusdilägen, die auch für den Transport fiskalischer 
Baustoffe in Privatkälmen von Bedeutung sind. 
Die Kleinwasserzuschläge stellen die Entschädigung für die 
Reeder dar dafür, daß sie das Schiff bei niedrigem Wasserstande 
nicht so tief beladen können, wie sie es bei normalen Wasser 
verhältnissen hätten tun können und wie es seiner Tragfähigkeit 
entspräche. 
Es werden folgende Kleinwasserzuschläge erhoben: 
1. Fürden Rhein: Die Rheinschiffahrt kennt die nieder- 
rheinischen und oberrheinischen Konnossementsbedingungen. 
Nach den ersteren werden auf die Fracht erhoben: 
Für Transporte auf der Strecke bis Köln bei einem Kölner 
Pegel 
von 
1,50 
m 
bis 
1,36 
m . . . . 
20 
vH 
der 
von 
L35 
m 
bis 
1,21 
m . . . . 
30 
vH 
der 
von 
1,20 
m 
bis 
1,06 
m . . . . 
40 
vH 
der 
von 
1,05 
m 
und 
weniger . . . 
50 
vH 
der 
Oberhalb ! 
Köln hei einem Cauber 
Pegel 
von 
1,50 
m 
bis 
1,36 
m . . . . 
20 
vH 
der 
von 
1,35 
m 
bis 
1,21 
m . . . . 
30 
vH 
der 
von 
1,20 
m 
bis 
1,06 
m . . . . 
40 
vH 
der 
von 
1.05 
m 
bis 
1,01 
m . . ♦ . 
50 
vH 
der 
von 
1,00 
m 
und 
weniger . . . 
60 
vH 
der 
Nach den oberrheinischen Bedingungen betragen die Klein- 
wasserzuschläge auf die Fracht für unterwegs befindliche Trans 
porte auf der Strecke: 
1. unterhalb Köln bei einem Kölner Pegel 
von 1,20 m bis 1,01 m . . . . 25 vH der Fracht, 
von 1,00 m bis 0,81 m . . . . 35 vH der Fracht, 
von 0,80 m und darunter . . , 50 vH der Fracht. 
2. oberhalb Köln bei einem Cauber Pegel 
von 1,50 m bis 1,16 m . . . . 30 vH der Fracht, 
von 1,15 m bis 1,01 m . . . . 45 vH der Fracht, 
von 1,00 m und darunter . . , 60 vH der Fracht. 
Im letzteren Falle muß noch darauf hingewiesen werden, 
daß der Zuschlag nach dem ungünstigsten Wasserstand zur Be 
rechnung kommt, der während der Transportdauer zu verzeichnen 
ist. Es ist also hier der niedrigste Stand des Kölner oder 
Cauber Pegels maßgebend. 
2. Für den Main: Die Konnossementsbedingungcn ent 
halten für die Mainschiffahrt die Bestimmung: Bei einem Wasser 
stand von 100 cm Würzburger oder HO cm Schweinfurter oder 
10 cm Regensburger Pegel und darunter sind die Reeder von 
der Abnahme und Beförderung von Gütern entbunden. Klein- 
wasserzuschläge außer der Main- und Kanalfracht werden auf 
alle Güter erhoben, und zwar auf der Stromstrecke Aschaffen 
burg—Bamberg bei einem Schweinfurter Pegel 
von HO cm bis 91 cm . . . . 10 vH der Fracht, 
von 90 cm bis 81 cm . . . , 20 vH der Fracht, 
von 80 cm bis 71 cm . . . . 35 vH der Fracht, 
von 70 cm bis 61 cm . . . , 45 vH der Fracht, 
unter 61 cm . . . . 55 v H der Fracht. 
Maßgebend für die Berechnung der Zuschläge ist der Tag 
der Abfahrt der Schiffe ab Aschaffenburg im Bergverkehr bzw, 
der Tag der Abfahrt von Bamberg oder den Obermainhafen 
im Talverkehr. 
Für die Kanalstredke werden berechnet bei einem Pegelstand 
in Regensburg; 
5 cm bis 10 cm unter 0 .... 10 v H der Fracht, 
20 v H der Frucht, 
30 v H der Fracht, 
35 vH der Fracht, 
45 vH der Fracht. 
11 cm bis 15 cm unter 0 . . . 
16 cm bis 20 cm unter 0 . . . 
21 cm bis 25 cm unter 0 . , . 
26 cm bis zur Schiffahrteinstellung 
3. Für die Elbe: Die Verfrachtungsbedingungen der 
Elbeschiffahrtgesellschaften enthalten über die Höhe der Niedrig- 
wasserzugdüäge selbst keine Bestimmungen. Trotzdem gibt es, 
nameut|i(h für den Talverkehr, gewisse Normen, die in der 
Sitzung der Elbe- und Saaletal-Vereinigung vom 29. Juli 1924 
festgelegt und von den heutigen Schiffsgeselisdiaften still 
schweigend als Bedingungen übernommen sind. 
Es werden in der Regel folgende Niedrigwasserzusdiläge im 
Talverfcehr erhoben: 
1. von —151 bis —160 cm am Dresdener Pegel . 5 vH, 
von —161 bis —170 cm am Dresdener Pegel . 10 vH, 
von —171 bis —180 cm am Dresdener Pegel . 15 vH, 
von —181 bis —190 cm am Dresdener Pegel . 20 vH, 
von —191 bis —200 cm am Dresdener Pegel . 25 vH, 
von —201 bis —210 cm am Dresdener Pegel . 30 vH, 
von —211 und weniger am Dresdener Pegel . 40 vH. 
2. von +99 bis +90 cm am Magdeburger Pegel 10 vH, 
von +89 bis +80 cm am Magdeburger Pegel 15 vH, 
von +79 bis +70 cm am Magdeburger Pegel 20 vH, 
von +69 bis +60 cm um Magdeburger Pegel 25 vH, 
von +59 bis +50 cm am Magdeburger Pegel 35 vH, 
von -j-49 bis +10 cm für je 10 cm weniger je 10 v H mehr. 
3. für den Lauenburger Pegel sind keine Zuschläge gebräuchlich. 
Wie gesagt, sind dies die im Talverkehr üblichen Niedrig 
wasserzuschläge. Im Bergvetkelir werden keine Niedrigwasser 
zusdiläge erhoben. Hier steigt in der Regel die Gesamtfracht 
entsprechend der Verknappung des Kahnraumes, wie sie sich 
durch die NiedrigwasserverhSltnisse herausgebildet hat. 
In diesem Zusammenhänge muß noch der § 107 der Yer- 
frachtungsbedingungen der Elbeschiffahrtgesellschaften erwähnt 
werden, dessen Wortlaut nur auszugsweise, soweit er die Ver 
waltung interessiert, wiedergegeben wird: 
1. Die Gesellschaft ist solange nicht verpflichtet, die Güter 
auf Grund geschlossener Frachtverträge zu übernehmen, als der 
Wasserstand nach den behördlichen Feststellungen weniger 
beträgt als 
60 cm über Null am Lauenburger Pegel oder 
80 cm über Null am Magdeburger Pegel oder 
150 cm unter Null am Dresdener Pegel oder 
0 cm am Aufiiger Pegel. 
2. Der Lauenburger Pegel ist hierbei maßgebend für alle 
Sendungen, die im Lübeck-Hamburger Verkehr nach und von 
allen Orten auf der Strecke von der Elbemündung bis ein 
schließlich Lauenburg oder umgekehrt befördert werden sollen. 
Der Magdeburger Pegel ist hierbei * maßgebend für alle Sen 
dungen, die nach und von allen Orten auf der Strecke von ein 
schließlich Hamburg, Harburg, Altona, Lübeck oder Travemünde 
bis einschließlich Wallwitzhafen oder von den fünf erstgenannten 
Orten nach Orten der märkischen Wasserstraßen oder nach der 
Saale oder umgekehrt befördert werden sollen. Der Dresdener 
Pegel gilt für alle Sendungen, die nach und von allen Orten 
oberhalb Wallwitzhafen befördert werden sollen, desgleichen 
für solche Sendungen, bei welchen die Wahl des Ablieferungs 
ortes dem legitimierten Inhaber des Ladescheines freistehen 
soll und der letzte Meldeort oberhalb Wallwitzhafen liegt. 
4. Für die Weser: Im Gegensatz zu Rhein und Elbe 
kennt die Weser keine Kleinwasscrzuschläge. Die Weserschiffahrt 
richtet sich nach den Bahnfrachten und erhebt erhöhte Frachten, 
sobald der Pegel in Minden weniger als + 2 m zeigt. 
5. Für die Oder: Bei der Odersdüffahrt muß man die 
Transporte für Kohlen und die für Güter auseinanderhalten. 
Für die Kohlentranspbrte hatte der „Frachtenausschuß der Oder- 
schiffahrtgesellschaften", der auch heute noch besteht, folgende 
Kleinwasserzuschläge eingeführt: 
Ladungen unter 1,50 ra Tiefgang . . 10 vH zur Fracht, 
Ladungen unter 1,40 m Tiefgang . . 20 vH zur Fracht, 
Ladungen unter 1,30 m Tiefgang . . 30 v H zur Fracht, 
Ladungen unter 1,20 m Tiefgang . . 40 v H zur Fracht, 
Ladungen unter 1.10 m Tiefgang . . 50 vH zur Fracht. 
Maßgebend war hierbei die Tauchtiefe am Abfertigungs 
tage. Neuerdings werden jedoch Zuschläge von 1 RM je Tonne 
erhoben, und zwar dann, wenn ein Kahn ableichtern muß. 
Für die Gütertransporte sehen die Verfrachtungsbedingungen 
der Oder-Reedereien folgende Zuschläge vor: Güter, die auf der
	        

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