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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 2001 (Public Domain)

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fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 2001 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Allgemeiner Wohnungsanzeiger für Berlin, Charlottenburg und Umgebungen : auf das Jahr ... / rediegiert von dem Königl. Polizei-Rath Winckler
Publication:
Berlin: Veit 1851
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
22.1843-30.1851
ZDB-ID:
2939644-X ZDB
Previous Title:
J. W. Boike's allgemeiner Wohnungsanzeiger für Berlin, Charlottenburg und Umgebungen : auf das Jahr ...
Succeeding Title:
Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger für Berlin und Umgebungen
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1825-1849
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1844
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-39992
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1825-1849
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
II. Nachweis jedes einzelnen numerirten Hauses des engern Polizeibezirks, mit Angabe seiner Bewohner und des Eigenthümers, so wie der Querstraßen, welche eine jede Straße begrenzen oder durchschneiden

Chapter

Title:
A

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 2001 (Public Domain)
  • Nr. 1, 31. Januar 2001
  • Nr. 2, 15. Februar 2001
  • Nr. 3, 4. Mai 2001
  • Nr. 4, 15. Juni 2001
  • Nr. 5, 14. September 2001
  • Nr. 6, 26. Oktober 2001
  • Nr. 7, 30. November 2001

Full text

KE Ha 
825 - Verkehr zwischen nachgeordneten Einrichtungen und Bericht oder eine Abschrift zu übersenden oder eine telefoni- 
anderen Behörden der Berliner Verwaltung sche Mitteilung zu machen. Sofern kein Auskunftsverlangen 
(1) Soweit Verwaltungsvorschriften oder die aufsichtführende nach N + t en di a EEE rliegt, wird NE 
Senatsverwaltung nichts anderes bestimmen, ist der Schriftver- an] SAD $ cl % nn oBierenden BÜrECrmeiSter- SENMS- 
kehr der nachgeordneten Behörden und nicht rechtsfähigen ANZ ÜRLSEESE 
Anstalten mit anderen Senatsverwaltungen in Fällen von (2) Für die Auskunftserteilung an die Presse gilt $ 4 des Berli- 
besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung über die aufsicht- ner Pressegesetzes. Zu den Vertretern der Presse gehören nicht 
führende Senatsverwaltung zu leiten, im Übrigen unmittelbar nur die Vertreter von Zeitungen und Zeitschriften oder sonsti- 
zu führen. gen: periodischen Druckschriften, sondern auch die Beauftrag- 
(2) Der unmittelbare Verkehr einer Senatsverwaltung mit ten und Mitar beiter NO Verlagen, Buchautoren und sonstige 
nachgeordneten Einrichtungen anderer Geschäftsbereiche soll freie Schriftsteller sowie Personen, die für Nachrichtenagent - 
auf die Fälle beschränkt werden, in denen er ausdrücklich ren und ähnliche Unternehmungen tätig sind. Sie haben sich 
zugelassen ist oder keinen Eingriff in die Befugnisse der auf- als solche auszuweisen. Die Auskünfte erteilen die Behörden- 
sichtführenden‘ Senatsverwaltung bedeutet leitung oder die von ihnen bestimmten Mitarbeiter. 
(3) Anfragen einer Einrichtung, die einer anderen Senatsver- ©) Für de N En zn EN ET und Fern- 
waltung nachgeordnet ist, sollen der aufsichtführenden Senats- sehen) gelten Absätze 1 un SHSPIECHENE: 
verwaltung nur zur Kenntnis zugeleitet werden, wenn sie 
Angelegenheiten.von besonderer oder grundsätzlicher Bedeu- 
tung betreffen. Die Antwort ist über die zuständige Senatsver- V. Geschäftsgang 
waltung zu leiten, soweit es sich nicht um Anfragen tatsäch- 
lichen Inhalts in Einzelfällen handelt. A. Dienstpost 
(4) Soweit das Bezirksamt nichts anderes bestimmt, ist der 829 - Aufgaben der Verteilungsstellen 
Schriftverkehr der nicht rechtsfähigen Anstalten der Bezirks- . 5 
verwaltungen mit der Hauptverwaltung in Fällen von besonde- D Den VErSUNDERSESTEN obliesen . . . 
rer oder grundsätzlicher Bedeutung über das Bezirksamt, und 1. die Annahme, Verteilung und Weiterleitung der Eingänge 
zwar über die für die Aufsicht federführende Organisationsein- (regelmäßiger Verteildienst) und 
heit, zu leiten. 2. der Postversand und der Dienstpostaustausch, 
(5) Der Verkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften in soweit nicht das Landesverwaltungsamt Berlin (Hauptvertei- 
Rechtsangelegenheiten wird hiervon nicht berührt. lungsstelle) diese Aufgaben wahrnimmt. Den Dienstpostaus- 
tausch vermittelt die Hauptverteilungsstelle durch Akten- 
826 - Öffentlichkeitsarbeit wagen oder durch Zwischenlagerung für Selbstabholer. 
(1) Die Öffentlichkeitsarbeit der Behörden dient der Unter- Q) Ist der Dienstpostaustausch bei einzelnen Organisations- 
richtung der Bürger; sie soll Verständnis und Vertrauen für die einheiten so gering, dass der Anschluss an den Aktenwagen- 
Arbeit der öffentlichen Verwaltung wecken. verkehr unwirtschaftlich ist, ist der Postversand zulässig. 
(2) Über Maßnahmen oder Geschehnisse mit allgemeiner (3) Zur Entgegennahme der allgemein an die Behörde gerich- 
oder weitreichender Bedeutung, die die Öffentlichkeit ange- teten Elektronischen Post ist in jeder Behörde eine zentrale 
hen, ist der Regierende Bürgermeister - Senatskanzlei - von Stelle einzurichten; diese sollte regelmäßig der Verteilungs- 
den Behörden unverzüglich zu unterrichten. stelle zugeordnet werden. Sofern die Voraussetzungen für ein 
x % z - . direktes Weiterleiten des Eingangs an die zuständige Stelle in 
©) Der Regierende Bürgermeister - Senaiskanzlci = koor di- elektronischer Form noch nicht gegeben sind, ist der Eingang 
niert unbeschadet der Verantwortung der Behördenleiter die auszudrucken und in den. Geschäftsgang zu geben 
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der einzelnen Behörden. Bang . 
827 - Bekanntmachungen, Abgabe von amtlichen Veröffent- $ 30 - Behandlung der Eingänge 
lichungen, Berlindesign (1) Die Eingänge werden in der Verteilungsstelle geöffnet, 
(1) Mitteilungen zur Aufklärung und Unterrichtung der soweit es sich nicht um persönliche oder vertrauliche Schrift- 
Öffentlichkeit (Bekanntmachungen) sind im Amtsblatt für Ber- stücke handelt. Sie versieht die Schriftstücke mit dem Ein- 
lin zu. veröffentlichen. gangsstempel, zeichnet sie auf die zuständigen Stellen aus und 
N " z F leitet sie den Eingangsempfängern ($ 35 Abs. 3 und 4) zu. Bei 
nn Von allen EEE en Een SZ Eingängen mit vorgehefteten Verteilerlisten ist der Eingangs- 
nz. REES ee Fa N TER SD Ne r re a ZUES DEN: stempel auf der ersten Seite des eigentlichen Schriftstücks 
dieen - N es in &HCHS nd * VON a ür Kultur zustän- anzubringen. Schriftstücke, die sich in Umlaufmappen befin- 
EC. SEHASVErWAiLUNG BESONTETL SETSECH: den, erhalten ebenfalls den Eingangsstempel, werden aber in 
(3) Für alle Veröffentlichungen, amtlichen Publikationsor- den Umlaufmappen belassen. Wird erst nach Öffnung eines 
gane und Behördenbriefbogen ist das Berlindesign zu verwen- Eingangs festgestellt, dass der Inhalt eines Schriftstücks in 
den. Beim Versand Elektronischer Post können Behördenbrief- besonderem Maße schutzbedürftig ist, ist es nach Satz 2 zu 
bogen ohne graphische Elemente verwendet werden. behandeln und verschlossen weiterzuleiten. 
(4) Von allen vom Land Berlin in Auftrag gegebenen Gut- (2) Die Verteilungsstelle hat Briefumschläge grundsätzlich 
achten von Bedeutung über den Einzelfall hinaus erhalten die beim Schriftstück zu belassen. 
ap und die Bibliothek des Abgeordnetenhauses (3) Enthalten Sendungen, die nicht an Kassen oder Zahlstel- 
IE EIN DXCHNaT len gerichtet sind, Zahlungsmittel oder Wertgegenstände, sind 
diese zu entnehmen und nach den hierfür bestehenden Vor- 
828 - Verkehr mit Presse und Rundfunk schriften unverzüglich an die zuständige Kasse oder Zahlstelle 
(1) Der Verkehr mit der Presse obliegt den Pressestellen der Ko tereulelen, Die Entnahme ist auf dem Eingang zu vermer- 
Senatsverwaltungen und der Bezirksverwaltungen. Wenn es Sn | 
sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung han- (4) Nicht oder nicht ausreichend freigemachte Sendungen 
delt, ist dem Regierenden Bürgermeister - Senatskanzlei - ein sollen grundsätzlich zurückgewiesen werden. 
68 $ DBI.INr. 4 / 15. 06. 2001
	        

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