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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 29.1979,3 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 29.1979,3 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger nebst Adreß- und Geschäftshandbuch für Berlin, dessen Umgebungen und Charlottenburg : auf das Jahr ... / aus amtlichen Quellen zusammengestellt durch J. A. Bünger
Erschienen:
Berlin: Hayn 1872
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
ZDB-ID:
2939648-7 ZDB
Frühere Titel:
Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger für Berlin und Umgebungen
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1850-1874
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1865
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-330821
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1850-1874
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
I. Nachweis sämmtlicher Einwohner von Berlin nebst Umgegend, mit Ausschluß der Gewerbe= Gehülfen, Tagelöhner und Dienstboten

Kapitel

Titel:
K

Kapitel

Titel:
Kr

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 29.1979,3 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1979,56 Nr. 56, 31. August 1979
  • Ausgabe 1979,57 Nr. 57, 7. September 1979
  • Ausgabe 1979,58 Nr. 58, 14. September 1979
  • Ausgabe 1979,59 Nr. 59, 20. September 1979
  • Ausgabe 1979,60 Nr. 60, 21. September 1979
  • Ausgabe 1979,61 Nr. 61, 27. September 1979
  • Ausgabe 1979,62 Nr. 62, 28. September 1979
  • Ausgabe 1979,63 Nr. 63, 5. Oktober 1979
  • Ausgabe 1979,64 Nr. 64, 12. Oktober 1979
  • Ausgabe 1979,65 Nr. 65, 19. Oktober 1979
  • Ausgabe 1979,66 Nr. 66, 25. Oktober 1979
  • Ausgabe 1979,67 Nr. 67, 26. Oktober 1979
  • Ausgabe 1979,68 Nr. 68, 1. November 1979
  • Ausgabe 1979,69 Nr. 69, 2. November 1979
  • Ausgabe 1979,70 Nr. 70, 9. November 1979
  • Ausgabe 1979,71 Nr. 71, 13. November 1979
  • Ausgabe 1979,72 Nr. 72, 16. November 1979
  • Ausgabe 1979,73 Nr. 73, 20. November 1979
  • Ausgabe 1979,74 Nr. 74, 23. November 1979
  • Ausgabe 1979,75 Nr. 75, 26. November 1979
  • Ausgabe 1979,76 Nr. 76, 30. November 1979
  • Ausgabe 1979,77 Nr. 77, 5. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,78 Nr. 78, 7. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,79 Nr. 79, 12. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,80 Nr. 80, 14. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,81 Nr. 81, 17. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,82 Nr. 82, 19. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,83 Nr. 83, 20. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,84 Nr. 84, 21. Dezember 1979

Volltext

LU. Steuer- und Zollblatt für Berlin 29. Jahrgang Nr. 68 1. November 1979 
Im Jahre 1971 (Streitjahr) trat der Bürgermeister. von D Das angefochtene. Urteil beruhe auch auf der Verlet- 
an die Klägerin mit dem Vorschlag heran, die von der zung der $$. 4—86. des Einkommensteuergesetzes (EStG). 
Stadt erworbenen Grundstücke an die Firma G, deren Be- Von Rechtsprechung und Verwaltung ‘sei anerkannt, daß 
triebsgrundstück an das der Klägerin angrenzte; abzutre- nach den Grundgedanken dieser Vorschriften eine Ge- 
ten. Zum Ausgleich hierfür sollte der Klägerin die Mög- winnverwirklichung entfalle, wenn infolge höherer Ge- 
lichkeit eingeräumt werden, ein anderes, für ihre Zwecke walt oder infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur 
gleichfalls geeignetes Grundstück im Industriegebiet der Vermeidung eines drohenden behördlichen Eingriffs ein 
Stadt D zu erwerben. Die Klägerin erklärte sich mit: die- Wirtschaftsgut ‚veräußert und ein Ersatzwirtschaftsgut be- 
sem Vorschlag einverstanden und veräußerte.im Juni 1971 schafft werde. Das FG gehe demgegenüber offenbar davon 
die von der Stadt D im Jahre 1969 erworbenen .Grund- aus, daß die Übertragung der stillen Reserven im Falle 
stücke zum Preis von 880 428 DM an G. Gleichzeitig kauf- des drohenden ‚Eingriffs nicht möglich sei; denn es habe 
te sie zwei im‘ Industriegebiet der Stadt. D liegende den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt 
Grundstücke in der Gesamtgröße von 14339 qm als Er- nicht gewürdigt, 
satzgelände, um darauf den geplanten. Fabrikneubau zu x r 
Erzichlem. Der Kaufpreis für Te neuen Grundstücke be- Das FG ‚höhe auch Zr TINTEN CD TUE an Wert 
trug It. Bilanz zum 31. Dezember 1971 1177 268 DM. Der und funktionsgleicher Wirtschaftsgüter verneint, bei dem 
Buchwert der veräußerten Grundstücke betrug im Ver- die. Realisierung der 3 Sem hingegebehen WHTSCHONS- 
äußerungszeitpunkt 695 186 DM. Den durch die Veräuße: ut steckenden stlillen Reserven entfallen könne. Die Vor- 
rung erzielten Gewinn in Höhe von 185 242 DM übertrug entscheidung stimme zwar insoweit mit den Urteilen des 
Ö ea : - Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1970 VI R 
die Klägerin erfolgsneutral auf den. Bilanzansatz der 1971 % . 
erworbenen Grundstücke. Diese sind in der Bilanz zum DU Ur N aa EEG 0 a ab ra g N EAI2 Liber. 
; i ® , , ' 2 
51, Dezember 1971:mit 902 076 DM ausgewiesen. ein. Andererseits habe der Reichsfinanzhof (RFH) in einer 
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt Reihe von Tauschfällen keine Gewinnrealisierung ange- 
— FA —) erhöhte bei der einheitlichen und gesonderten nommen. Darüber hinaus sei auch nach der Rechispre- 
Feststellung der Einkünite der Klägerin für das Streit- chung des BFH (Urteil vom 17. Mai 1952, I 4/52 U, BFHE 
jahr den erklärten Gewinn um 185242 DM mit der Be- 56, 536, BStBI 11152, 2089”) die Frage der Verwirklichung 
gründung, die stillen Reserven der an G abgegebenen stiller Reserven von Wirtschaftsgütern des Betriebsver- 
Grundstücke in Höhe des hierbei entstandenen Buchge- mögens (einschließlich des Tausches) aufgrund der wirt- 
winns seien auf das als Ersatz erworbene. Grundstück schaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden. Der BFH 
nicht übertragbar. habe zu Recht Zweifel an der Notwendigkeit der Gewinn- 
je Klägerin. 0emüß. 8 45 der Finunz- realisierung beim Tausch von Wirtschaftsgütern des An- 
JOH DRG (FGO ohne Or HaHTEN Klage mit Jigevermögens yedbert: Die Möglichkeit der ÜBENnT. 
dem Antrag, ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb für. 1971 N KOHCr ne ee Mn 5 ES To a 
een OR um 165242 DM — aut 360575 DM Höstru- 1957. IV 460/56 U (BFHE 64, 521, BStBI III 57, 195)%, 
- ) . dem BFH-Gutachten vom 26. August 1960 I D 1/59 U 
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. (BFHE 72, 78, BStBI III (61,81)5 und dem Urteil des FG 
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung formel- Freiburg vom 30. November 1962 II (I) 170/60 (Ent- 
len und materiellen Rechts. Sie trägt vor, das angefochte- scheidungen der Finanzgerichte 1963 S. 150 — EFG 
ne Urteil beruhe auf mangelnder Sachaufklärung und auf 1963, 150 —) zu entnehmen. 
einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten. Das ; » z n n A 
FG habe zu Unrecht keine Feststellungen dazu getroffen, Weiterhin trägt die Klägerin unter Bezugnahme, auf 
ob sie — die Klägerin — das Grundstück zur Vermeidung Stimmen aus dem Schrifttum VOR die B esteuerung der 
eines drohenden behördlichen Eingriffs veräußert SUNen ESCHE Dem Fansch an Dei der VerGuherung 
habe (was für die Anwendbarkeit des Abschn. 35 Abs. 2 VOn. Wirischalisgütern des. Anlagevermögens und der 
der Einkommensteuer=Richtlinien — EStR:— genüge). Zur Reinvestierung des Erlöses in ein Wirtschaftsgut bedeute 
Sachaufklärung in dieser Richtung habe Anlaß bestan- im Zeichen stetiger und erheblicher Preissteigerungen 
den; denn sie habe mit Schriftsatz vom. 22. Juni 1973 an eine Substanzauszehrung des Anlagevermögens, die nicht 
das FG‘ vorgetragen, daß sie sich gezwungen gesehen nur betriebs- und volkswirtschaftlich unerwünscht sei, 
habe, dem Interesse. der Stadt D an einem Tausch der sondern auch durch eine an der wirtschaftlichen Betrach- 
Grundstücke Rechnung zu tragen. Durch Vorlage des tungsweise orientierte Auslegung der Gewinnermittlungs- 
Schreibens der Stadt D vom 14. Juni 1973, das im ange- Vorschriften vermieden werden könne, 
fochtenen Urteil nicht erwähnt sei, sei nachgewiesen wor- Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuhe- 
den, daß die Stadt D tatsächlich ein erhebliches öffent- ben und dem Klagebegehren stattzugeben, hilfsweise, die 
liches Interesse an der Durchführung des Grundstücks- Sache an das FG zurückzuverweisen. 
tausches gehabt und sie — die Klägerin — angehalten " = . R 
habe, darauf einzugehen. Sie sei gezwungenermaßen dar- Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurück. 
auf eingegangen, weil sie sonst mit nachteiligen .Maß- ZUWEISEN. 
nahmen der Stadt hätte rechnen müssen. So hätte die x aa x % 
Stadt im Bereich des Industriegebiets zur Lösung der Die Revision ist nicht begründet 
verkehrsmäßigen Schwierigkeiten bau-, gewerbe- oder x zz : S zZ 
verkehrspolizeiliche  Degelmngen treffen Können, die die 1 te von. SF Ken EEE DE EN Ser Sr 
Verwendungsmöglichkeit des Grundstücks eingeschränkt N KON Aue : r „et WERLCN 
hätten g s da die veräußerten Grundstücke im Zeitpunkt der Ver- 
. äußerung noch keine sechs Jahre ununterbrochen zum 
Die Annahme des FG, daß das öffentliche Interesse der Anlagevermögen der Klägerin gehört haben ($ 6b Abs. 
Stadt D an dem Grundstückstausch für.einen behördlichen 4 Nr. 2 EStG). 
Eingriff „mit Sicherheit“ nicht ausgereicht habe, verstoße x z BE EL 
gegen den klaren Inhalt der Akten. In dem zu den Akten 2. Die Vorentscheidung ist in Übereinstimmung mit 
gereichten Schreiben der Stadt vom 14. Juni 1973 heiße der Rechtsprechung Ges nr davon ausgegangen, dal die 
es, die Stadt sei froh darüber, „daB eine Einigung. zwi- Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Maß- 
schen den beiden Firmen erzielt werden konnte und somit  YY OP x 
He anf dern Deren Änderung der 3 SızB. Bin. 19m S. 476 (Leitsatz), 
rschließungsanlagen im dortigen Bereich mit erheblichen ne . 
Kostenaufwänden für die Stadt D erforderlich würden“. 8 Se Der Din 208 S. A 
1806
	        

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