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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1956,2 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
J. W. Boike's allgemeiner Wohnungsanzeiger für Berlin, Charlottenburg und Umgebungen : auf das Jahr ... / redigiert von dem Königl. Polizei-Rath Winckler
Publication:
Berlin: Veit 1842
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
16.1837-21.1842
ZDB-ID:
2939642-6 ZDB
Previous Title:
Allgemeiner Wohnungsanzeiger für Berlin, Potsdam und Charlottenburg
Succeeding Title:
Allgemeiner Wohnungsanzeiger für Berlin, Charlottenburg und Umgebungen
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1825-1849
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1838
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-821262
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1825-1849
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
IV. Nachweis sämmtlicher Geschäfts= und Gewerbetreibenden

Chapter

Title:
V

Contents

Table of contents

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 6.1956,2 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1956,38 Nummer 38, 12. Mai 1956
  • Ausgabe 1956,39 Nummer 39, 19. Mai 1956
  • Ausgabe 1956,40 Nummer 40, 25. Mai 1956
  • Ausgabe 1956,41 Nummer 41, 29. Mai 1956
  • Ausgabe 1956,42 Nummer 42, 30. Mai 1956
  • Ausgabe 1956,43 Nummer 43, 31. Mai 1956
  • Ausgabe 1956,44 Nummer 44, 2. Juni 1956
  • Ausgabe 1956,45 Nummer 45, 9. Juni 1956
  • Ausgabe 1956,46 Nummer 46, 16. Juni 1956
  • Ausgabe 1956,47 Nummer 47, 23. Juni 1956
  • Ausgabe 1956,48 Nummer 48, 30. Juni 1956
  • Ausgabe 1956,49 Nummer 49, 7. Juli 1956
  • Ausgabe 1956,50 Nummer 50, 10. Juli 1956
  • Ausgabe 1956,51 Nummer 51, 13. Juli 1956
  • Ausgabe 1956,52 Nummer 52, 14. Juli 1956
  • Ausgabe 1956,53 Nummer 53, 20. Juli 1956
  • Ausgabe 1956,54 Nummer 54, 21. Juli 1956
  • Ausgabe 1956,55 Nummer 55, 27. Juli 1956
  • Ausgabe 1956,56 Nummer 56, 28. Juli 1956
  • Ausgabe 1956,57 Nummer 57, 3. August 1956
  • Ausgabe 1956,58 Nummer 58, 4. August 1956
  • Ausgabe 1956,59 Nummer 59, 11. August 1956
  • Ausgabe 1956,60 Nummer 60, 18. August 1956
  • Ausgabe 1956,61 Nummer 61, 25. August 1956
  • Ausgabe 1956,62 Nummer 62, 30. August 1956
  • Ausgabe 1956,63 Nummer 63, 1. September 1956
  • Ausgabe 1956,64 Nummer 64, 6. September 1956
  • Ausgabe 1956,65 Nummer 65, 7. September 1956
  • Ausgabe 1956,66 Nummer 66, 8. September 1956
  • Ausgabe 1956,67 Nummer 67, 13. September 1956
  • Ausgabe 1956,68 Nummer 68, 15. September 1956
  • Ausgabe 1956,69 Nummer 69, 21. September 1956
  • Ausgabe 1956,70 Nummer 70, 22. September 1956
  • Ausgabe 1956,71 Nummer 71, 28. September 1956
  • Ausgabe 1956,72 Nummer 72, 29. September 1956
  • Ausgabe 1956,73 Nummer 73, 1. Oktober 1956
  • Ausgabe 1956,74 Nummer 74, 6. Oktober 1956
  • Ausgabe 1956,75 Nummer 75, 13. Oktober 1956
  • Ausgabe 1956,76 Nummer 76, 20. Oktober 1956
  • Ausgabe 1956,77 Nummer 77, 27. Oktober 1956
  • Ausgabe 1956,78 Nummer 78, 2. November 1956
  • Ausgabe 1956,79 Nummer 79, 3. November 1956
  • Ausgabe 1956,80 Nummer 80, 10. November 1956
  • Ausgabe 1956,81 Nummer 81, 13. November 1956
  • Ausgabe 1956,82 Nummer 82, 15. November 1956
  • Ausgabe 1956,83 Nummer 83, 16. November 1956
  • Ausgabe 1956,84 Nummer 84, 17. November 1956
  • Ausgabe 1956,85 Nummer 85, 23. November 1956
  • Ausgabe 1956,86 Nummer 86, 24. November 1956
  • Ausgabe 1956,87 Nummer 87, 1. Dezember 1956
  • Ausgabe 1956,88 Nummer 88, 6. Dezember 1956
  • Ausgabe 1956,89 Nummer 89, 8. Dezember 1956
  • Ausgabe 1956,90 Nummer 90, 13. Dezember 1956
  • Ausgabe 1956,91 Nummer 91, 15. Dezember 1956
  • Ausgabe 1956,92 Nummer 92, 22. Dezember 1956
  • Ausgabe 1956,93 Nummer 93, 29. Dezember 1956

Full text

Steuer- und Zollblatt für Berlin. 6. Jahrgang Nr.93 29. Dezember 1956 11083 
Nr. 359) anerkannt, daß auch bei der selbständigen Arbeit daß mit der Veräußerung der Grundlage der Tätigkeit 
die Veräußerung von Teilbetrieben die Tarifvergünstigung gleichzeitig auch die Tätigkeit selbst ihr Ende findet. Die 
des $34 Abs. 1 EStG genieße. Die Praxis sei seit 1948 in Annahme eines Veräußerungsgewinns bei der Veräußerung 
zwei Teile aufgeteilt, die beide im Hause X Straße 42, aber von Teilen des der selbständıgen Arbeit dienenden Betriebs- 
in völlig getrennten Praxisräumen betrieben worden seien, vermögens setzt entsprechend eine teilweise Aufgabe der 
und zwar die eine von dem inzwischen verstorbenen Ehe- selbständigen Berufstätigkeit voraus. Ob diese Voraus- 
mann der Bfin., die andere von einem auf eigene Rechnung setzung erfüllt ist, kann nur nach den Verhältnissen des 
und im eigenen Namen arbeitenden Zahnarzt, der diese HEinzeltalles beurteilt werden. 
Praxis zunächst gepachtet und am 1.Januar 1951 gekauft Die Würdigung des vom Finanzgericht im vorliegenden 
habe. Daß die für land- und forstwirtschaftliche sowie für Rechtsstreit festgestellten Sachverhalts ergibt, daß eine 
gewerbliche Betriebe geltende Freigrenze von 10000 DM solche Veräußerung von Teilen des Betriebsvermögens nicht 
für Veräußerungsgewinne i.S. des $18 Abs.3 EStG 1951 vorliegt, so daß bereits aus diesem Grunde ein Veräuße- 
nicht zur Anwendung komme, stehe der Tarifvergünsti- rungsgewinn i.S. des 818 Abs.3 EStG 1951 nicht ange- 
gung des 8 34 Abs. 1 bei der Besteuerung der Veräußerungs- nommen werden kann. Der Erwerber der veräußerten Be- 
gewinne von Teilbetrieben nicht entgegen. triebsvermögensgegenstände betrieb bereits seit Dezember 
Die Rb. ist nicht begründet. 1948 in den Räumen und mit der Einrichtung, die er vom 
Nach 818 Abs.3 EStG 1951 liegt bei der selbständigen Ehemann der Bfin, gepachtet hatte, seine eigene Zahnarzt- 
Berufstätigkeit ein nach 834 Abs.1, 2 EStG 1951 begün- Praxis. Als er am 1.Januar 1951 die Einrichtung erwarb, 
stigter Veräußerungsgewinn grundsätzlich nur dann vor, War er also bereits eingeführt und hatte Seinen eigenen 
wenn die selbständige Arbeit durch Veräußerung des der Fatientenstamm, Er kautte lediglich die vom Ehemann der 
selbständigen Arbeit dienenden Vermögens, d.h. der ge- Bfn. bereits seit Jahren nicht mehr benutzten und von ihm 
samten Grundlagen der Tätigkeit, oder durch die Aufgabe Offenbar nicht mehr benötigten Einrichtungsgegenstände. 
der Tätigkeit für den Steuerpflichtigen beendet wird. Die Da der Verkäufer damals selbst noch als Zahnarzt tätig 
Rechtslage ist also anders als bei der Veräußerung von War, bedeutete die Veräußerung der Gegenstände für ihn 
land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrie- Weder die Aufgabe noch eine Einschränkung seiner eigenen 
ben, für die in den 88 14 Abs.3 und 16 EStG 1951 die Ver- selbständigen Tätigkeit. Daß seine Praxis möglicherweise 
äußerung von Teilbetrieben ausdrücklich erwähnt wird, bei der im Jahre 1948 vorgenommenen Verpachtung ver“ 
woraus sich auch für die Teilveräußerung die Anwendbar- kleinert wurde, ist hierbei ohne Bedeutung. Wesentlich ist 
keit der Steuervergünstigung gemäß 8 34 Abs. 1 EStG 1951 Nur, daß die zwei Jahre später erfolgte Veräußerung eine 
ergibt. Die unterschiedliche Behandlung durch den Gesetz- Verminderung des Umfangs Seiner selbständigen Arbeit 
gepver dürfte auf der Eigenart der selbständigen Arbeit be- nicht zur Folge hatte, 
ruhen, bei der eine Veräußerung von selbständigen Teilen Obwohl anzunehmen ist, daß die veräußerten Gegen- 
des Betriebsvermögens im allgemeinen nicht vorkommt. Es stände eine vollständige Praxiseinrichtung darstellten, kann 
ist jedoch denkbar, daß Teile des Betriebsvermögens eines im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des $ 18 
selbständig Tätigen für sich eine Einheit bilden, z.B. die Abs.3 EStG 1951 eine Veräußerung i.S. dieser Vorschrift 
Filialpraxis eines Zahnarztes. Ob sich bei der Veräußerung nicht angenommen werden, Der Verkauf ist für die Be- 
solcher Betriebsvermögensteile ein Veräußerungsgewinn steuerung lediglich als das Abstoßen nicht mehr benötigter 
i.S. des 818 Abs.3 EStG 1951 ergeben kann, ist aus dem Gegenstände des Betriebsvermögens zu werten. Der Ver- 
Wortlaut dieser Vorschrift nicht eindeutig zu entnehmen. äulßerungserlös hat den laufenden Gewinn aus selbständiger 
Nach Auffassung des Finannzgerichts schließt der Wort- Arbeit erhöht und ist daher nach den allgemeinen 'Larif- 
laut des Gesetzes eine solche Möglichkeit aus. Es kann für vorschriften des $ 32 EStG der Einkommensteuer zu unter- 
die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahin- werfen. Zu dem von der Bfin. angeführten Urteil des 
gestellt bleiben, ob eine so weitgehende Auslegung des $ 18 Reichsfinanzhofs IV 25/42 vom 13. August 1942 (StuW 1942 
Abs.3 EStG 1951 berechtigt ist. Nach der Fassung dieser Nr. 359) braucht nicht Stellung genommen Zu werden, da 
Bestimmung setzt aber die Steuervergünstigung eines Ver- dieses Urteil einen Sonderfall betrifft, der mit dem Sach- 
äußerungsgewinns bei der selbständigen Tätigkeit voraus, verhalt im vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbar ist. 
Reichsabgabenordnung Ihre Zuständigkeit ist gegenüber früher erheblich erwei- 
Urteil des BFH vom 31. Januar 1956 — V z 18/55 S!). tert. Ihre Beamten haben die Befugnisse, die den Beamten 
. der Hauptzollämter für die Steueraufsicht und im Steuer- 
(StZBI. Berlin 1956 S. 1173) strafverfahren zustehen (8 19 FVG). Soweit Maßnahmen 
Handlungen der Zollfahndungsstellen, die sie von sich aus der HaupfzoNlämter Im Strafverfahr en auf Cr Feststellung 
vornehmen und die zur Feststellung des Anspruchs oder des Steueranspruchs und des Pflichtigen gerichtet sind, 
des Pflichtieen dienen unterbrechen di N Verwhr unterbrechen sie auch die Verjährung. Das Vorgehen der 
Sch CIiCDER, 16. VOrja ung. Zollfahndungsstellen bei der Erforschung und Verfolgung 
FVG 88 1 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2, 19 Abs.1; AO $ 147 Abs.1l. von Steuervergehen hat im besonderen zum Ziel, den ver- 
Der Einwand der Verjährung ist unbegründet. Die Ver- kürzten Anspruch und den Pflichtigen festzustellen. Es ist 
jährung ist im Jahre 1951 durch Maßnahmen von Beam- daher nicht mehr angängig, die Maßnahmen der Zollfahn- 
ten der Zollfahndungsstelle ..., nämlich durch die Ver- dungsstellen, die sie von sich aus vornehmen, in ihrer 
nehmung des Beschwerdeführers am 12, September 1951 Wirkung auf die Unterbrechung der Verjährung im 
im Anschluß an die Beschlagnahme der bei ihm vorge- Hinblick auf die durch das FVG eingeführte Verselbstän- 
fundenen unverzollten und unversteuerten Waren, wirk- digung der Zollfahndungsstellen und ihre Gleichstellung 
sam unterbrochen worden. Zwar konnten nach der Recht- mit den Hauptzollämtern unterschiedlich von Maßnahmen 
sprechung des ehemaligen Reichsfinanzhofs Maßnahmen der Hauptzollämter zu beurteilen. Daran ändert sich auch 
der Zollfahndungsstellen, die sie von sich aus vornah- Nichts dadurch, daß nach $ 147 AO nur Handlungen des 
men, die Verjährung nicht unterbrechen (Urteil des ZUuständigen Finanzamts verjährungsunterbrechende 
Reichsfinanzhofs IV A 435/27 vom 18. April 1928, Mrozek- Wirkungen haben und man daraus entnehmen könnte, daß 
Hartei, Reichsabgabenordnung, $ 124 — alt — Rechts- Unterbrechungshandlungen nur von den Finanzämtern im 
spruch 10, Reichszollblatt 1928 S.197). Die Entscheidung ©igentlichen Sinne vorgenommen werden Können, Dies 
war damit begründet, daß die Zollfahndungsstellen nicht Crifft jedoch nicht zu. Denn der Zuständigkeit kommt 
Finanzämter (Hauptzollämter) oder deren Hilfsstellen insoweit keine besondere Bedeutung zu. In ständiger 
oder Organe waren, die allein die Unterbrechung vor- Rechtsprechung sind daher auch Handlungen eines un; 
nehmen konnten, sondern Bestandteile der Landesfinanz- zuständigen Finanzamts als wirksame Unterbrechungs- 
Amter. Dies trifft jedoch nicht mehr zu. Nach dem Ge- handlungen im Sinne des $ 147 AO angesehen worden 
setz über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 136/31 vom 22. Juli 1931, 
1950 (Bundesgesetzblatt 1950 S. 448) sind die Zollfahn- Slg.Bd.29 8.128, Mrozek-Kartei, Reichsabgabenordnung 
dungsstellen ebenso wie die Hauptzollämter örtliche Bun- 1931, $ 147 Rechtsspruch 1). 
desfinanzbehörden und gelten als Finanzämter im Sinne __ — 
der Reichsabgabenordnung ($ 1 Abs.1 Ziff. 2 Satz 2 FVG) 1) BStBl. 1956 III S. 116,
	        

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