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Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1867 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
J. W. Boike's allgemeiner Wohnungsanzeiger für Berlin, Charlottenburg und Umgebungen : auf das Jahr ... / redigiert von dem Königl. Polizei-Rath Winckler
Publication:
Berlin: Veit 1842
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
16.1837-21.1842
ZDB-ID:
2939642-6 ZDB
Previous Title:
Allgemeiner Wohnungsanzeiger für Berlin, Potsdam und Charlottenburg
Succeeding Title:
Allgemeiner Wohnungsanzeiger für Berlin, Charlottenburg und Umgebungen
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1825-1849
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1838
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-821262
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1825-1849
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
IV. Nachweis sämmtlicher Geschäfts= und Gewerbetreibenden

Chapter

Title:
E

Contents

Table of contents

  • Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1867 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Ausgabe 1867,1 No. 1, 6. Januar 1867
  • Ausgabe 1867,2 No. 2, 13. Januar 1867
  • Ausgabe 1867,3 No. 3, 20. Januar 1867
  • Ausgabe 1867,4 No. 4, 27. Januar 1867
  • Ausgabe 1867,5 No. 5, 3. Februar 1867
  • Ausgabe 1867,6 No. 6, 10. Februar 1867
  • Ausgabe 1867,7 No. 7, 17. Februar 1867
  • Ausgabe 1867,8 No. 8, 24. Februar 1867
  • Ausgabe 1867,9 No. 9, 3. März 1867
  • Ausgabe 1867,10 No. 10, 10. März 1867
  • Ausgabe 1867,11 No. 11, 17. März 1867
  • Ausgabe 1867,12 No. 12, 24. März 1867
  • Ausgabe 1867,13 No. 13, 31. März 1867
  • Ausgabe 1867,14 No. 14, 7. April 1867
  • Ausgabe 1867,15 No. 15, 14. April 1867
  • Ausgabe 1867,16 No. 16, 21. April 1867
  • Ausgabe 1867,17 No. 17, 28. April 1867
  • Ausgabe 1867,18 No. 18, 5. Mai 1867
  • Ausgabe 1867,19 No. 19, 12. Mai 1867
  • Ausgabe 1867,20 No. 20, 19. Mai 1867
  • Ausgabe 1867,21 No. 21, 26. Mai 1867
  • Ausgabe 1867,22 No. 22, 2. Juni 1867
  • Ausgabe 1867,23 No. 23, 9. Juni 1867
  • Ausgabe 1867,24 No. 24, 16. Juni 1867
  • Ausgabe 1867,25 No. 25, 23. Juni 1867
  • Ausgabe 1867,26 No. 26, 30. Juni 1867
  • Ausgabe 1867,27 No. 27, 7. Juli 1867
  • Ausgabe 1867,28 No. 28, 14. Juli 1867
  • Ausgabe 1867,29 No. 29, 21. Juli 1867
  • Ausgabe 1867,30 No. 30, 28. Juli 1867
  • Ausgabe 1867,31 No. 31, 4. August 1867
  • Ausgabe 1867,32 No. 32, 11. August 1867
  • Ausgabe 1867,33 No. 33, 18. August 1867
  • Ausgabe 1867,34 No. 34, 25. August 1867
  • Ausgabe 1867,35 No. 35, 1. September 1867
  • Ausgabe 1867,36 No. 36, 8. September 1867
  • Ausgabe 1867,37 No. 37, 15. September 1867
  • Ausgabe 1867,38 No. 38, 22. September 1867
  • Ausgabe 1867,39 No. 39, 29. September 1867
  • Ausgabe 1867,40 No. 40, 6. Oktober 1867
  • Ausgabe 1867,41 No. 41, 13. Oktober 1867
  • Ausgabe 1867,42 No. 42, 20. Oktober 1867
  • Ausgabe 1867,43 No. 43, 27. Oktober 1867
  • Ausgabe 1867,44 No. 44, 3. November 1867
  • Ausgabe 1867,45 No. 45, 10. November 1867
  • Ausgabe 1867,46 No. 46, 17. November 1867
  • Ausgabe 1867,47 No. 47, 24. November 1867
  • Ausgabe 1867,48 No. 48, 1. Dezember 1867
  • Ausgabe 1867,49 No. 49, 8. Dezember 1867
  • Ausgabe 1867,50 No. 50, 15. Dezember 1867
  • Ausgabe 1867,51 No. 51, 22. Dezember 1867
  • Ausgabe 1867,52 No. 52, 29. Dezember 1867
  • Beilagen
  • Title page
  • Contents
  • Verhandlungen betreffend die Organisation der Bau-Polizei in Berlin
  • Beilage zu Nr. 3
  • Beilage zu Nr. 7
  • Beilage zu Nr. 11
  • Beilage zu Nr. 15
  • Entwurf eine Statutes für das Berliner Pfandbrief-Institut
  • Beilage zu Nr. 17
  • Gutachten betreffend die ursprüngliche Plandisposition und Thurmgestaltung der Sct. Nikolaus-Kirche zu Berlin
  • Nachtrag zu dem Statute des Berliner Pfandbrief-Instituts (Entwurf)
  • Schulfeier zur Eröffnung der Victoria-Schule
  • Beilage zu Nr. 20
  • Schulfeier zur Einweihung des neuen Schulgebäudes der Luisenstädtischen Gewerbeschule
  • Beilage zu Nr. 26
  • Beilage zu Nr. 31
  • Beilage zu Nr. 35
  • Beilage zu Nr. 38
  • Uebersichten über die Finanz-Verhältnisse der Stadt Berlin seit dem Jahre 1858
  • Reden, welche bei der am 14. Oktober stattgehabten Einführung des Direktors des Berliner Gymnasium gehalten worden sind
  • Beilage zu Nr. 45
  • Beilage zu Nr. 50
  • Beilage zu Nr. 51

Full text

YE 
XLVIL Wenn der Bautechniker, vem eine sol<e Anweisung zuge- schem Verfahren von einem Friedensrichter beigetrieben werden, nachdem 
kommen ist, verfehlt ver Aufforderung verselben nachzukommen innerhalb jar Ueberzeugung des letztern nachgewiesen ist, daß eine vorshriftsmäßige 
der bestimmten Zeit von 48 Stuvven, so kann der Bezirks - Aufseher eine Rechnung, worin ver Betrag jener Gebühren spezificirt angegeben, dem 
Klage wegen Nichtnac<hkommens bei dem Friedensrichter einleiten, und Bautechniker, Eigenthümer oder Inhaber ausgehändigt, oder ihm in 
dieser Richter soll darauf eine Vorladung gegen den schuldigen Baumeister einem einregistrirten Briefe nach seiner zuletzt bekannten Wohnung zuge» 
erlassen, und wenn bei seinem Srsiheinen j2e Nichteshenen nach dem sandt worden. 
ebörigen Beweis ver pflichtmäßigen Ausführung solh<ex Vorlavung, es . ...2. 
gh: Richter erscheint, daß vie Forderungen, welche in einer solhen An- Berichte ver B ezirks Aufseher. 
weisung gemacht sind, oder einige vavon, durch diese Akte gerechtfertigt LIL. Jeder Bezirks - Aufseher soll innerhalb 7 Tage na< vem 
sind, so soll er vem Bautechniker ven Befehl zuertheilen, der Aufforderung Ersten eines jeden Monats einen Bericht in ver Weise vem Metropoli* 
der Anweisung nachzukommen oder einigen der Aufforderungen, welche tan Board of Works maden, wie dasselbe es selbst bestimmen mag, von allen 
nach seiner Ansicht durch diese Akte gerechtfertigt sind, innerhalb einer Anzeigen und Klagen, welche ex bezüglich ves Geschäftes seines Bezirkes 
Zeit, welche in vem Befehl angegeben ist. erhalten hat und von deren Ergebnissen, und von allen Angei!egenheiten, 
XLVUH. Wirdreinem solchen Befehl nicht nachgekommen, so verfällt welche! durch ihn vor den Frievensrichter gebracht worden find, und von 
ver Bautechniker over Bauunternehmer an ven er erlassen ist, in eine Geld- all den verschiedenen Arbeiten, welche von ihm beaufsichtigt, und den bes 
strafe nicht über zwanzig Pfund Sterling täglich, welche von einem Frie- sonderen Diensten, welche von ihm verrichtet worden sind in ver Aus- 
vensrichter beizutreiben ist, für jeden Tag der Dauer ver Nichterfüllung ; übung seines Amtes in dem verflossenen Monat, und von allen Gebühren, 
außerdem darf ver Bezirks - Aufseher, wenn er es angemessen findet, mit welche er dafür angeseßzt oder empfangen hat, und in einem solchen Be- 
einer hinreichenden Anzahl Arbeiter auf ven Bauplatz dringen, und Alles richte soll eine Beschreibung und vie Lage jedes Gebäudes speeificirt sein, 
thun, was nothwendig ist, um vie Forderungen einer derartigen Anwei- welches gebauet, umgebauet, vergrößert oder verändert wird, oder auf 
sung zu erzwingen und irgend ein Bauwerk oder eine Anlage mit den welchem irgend eine Arbeit unter seiner Ueberwachung geschehen ist mit 
Vorschriften vieser Akte in Uebereinstimmung zu bringen. Alle Kosten, der besonderen Art jeder Arbeit, für welche irgend eine Kostenforverung 
welche von vem Bezirks - Aufseher dadurch, sowie durch irgend ein solches angesetzt over empfangen worden ist. . . 
Vorgehen, verursacht werden, sollen von dem Bauunternehmer, welchem LIIL Jever fol<her Bericht soll von vem Ausseher unterzeichnet sein 
ein derartiger Befehl zugestellt worden, in summarischem Berfahren vor und soll als ein Zeugniß gelten, daß alle darin angeführten Arbeiten 
vem Frievensrichter oder von dem Eigenthümer des Baues in derselben nach den Berordnungen dieser Akte vollständig ausgefährt sind , nach sei- 
Weise beigetrieben werven, in welcher Kosten, die durch vie weiter unten nem besten Wissen und Glauben, und vaß sie pflihtgemäß von ihm 
bezeichneten Commissäre in Betreff gefährlicher Bauten verursacht werden, überwacht sind. 
von irgend einem Eigenthümer wie unten vorgeschrieben, beizutreiben LIV. Der unten als Oberaufsichtsarchitekt ver Gebäuve ver Haupt» 
sind. Wenn ver Eigenthümer nicht. aufzufinden ist, oder wenn er, troß stadt Metropolitan Buildings erwähnte Beamte, over irgend ein andrer 
einer Aufforderung, die Zahlung der vorgenannten Kosten“ verweigert, von dem Metropolitan Board of Works ernannter Beamter soll von 
oder versäumt, so soll der Bezirks= Aufseher dieselbe Vollmacht haben, Zeit zu Zeit die besagten monatlihen Berichte der Bezirks - Aufseher 
und die Verfahren anwenden, welche darin "den "Commissären zustehen, prüfen, und in dem Falle, daß irgend welche darin erwähnte Gebühren 
ven Bau, welchen der Befehl betrifft, mit Beschlag zu belegen und zu dem Beamten als nicht autorisirt vurc< diese Akte oder den Betrag der 
verkaufen. zu zahlenden Sätze zu überschreiten scheinen, over in dem Fall, daß ein 
XLVHL Wenn ein Handwerker, Arbeiter, Tagelöhner oder irgend solcher Bericht ihm in irgend einer Hinsicht unehrlich und unwahr exr- 
eine andere Person, die für den Bau in- over außerhalb desselben ver- iheint, so soll er vieserhalb vem Metropolitan Board of Works eine 
wandt wird, eigenwillig, over ohne Vorwissen over Einwilligung der schriftliche Anzeige machen, welches hiernach in dieser Angelegenheit die 
Prien; welche eine  jalthe Arbeit anzuordnen hat, etwas ider außer» angemessen erscheinenden Schritte zu nehmen hat. 
alb eines sol<en Baues thut, was gegen die Vorschriften dieser Acte . . 
verstößt, so soll er für jede sol<e Uebertretung einer ten nicht Mactvollkommenheit des Metropolitan Board of 
über fünfzig Schillinge; verfallen. Works. 
4 LV. 587 Metropolitan Hoang of Works kann zum Erlaß, wel- 
. zer mit Ihrer Majestät inwilligung im Rath gefaßt wird, in einer 
Gebühren ver Bezirks-Aufseher. ihm geeignet scheinenden Weise, die Vorschriften über vie Bestimmung 
KLIX. Den Bezirks Aufsehern sind für vie verschiedenen Sachen, ver Mauerstärken, welche in der ersten anliegenden Tabelle enthalten sind, 
welt in vem ersten Theile der zweiten hierzugehörigen Tabelle aufgeführt abändern. 
Ind, die darin angegebenen oder andere Gebühren zu zahlen, welche ; : : : :. ar“ 
fa Bi Baan ange a Se NN Bgm a Mem 0 amberes Bhawert, auf elies zie BarfHiten 
vurc< vie hauptstädtische Baubehörde (Ketropolitan Board of Works) ; Ak re 19 ..t. . . 
festgeseht werden; nur eine einzige Gebühr ist zu bezahlen bezü lich vieser Akte nicht anwendbar sind, aufzuführen, so soll er eine Eingabe 
ee 1 vet auf. einem Gebäuve geschehenen M eien ah ie an das Metropolitan Board of Works madchen, welche diesen Wunsch 
aller m au o evauve gele) + weihe zusige ansspricht, und einen Plan des beabsichtigten Baues mit solchen Einzel- 
ver vorerwähnten Anordnung in einer Anzeige enthalten sind; wenn in heiten der Construktion desselben entwerfen wie von dem besagten Board 
Folge einer Herabsehung, welche dur< das besagte Metropolitan Board verlangt werden kann; und das lektere sofern es einverstanden ist mi 
. A ß ; ; st mit 
of Works in ver Höhe der vorgedachten Gebühren ves Nachtrages be- B ; : ; ; 
. . : . . vem Plan und den Einzelnheiten, soll seine Zustimmung zu vemselben 
wirkt worden, das Einkommen irgend eines der angestellten Bezirks- ; 7 % “6. 
i | ; : vurc<h Unterzeichnung geben und darauf kann solhes Gebäude aufgeführt 
Aufseher geschädigt wird, so soll vas Metropolitan Board Compensation : : . ve 
. „aa . werden, vem Plan und den Einzelnheiten entsprechend; aber es soll nicht 
für viese Schädigung gewähren. ; . gesetzlich szin für dieses Board, den Bau eines Waarenhauses over an- 
L. Wird irgend eine besondere Leistung von vem Bezirks - Auf- y van vai 
| . ve ; , deren Gebäudes zu autorisiren, welches entweder ganz oder theilweise 
seher nach vem ersten Theile dieser Akte verlangt, für welche keine Ge» für Handels - over Fabrikations - Zwede „genubt wird, sobald dasselbe 
bühr in ven genannten Nachtrag vorgesehen ist, jo kann das Metropolitan " ; : 4... ; 
t ) ] i größere Dimensionen annimmt als 216,000 Cubikfuß, wenn es nicht 
Board of Works vie Gebühr für jene Leistung nac< seinem Er- durc< Brandmauern in der üben . .„-.. 
. . . : geforderten Weise getheilt ist. ; 
messen "bestimmen und dem Bezirk - Aufseher sollen vieselben Mittel zu > 
Gebote stehen, um die Gebühren beizutreiben, als wenn dieselbe in er- LVIL. Das besagte Metropolitan Board of Works darf behufs 
wähntem Nachtrag ausdrüclich aufgeführt wäre. Erledigung ver vorerwähnten Gesuche in einer ihm geeignet scheinenden 
LI. Nach Ablauf folgender Fristen, nämlich : Weise von „Zeit zu „Zeit General- Verordnungen erlassen, betreffend vie 
eines Monats nac< Eindeckung des Daches eines Gebäudes, Zeit und die Art, in welcher derartige Gesuche zu stellen sind, die ein- 
welches von einem Bezirks - Aufseher nach dieser Akte revidirt zureihenden Pläne, die aufzuerlegenden Kosten und alle damit in Berbin- 
worden; dung stehende Sachen. 
von vierzehn Tagen nach Bollendung irgend einer Arbeit, welche LVIIL Die Zustimmung des Metropolitan Board zu irgend wel- 
nach dieser Akte unter die Ueberwachung ves Bezirks - Aufseher en Plänen oder Einzelnheiten, in Verfolg der vorstehenden Berordnun- 
gestellt ist; ; . . gen, soll bezeugt werden durch Unterschrift des Oberaufsichts - Architekten 
von vierzehn Tagen, nachdem eine besondere Leistung für einen der Metropolitan Buildings und countrasignirt durch ven Vorsitzenden 
Bau geschehen ist; . n vieses Board oder irgend einen andern Beamten, welcher durc< das 
soll ver Bezirks - Aufseher berechtigt sein, ven Betrag ver Gebühren zu Board ernannt wird. 
empfangen , welcher ihm zukommt; 'von dem Bautechniker, welcher ange- LIX. Das besagte Metropolitan Board kann von Zeit zu Zeit 
stellt ist, zur Ausführung eines Baues, einer Arbeit oder Sache, in Formulare für die verschiedenen, durc<h diese Akte geforderten Anzeigen 
Bezug auf welche eine besondere Leistung von dem Aufseher ausgeübt augarbeiten over genehmigen, und kann von Zeit zu Zeit sol<he Aende- 
ist, oder von dem Eigenthümer oder Inhaber des so errichteten Bauwerks xungen darin machen, als ihm zwe>mäßig erscheint; und es soll veran» 
oder in Bezug auf welches die Arbeit geschehen pder die Dienstleistung aus- lassen, daß jedes solches Formular gesiegelt wird mit vem Siegel ves 
geführt worden ist. Falls ein Bautechniker, Eigenthümer oder Inhaber Board oder mit irgend einem unterscheidenden Zeichen versehen wid, und 
die Zahlung ver Gebühren verweigert, so dürfen dieselben in summari- irgend welche Anzeige, die in einer von dem Board genehmigten Form
	        

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