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˜Theœ potential, limitations, and future of diagnostics enhanced by generative artificial intelligence / Hirosawa, Takanobu (Rights reserved)

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Periodical

Title:
Adreßbuch für Berlin mit Einschluß der näheren Umgegend und Charlottenburg : für das Jahr ... / herausgegeben von E. Winckler, Königlichem Polizei-Inspektor
Publication:
Berlin: Logier 1836
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1.1835-2.1836 [?]
ZDB-ID:
2939631-1 ZDB
Succeeding Title:
Berliner Adreßbuch
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1825-1849
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1835
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-4641791
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1825-1849

Chapter

Title:
Winckler: Adress- Buch für Berlin mit Einschluß der nähern Umgegend, und Charlottenburg, auf das Jahr 1835

Chapter

Title:
III. Nachweis sämmtlicher Geschäfts= und Gewerbetreibenden

Chapter

Title:
V

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1969 (Public Domain)
  • 23. Januar 1969
  • 12. Februar 1969
  • 17. Februar 1969
  • 19. Februar 1969
  • 21. März 1969
  • 25. März 1969
  • 9. April 1969
  • 21. Mai 1969
  • 27. Mai 1969
  • 2. Juni 1969
  • 6. Juni 1969
  • 19. Juni 1969
  • 24. Juni 1969
  • 1. Juli 1969
  • 2. Juli 1969
  • 3. Juli 1969
  • 15. Juli 1969
  • 16. Juli 1969
  • 17. Juli 1969
  • 7. August 1969
  • 7. August 1969
  • 14. August 1969
  • 15. August 1969
  • 19. August 1969
  • 18. August 1969
  • 28. August 1969
  • 9. September 1969
  • 30. September 1969
  • 1. Oktober 1969
  • 2. Oktober 1969
  • 2. Oktober 1969
  • 9. Oktober 1969
  • 15. Oktober 1969
  • 16. Oktober 1969
  • 20. Oktober 1969
  • 29. Oktober 1969
  • 6. November 1969
    6. November 1969
  • 12. November 1969
  • 15. Dezember 1969
  • 17. Dezember 1969
  • 22. Dezember 1969

Full text

Yeel| 
Seite 312 
Nr. 81 
Steht der Praktikantin (dem Praktikanten) nach 8 31! 
Abs.1 BAT in Verbindung mit $ 19 Abs.2 Nrn.1 und 4 
BBesG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Länder- 
besoldungsgesetze für ein Kind nur der halbe Kinderzu- 
schlag zu oder steht ihr (ihm) nach $ 31 Abs. 3 oder Abs. 5 
Buchst. b Doppelbuchst. bb BAT für ein Kind nur ein Teil 
des Kinderzuschlags zu, so erhöht sich die Zuwendung 
statt um den Betrag nach Unterabsatz 1 
im Jahre 1968 um 10,— DM, 
in den Jahren 1969 und 1970 um 12,50 DM, 
vom Jahre 1971 an um 15,— DM 
Protokollnotiz: 
Die Verminderung der Zuwendung unterbleibt für die 
Kalendermonate, für die die Praktikantin (der Praktikant) 
Bezüge aus einem anderen Rechtsverhältnis zu demselben 
Ausbildungsträger erhalten hat, an das sich das Prakti- 
xantenverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat. 
Das gleiche gilt für die Kalendermonate, für die die Prak- 
tCikantin während dieses Rechtsverhältnisses Mutterschafts- 
geld nach $ 13 Mutterschutzgesetz erhalten hat. 
$ 3 
Anrechnung von Leistungen 
Wird auf Grund anderer Bestimmungen oder Verträge 
oder auf Grund betrieblicher Übung oder aus einem sonsti- 
zen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusam- 
menhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Lei- 
stung gezahlt, so wird diese Leistung auf die Zuwendung 
nach diesem Tarifvertrag angerechnet. 
$ 4 
Zahlung der Zuwendung 
Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt 
werden. 
$ 5 
Inkrafttreten und Laufzeit 
Dieser Tarifvertrag wird erstmals zu Weihnachten 1968 
angewendet. Er kann zum: 30. Juni eines jeden Jahres, 
frühestens zum 30. Juni 1973, schriftlich gekündigt werden. 
Stuttgart, den 24. November 1964 / 6. November 1968 / 
15. April 1969 
Anlage 15 
a 
Tarifvertrag 
über die Gewährung einer Zuwendung 
an Medizinalassistenten vom 24. November 1964 
i. d. F. der Änderungstarifverträge 
vom 6. November 1968 und 15. April 1969 
Zwischen 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr — Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
—- Bundesvorstand — 
einerseits, 
andererseits 
wird für die unter den Tarifvertrag über die Regelung der 
Arbeitsbedingungen der Medizinalassistenten vom 2. De- 
zember 1960 in seiner jeweiligen Fassung fallenden Medi- 
zinalassistenten folgendes vereinbart: 
8:1 
Anspruchsvoraussetzungen 
(1) Der Medizinalassistent erhält in jedem Kalender- 
jahr eine Zuwendung, wenn ‚er 
L. am 1.Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen 
bei demselben Ausbildungsträger im Ausbildungsver- 
hältnis steht und 
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgen- 
den Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf 
eigenen Wunsch ausscheidet. 
{2) Im Falle des Absatzes1 Nr.2 wird die Zuwendung 
auch gewährt, wenn der Medizinalassistent im unmittel- 
baren Anschluß an das Medizinalassistentenverhältnis von 
demselben Arbeitgeber als Beamter oder Angestellter oder 
im unmittelbaren Anschluß an das Medizinalassistenten- 
verhältnis von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen 
Dienstes als Beamter, Angestellter oder Medizinalassistent 
übernommen wird. 
(3) Hat der Medizinalassistent im Falle des Absatzes 1 
Nr.2 die Zuwendung erhalten, hat er sie in voller Höhe 
zurückzuzahlen. 
Protokollerklärungen: 
1. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr.1 ist auch dann 
erfüllt, wenn der Medizinalassistent seit dem 1. Okto- 
ber bei demselben Ausbildungsträger in einem anderen 
Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich das Aus- 
bildungsverhältnis ohne Unterbrechung‘ angeschlossen 
hat. 
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist eine 
Beschäftigung 
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde 
oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem 
sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver- 
bände angehört, 
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des 
öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarif- 
vertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. 
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 
kein. unmittelbarer Anschluß im Sinne des Absatzes 2 
liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im 
Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage 
— mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage — 
liegen, in denen das Ausbildungsverhältnis oder. das 
andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch 
unschädlich, wenn der Medizinalassistent in dem zwi- 
schen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten 
Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur 
Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort be- 
nötigt hat. 
$2 
Höhe der Zuwendung 
(1) Die Zuwendung beträgt — unbeschadet der Absätze 2 
und 3 — 
im Jahre 1968 . 40 v.H., 
in den Jahren 1969 und 1970 50. v;H., 
vom Jahre 1971 an 66% v.H. 
des Entgelts mit Ausnahme des Kinderzuschlags, das dem 
Medizinalassistenten für den Monat September zustand 
oder zugestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte. 
Entgelt im Sinne des Satzes 1 ist das Entgelt nach 8 1 
des Tarifvertrages vom 2: Dezember 1960 in seiner jeweili- 
gen Fassung. Hierzu gehören auch die Zulagen nach 8 1 
Abs. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen 
gemäß $ 33 Abs.1 Buchst. c BAT vom 11.Januar 1962. 
(2) Hat der Medizinalassistent nicht während des ge- 
samten Kalenderjahres Entgelt von demselben Ausbil- 
dungsträger oder während des Ausbildungsverhältnisses zu 
jemselben Ausbildungsträger Mutterschaftsgeld nach 8 13 
Mutterschutzgesetz erhalten, vermindert sich die Zuwen- 
lung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den 
ler Medizinalassistent kein Entgelt von demselben Ausbil- 
dungsträger oder während des Ausbildungsverhältnisses 
kein Mutterschaftsgeld nach $ 13 Mutterschutzgesetz er- 
nalten hat. 
(3) Bruchteile von Pfennigen, die sich bei der Berech- 
hung nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, werden ab- 
gerundet. 
(4) Die Zuwendung nach den Absätzen 1 bis 3 erhöht 
sich 
im Jahre 1968 um 20,— DM, 
in.den Jahren 1969 und 1970 um. 25,— DM, 
vom Jahre 1971 an um 30,— DM
	        

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