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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Kalender: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Allgemeiner Wohnungsanzeiger für Berlin : auf das Jahr ... / herausgegeben von J. W. Boike
Editor:
Boicke, Johann Wilhelm
Erschienen:
Berlin: Boike 1828
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1824-1828
Fußnote:
Schreibweise des Verlegers teils: Boicke
ZDB-ID:
2939622-0 ZDB
Frühere Titel:
Allgemeines Adreßbuch für Berlin
Spätere Titel:
Allgemeiner Wohnungsanzeiger für Berlin und dessen nächste Umgebungen mit Einschluß von Charlottenburg
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1799-1825
Adressbücher 1825-1849
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1824
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-4682357
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1799-1825

Kapitel

Titel:
Wohnungsnachweisungen nach Namen

Kapitel

Titel:
F

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1974 (Public Domain)
  • 23. Januar 1974
  • 11. Februar 1974
  • 7. März 1974
  • 4. April 1974
  • 3. April 1974
  • 8. April 1974
  • 20. Mai 1974
  • 21. Mai 1974
  • 13. Juni 1974
  • 13. Juni 1974
  • 17. Juli 1974
  • 15. August 1974
  • 26. Juli 1974
  • 10. September 1974
  • 2. Oktober 1974
  • 4. November 1974
  • 11. November 1974
  • 30. Dezember 1974

Volltext

11/1974 
Seite 96 iM 
Nr. 20 
Die Besonderheit des Schulverhältnisses ist es, daß es den Erziehungsbereich 
der Eltern ergänzt und zur Erreichung der Aufgabe der Schule zwangsläufig 
Rechte von Eltern und Schülern im. erforderlichen Umfang begrenzt. Diese 
Einschränkungen sind Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes immanent, 
Das Schulverhältnis ist durch das Grundgesetz, die Länderverfassungen und 
die Schulgesetze der Länder gebunden. Es bedarf jedoch wie andere Bereiche 
—_ das hat auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt — keiner lücken- 
losen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aller möglichen Fälle. Eine der- 
artige lückenlose Regelung ist von der Verfassung her gesehen nicht erforder- 
lich, Ebenso wie Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes die Pflege und Erziehung 
der Kinder als natürliches Recht der Eltern aus der Natur der Sache general- 
klauselartig festgelegt hat, ergibt sich eine ähnliche Ermächtigung auch aus 
Artikel 7 Abs, 1 des Grundgesetzes für die Regelung des Schulverhältnisses. 
Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes überträgt dem Staat insoweit nicht nur 
sine Aufgabe, sondern erkennt zugleich das Recht zur inneren Ausgestaltung 
äes Schulverhältnisses durch den. Staat im Rahmen des Erforderlichen an. 
Maßstab und Grenze für die Regelung des Schulverhältnisses ist stets die 
Aufgabe der Schule, 
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 
Die öffentlichen Schulen sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Sie erfül- 
len die öffentliche Aufgabe des Unterrichts und der Erziehung. Wie für alle 
öffentlichen Einrichtungen gilt für die Schulaufsichtsbehörden und die Schu- 
len selbst der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. 
Das Schulverhältnis ist kein rechtsfreier Raum. Die Schule kann ebenso wie 
die übrigen öffentlichen Einrichtungen auf Rechte der Schüler und Eltern nur 
einwirken, soweit diese Befugnis durch Gesetz oder gesetzlich gedeckten 
Rechtssatz übertragen ist. Dabei ist der Grundgesetzgeber von einem vorge- 
gebenen Begriff „Schule“ ausgegangen und hat die Ermächtigung zur Rege- 
lung des Schulverhältnisses durch Schule und Schulverwaltung anerkannt, 
Das wird von der Rechtsprechung bestätigt. 
Unverkennbar ist allerdings die Tendenz in Literatur, Rechtsprechung und 
Gesetzgebung, das Schulrecht in stärkerem Umfang zu kodifizieren, insbeson- 
dere auch Verwaltungsvorschirften durch Gesetze und Rechtsverordnungen 
zu ersetzen. Eine breite gesetzliche Grundlage für schulrechtliche Entschei- 
dungen ist notwendig. Eine lückenlose gesetzliche Regelung ist jedoch ent- 
sprechend dem Wesen der Schule als einer Einrichtung, die aufgrund der päd- 
agogischen, fachlichen und gesellschaftlichen Veränderungen in einem steten 
Wandlungs- und Anpassungsprozeß begriffen ist, sinnvoll nicht möglich. Oft 
ermöglichen gerade nur durch allgemeine Rechtsnormen gedeckte Befugnisse 
die Weiterentwicklung der Schule und bieten mehr Raum für Erneuerungen 
als eine bis ins einzelne gehende Normierung durch Gesetz oder Rechtsver- 
drdnung. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Ver- 
waltung, wenn die notwendige Anpassung und Weiterentwicklung hier nicht 
durchweg aufgrund einer bereits nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmten 
gesetzlichen Ermächtigung oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung 
erfolgt. 
Bemühungen, den Schulen mehr Selbstverwaltungsrechte zu geben und Eltern 
und Schüler vermehrt an Entscheidungsverfahren der Schule zu beteiligen, 
tragen bestimmten Wandlungen in der Auffassung von der Stellung der Schule 
in der Gesellschaft Rechnung. Das zwischen dem einzelnen Schüler und der 
Schule bestehende Rechtsverhältnis bleibt jedoch bestehen. Schon deshalb be- 
dürfen alle Verantwortlichen für ihre Entscheidungen der entsprechenden 
rechtlichen Befugnis, die sich die Mitglieder von Gremien in der Schule nicht 
selbst beilegen können. Alle Verfahren und Entscheidungen müssen rechts- 
staatlichen Anforderungen entsprechen und dürfen die verfassungsmäßige 
Verantwortung der Parlamente und Regierungen sowie insbesondere die in 
Artikel 7 des Grundgesetzes dem Staat übertragenen Rechte und Pflichten 
nicht aushöhlen, 
II. Schulpflicht und Teilnahmepflicht 
1, Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unter- 
richt und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. 
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht (Teilnahmepflicht) besteht 
auch für jene Schüler, die nicht mehr im Sinne des Gesetzes schulpflichtig 
sind, aber noch eine Schule besuchen. 
Die Ausgestaltung des Schulverhältnisses (vgl. II) insbesondere die Rechte 
und Pflichten der Schüler und das Maß der zulässigen Einschränkungen 
ihrer Grundrechte ergeben sich im wesentlichen aus der Aufgabe der 
Schule. Hierzu gehört die Teilnahmepflicht der Schüler, Ohne diese Teil- 
nahmepflicht ist nicht gewährleistet, daß die Schule ihrem Bildungsauftrag 
gerecht werden kann. 
Das in der Schule bestehende Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen allen 
Beteiligten erfordert die regelmäßige Mitwirkung jedes Schülers, Der Un- 
terricht in der Schule besteht nicht nur in der Vermittlung von Sachwissen, 
Die Schule soll vielmehr das erfahrene und erlernte Wissen in Bezug set- 
zen zu den Lebensfragen des Schülers, Bestimmte Verhaltensweisen, z. B. 
die wissenschaftliche oder politisch-gesellschaftliche, sollen ausgebildet 
werden. Die Schule muß dazu beitragen, daß der Schüler ein Arbeitsver- 
halten erlernt, daß ihm bei späterer Berufstätigkeit hilft, in der Arbeits- 
welt bestehen zu können. 
Der Schüler, der die Schule nicht regelmäßig besucht, behindert im allge- 
meinen auch den Fortgang des Unterrichts und beeinträchtigt damit die 
Lernmöglichkeiten anderer Schüler, Die sinnvolle Teilnahme am Unter- 
tichtsgespräch setzt die Kenntnis des bereits behandelten Stoffes und des 
Ablaufs vorangegangener Unterrichtsstunden voraus, 
Unregelmäßiger Schulbesuch gefährdet aber auch die Erfüllung des Auf- 
irags der Schule, die Schüler in angemessener Zeit zu bestimmten Ab- 
schlüssen zu führen. Das muß nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Für- 
sorgepflicht gegenüber dem Schüler, sondern auch im öffentlichen Inter- 
esse in angemessener Zeit geschehen, Dabei hat die Schule eipe große Zahl 
von Schülern gleichzeitig zu betreuen. Dies kann nur im Unterricht erreicht 
werden. Außerhalb des Unterrichts kann die Schule ihren Auftrag nicht 
erfüllen, weil sie. weder die Möglichkeit hat, die Schüler ausreichend zu 
fördern, noch ihre Entwicklung und ihren Wissensstand laufend zu beob- 
achten, Diesen Umständen trägt die Organisation der Schule Rechnung. 
Schüler, die am Unterricht nach eigenem Gutdünken nicht teilnehmen, 
tragen nicht nur ihr eigenes Risiko; es besteht auch keine Gewähr, dal; die 
für sie durch die Gesellschaft aufgewendeten Mittel zu einem Erfolg füh- 
ren. 
Schließlich erschwert der die Schule nicht regelmäßig besuchende Schüler 
der Schule die Leistungsbeurteilung. Ihr dient die zum Teil gerichtlich 
nachprüfbare Zeugniserteilung. Die vorausgehende Leistungskontrolle 
zann sich nicht nur auf schriftliche Leistungen erstrecken. Sie muß auch in 
jer kontinuierlichen Beobachtung und Beurteilung der Leistungen des 
Schülers im Unterricht bestehen, die auf die erteilten Noten maßgeblichen 
Einfluß haben. Diese kontinuierliche Leistungskontrolle ist trotz bestimm- 
ter Mängel anderen Formen der Leistungskontrolle überlegen, weil sie 
mehr als z. B: ausschließlich punktuelle Prüfungen gewährleistet, daß alle 
Dimensionen des Leistungsverhaltens des Schülers in die Beurteilung ein- 
bezogen werden, Zudem ist die kontinuierliche Leistungsbeobachtung und 
-.beurteilung auch didaktisch unerläßlich, wenn der Ausgangspunkt für 
weitere Schritte im Lernprozeß bestimmt. werden soll. Insofern wird die 
Schule auch dann nicht auf sie verzichten können, wenn in größerem Um- 
fang objektivierte Verfahren‘ der Leistungskontrolle entwickelt worden 
sind und im Unterricht verwandt werden können. 
Die aufgeführten Gründe zwingen dazu, Ausnahmen von der Pflicht der 
Schüler zur Teilnahme am Unterricht auf die Fälle zu beschränken, die 
sich aus der Erkrankung von Schülern oder aus anderen von ihnen nicht 
zu vertretenden Gründen ergeben. 
Versuche, die auf die größere Verantwortungsfähigkeit von Schülern der 
oberen Klassen bauen und ihnen deshalb die Möglichkeit geben, sich selbst 
im Falle von Krankheit zu entschuldigen, werden nicht in der Absicht 
durchgeführt, die Teilnahmepflicht am Unterricht der Oberstufe aufzuhe- 
ben. 
[V. Rechte des einzelnen Schülers 
Die der Schule vorgegebenen Rechtsprinzipien und der Zweck der Schule er- 
tordern, daß sie bei der Gestaltung von Unterricht und Erziehung die Inter- 
assen und Rechte des einzelnen Schülers respektiert und den Schülern er- 
möglicht, unmittelbar persönlich oder durch gewählte Vertreter*) am Leben 
ınd an der Arbeit der Schule mitzuwirken. Es.gehört zu den Aufgaben der 
Schule, die Schüler mit diesen Rechten so’vertraut zu machen, "daß sie diese 
auch wahrnehmen können. 
Jedem Schüler stehen unmittelbar Informations- und Mitwirkungsrechte zu, 
die er teils allein, teils im Zusammenhang seiner Klasse oder Gruppe als de- 
ven Mitglied geltend machen kann, Diese Rechte sind von den Rechten der 
Schülervertretung*) zu unterscheiden, doch kann sich’ der einzelne Schüler 
der Unterstützung durch die Schülervertretung bedienen. 
Der Spielraum für die Wahrnehmung der Informations- und Beteiligungs- 
echte ist eingegrenzt durch die Verpflichtung, die für die Durchführung des 
Unterrichts und zur Erreichung des Schulzwecks verbindlichen Bestimmungen 
(zZ. B. Lehrpläne) und die Rechte zu beachten, die den übrigen am Schulleben 
Beteiligten (Mitschülern, Eltern, Lehrern) zukommen. 
Informationsrechte 
Die für den Erfolg eines jeden Unterrichts erforderliche aktive Beteiligung 
des Schülers am Unterrichtsgeschehen setzt seine weitgehende Information 
über die Unterrichtsplanung voraus, z.B. auch über Einzelheiten wie Aus- 
wahl, Stufung und Gruppierung des Lehrstoffs, Diese Information muß al- 
jersgemäß sein und die Interessen der Schüler sowie pädagogische Erwägun- 
gen ausreichend berücksichtigen. Dem Schüler sollen die Bewertungsmaß- 
s;täbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen sowie auf Anfrage 
einzelne Beurteilungen erläutert werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Prü- 
fungsleistungen. 
Beteiligungsrechte 
Der Schüler soll seiner persönlichen Reife, seinem Kenntnisstand und seinen 
Interessen entsprechend Gelegenheit erhalten, sich im Rahmen der Unter- 
fichtsplanung an der Auswahl des Lehrstoffes,.an der Bildung von Schwer- 
punkten und an der Festlegung der Reihenfolge durch Aussprachen, Anre- 
zungen. .und Vorschläge zu beteiligen. Diese Mitwirkung des Schülers an der 
Gestaltung des Unterrichts soll auch bestimmte Methodenfragen einschließ- 
lich der Erprobung neuer Unterrichtsformen umfassen. 
Falls Vorschläge keine Berücksichtigung finden können, sollen die Gründe 
dafür mit den Schülern besprochen werden. 
Soweit das Jahrgangsklassensystem zugunsten eines Systems thematisch be- 
stimmter Kurse aufgegeben wird, erhalten die Schüler im Rahmen der orga- 
nisatorischen Möglichkeiten die Gelegenheit, Kurse zu wählen und dadurch 
mittelbar zu bestimmen, von welchem Lehrer sie unterrichtet werden, Außer- 
dem können die Schüler beratende Lehrer (Tutoren) wählen‘ sofern solche 
Lehrer vorgesehen sind. Darüber hinaus ist die Wahl der Lehrer durch die 
Schüler oder ihre Eltern schon aus organisatorischen Gründen nicht möglich, 
Beschwerderecht 
Unabhängig von seinem Alter hat jeder Schüler, der sich in seinen Rechten 
beeinträchtigt sieht, das Recht zur Beschwerde. Die Schule. muß sicherstellen, 
*) vgl, Abschnitt V
	        

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