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Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Allgemeines Adreßbuch für Berlin : auf das Jahr ... / herausgegeben von J. W. Boicke
Editor:
Boicke, Johann Wilhelm
Erschienen:
Berlin: Boicke 1823
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Erscheinungsverlauf:
1820-1823
ZDB-ID:
2939610-4 ZDB
Spätere Titel:
Allgemeiner Wohnungsanzeiger für Berlin
Schlagworte:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Berlinerinnen, Berliner
Adressbücher 1799-1825
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1823
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-305637
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adressbücher 1799-1825
Berlinerinnen, Berliner

Kapitel

Titel:
Wohnungsnachweisungen nach Namen

Kapitel

Titel:
F

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)
  • Einband
  • Errichtung eines statischen Bureaus. Bekanntmachung vom 26. März 1906
  • Verfügung des Polizei-Präsidenten von Berlin vom 18. November 1909. Betrifft: Die Bekanntgabe des Namens und der Wohnung des Eigentümers und des Bauunternehmers bei Neubauten
  • Übersichtsplan von Berlin und Vororten
  • Titelblatt
  • Polizeiverordnung. Baupolizeiordnung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten
  • Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten
  • Titel III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Gebäuden
  • Titel IV. Allgemeine Bestimmungen
  • I. Ergänzungen
  • Abbildung: Die bei Neubauten anzuwendenden Wandstärken für Wohngebäude, Fabrikgebäude, Treppenhäuser
  • II. Abänderungen und Beschränkungen
  • III. Ergänzende Verordnungen
  • Alphabetisches Sachregister
  • Werbung
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

65 
Zulbässtge Beanspruchung 
in äglacemn 
Nr. 
94 
95. 
M 
97. 
Gegenstand 
Flußeisen in Stützen bei genauer 
Berechnung der unter den ungün— 
stigsten Umständen auftretenden 
stantenpreffung. 
Zu Nr. 93 und 94: Die Be— 
rechnung auf Knicken hat nach der 
Formel J win — 2,38 PIe zu 
erfolgen. Als Knicklänge gilt die 
ganze Systemlänge, bei überein— 
anderstehenden, allseitig durch Decken⸗ 
träger ausgesteisten Stützen die Ge— 
schoßhoͤhe. 
Flußeisen in Dächern, Fachwerkwän⸗ 
den, Trägern zur Unterstützung von 
Wänden, Kranbahnträgern, wenn 
die Querschnittgroͤße durch Eigen⸗ 
last, Nutzlast und Schneedruck 
allein bedungt it 
Flußeisen in denselben Bauteilen, 
wenn die größte Spannung bei 
gleichzeitiger ungünstigster Wirkung 
oon Eigenlast, Nutzlast, Schneedruck 
und Winddruck von 150 kg/qm 
eintrit 
Ausnahmsweise darf bei Dächern, 
wenn für eine den strengsten An⸗ 
forderungen genügende Durchbil- 
dung, Verechnung und Aussührung 
volle Sicherheit gegeben ist, für 
den Fall der Nr. 96 die Span— 
nung betragen bis..... 
Zu Nr. 85 und 96: Für Träger 
zur Unterstützung von Wänden gilt, 
Lochlet⸗ 
8 vbungs 
gug Druc F inn 
2 
1400 140014001 1000 
2000 
120011800 1200 
1000 
2000 
1400 1400 1400 
10002000 
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