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Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin : systematische Zusammenstellung der für dieselbe bestehenden gesetzlichen, statuarischen und reglementarischen Bestimmungen / bearb. von Daude
Weitere Beteiligte:
Daude, Paul
Erschienen:
Berlin: H. W. Müller, 1887
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Umfang:
756 Seiten
Berlin:
B 540 Wissenschaft. Forschung: Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen
Dewey-Dezimalklassifikation:
370 Erziehung, Schul- und Bildungswesen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14493542
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 540 Humb 144
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Abschnitt XI. Die Lehrverfassung

Schnellzugriff

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  • Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Stempel: Stadtbücherei. Berlin-Steglitz ; Oeffentliche Lesehalle. Steglitz
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abschnitt I. Die Gründung der königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität
  • Abschnitt II. Die Grundgesetze der königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin
  • Abschnitt III. Das Kuratorium der Universität
  • Abschnitt IV. Rektor und Senat der Universität
  • Abschnitt V. Die Fakultäten als Behörden betrachtet
  • Abschnitt VI. Die akademische Gerichtsbarkeit
  • Abschnitt VII. Das Spruchkollegium bei der juristischen Fakultät
  • Abschnitt VIII. Die Unterbeamten der Universität
  • Abschnitt IX. Die Vorrechte und das Vermögen der Universität
  • Abschnitt X. Die Universitätslehrer
  • Abschnitt XI. Die Lehrverfassung
  • Abschnitt XII. Das Honorarwesen
  • Abschnitt XIII. Die Universitäts-Ferien
  • Abschnitt XIV. Die Lektionsverzeichnisse und Ankündigungen der Vorlesungen am schwarzen Brett
  • Abschnitt XV. Die Vertheilung der Auditorien
  • Abschnitt XVI. Die Universitäts-Schriften
  • Abschnitt XVII. Die akademischen Hürden
  • Abschnitt XVIII. Die akademischen Preise
  • Abschnitt XIX. Die Institute und Sammlungen der Universität
  • Abschnitt XX. Die akademischen Stiftungen und Beneficien
  • Abschnitt XXI. Die Studirenden
  • Index
  • Farbkarte

Volltext

344 Abschnitt XL Die Lehrverfassung der Universität. 
lesung fehle und Kollisionen der Hauptvorlesungen in denselben Stunden vermieden 
werden. 
Der Dekan der philosophischen Fakultät ladet zu dieser Versammlung auch die 
lesenden Mitglieder der Königlichen Akademie der Wissenschaften ein. (§ 39 Statuten 
der philosophischen Fakultät). 
II. Rechte und Vsiichten der Vrofejsoren und Rrivatdocenten 
hinsichtlich des Haltens von Vorlesungen. 
Nach § 2 Abschnitt VIII der Universitäts-Statuten wird das Recht, Vorlesungen 
bei der Universität zu halten, erworben: 
1. durch eine ordentliche oder außerordentliche Professur, 
2. durch die Stelle eines ordentlichen Mitgliedes der Akademie der Wissen 
schaften, 
3. von Privatdocenten durch Habilitirung in derjenigen Fakultät, zu welcher 
die zu haltenden Vorlesungen gehören. 
Die den ordentlichen und außerordentlichen Professoren obliegende Pflicht 
zu lesen, erstreckt sich nicht auf die Privatdocenten. S. unten S. 346. 
Desgleichen haben die ordentlichen Mitglieder der Akademie der Wissenschaften 
nur das Recht, nicht auch zugleich die Pflicht, Vorlesungen bei der Universität zu 
halten, und dasselbe gilt auch von den ordentlichen Honorar-Professoren. 
Vergl. Z 41 theolog. Statuten; 8 42 jurist. Statuten; 8 43 medizin. Statuten 
und 8 41 Philosoph. Statuten. 
Ein jeder zu der Fakultät gehörige Professor ist berechtigt, über alle in das 
Gebiet derselben einschlagenden Fächer Vorlesungen zu halten. Sollte er aber 
eine Vorlesung ankündigen, welche der Dekan nicht unter den Vorträgen derselben 
rubriciren zu können glaubt, so muß er zunächst die Einwilligung der Fakultät, 
in welche die betreffende Vorlesung einschlägt, nachsuchen, wobei ihm jedoch im 
Vcrweigerungsfalle der Rekurs an das Ministerium unbenommen bleibt. 
Vergl. 8 3 Abschn. VIII Univ.-Statuten; 8 45 theolog. Statuten, 8 46 
jurist. Statuten; 8 46 medizin. Statuten. 
Will insbesondere ein Professor der theologischen, juristischen oder medizinischen 
Fakultät Vorlesungen halten, die in das Gebiet der philosophischen gehören, so 
muß er die Einwilligung dieser dazu nachsuchen, wobei ihm jedoch ebenfalls der 
Rekurs an das Ministerium freisteht. Bedingung der Einwilligung der philo 
sophischen Fakultät ist es, daß der Nachsuchende die philosophische Doktorwürde 
habe oder bei der Fakultät erwerbe, welche sic ihm jedoch nach Maßgabe ihrer 
Statuten auch honoris causa ertheilen kann; sonst sind die Gründe, welche die 
Fakultät dabei in Betracht ziehen will, ganz ihrem Ermessen überlassen; nur hat
	        

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