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Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin : systematische Zusammenstellung der für dieselbe bestehenden gesetzlichen, statuarischen und reglementarischen Bestimmungen / bearb. von Daude
Weitere Beteiligte:
Daude, Paul
Erschienen:
Berlin: H. W. Müller, 1887
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Umfang:
756 Seiten
Berlin:
B 540 Wissenschaft. Forschung: Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen
Dewey-Dezimalklassifikation:
370 Erziehung, Schul- und Bildungswesen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14493542
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 540 Humb 144
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Abschnitt X. Die Universitätslehrer

Schnellzugriff

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  • Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Stempel: Stadtbücherei. Berlin-Steglitz ; Oeffentliche Lesehalle. Steglitz
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abschnitt I. Die Gründung der königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität
  • Abschnitt II. Die Grundgesetze der königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin
  • Abschnitt III. Das Kuratorium der Universität
  • Abschnitt IV. Rektor und Senat der Universität
  • Abschnitt V. Die Fakultäten als Behörden betrachtet
  • Abschnitt VI. Die akademische Gerichtsbarkeit
  • Abschnitt VII. Das Spruchkollegium bei der juristischen Fakultät
  • Abschnitt VIII. Die Unterbeamten der Universität
  • Abschnitt IX. Die Vorrechte und das Vermögen der Universität
  • Abschnitt X. Die Universitätslehrer
  • Abschnitt XI. Die Lehrverfassung
  • Abschnitt XII. Das Honorarwesen
  • Abschnitt XIII. Die Universitäts-Ferien
  • Abschnitt XIV. Die Lektionsverzeichnisse und Ankündigungen der Vorlesungen am schwarzen Brett
  • Abschnitt XV. Die Vertheilung der Auditorien
  • Abschnitt XVI. Die Universitäts-Schriften
  • Abschnitt XVII. Die akademischen Hürden
  • Abschnitt XVIII. Die akademischen Preise
  • Abschnitt XIX. Die Institute und Sammlungen der Universität
  • Abschnitt XX. Die akademischen Stiftungen und Beneficien
  • Abschnitt XXI. Die Studirenden
  • Index
  • Farbkarte

Volltext

310 
Abschnitt X. Die Universitätslehrer. I. Die Professoren. 
licher Verdienste auch bei vollständiger Besetzung der ordentlichen Professuren 
geeignete Männer dem Könige vom Ministerium in Vorschlag gebracht. 
Die ordentlichen Honorar-Professoren haben das Recht, Vorlesungen zu halten, 
ohne daß ihnen eine entsprechende Verpflichtung auferlegt ist. Auf die besonderen 
Rechte der ordentlichen Professoren haben dieselben keinen Anspruch, so daß sie 
auch nicht zur Fakultät im engeren Sinne gehören und insbesondere auch nicht 
der Profcssorcn-Wittwcn-Versorgungs-Anstalt beitretcn können. 
6. Außerordentliche Professoren. 
Die Ernennung der außerordentlichen Professoren erfolgt durch das Ministerium 
der geistlichen re. Angelegenheiten zur Ergänzung und Unterstützung der stehenden 
ordentlichen Professuren in den diesen anvertrauten einzelnen Lehrfächern. 
Wenn ein außerordentlicher Professor in seiner Bestallung für eine bestimmte 
Disciplin besonders berufen wird, so giebt ihm dies nicht etwa ein Recht, mit Aus 
schluß Anderer diese Disciplin allein zu lehren, wohl aber ist er alsdann derjenige, 
an den sich die Fakultät für diesen Gegenstand zuerst und vorzüglich zu halten 
hat (Z 7 Abschn. II Univ.-Statutcn). 
Im Uebrigen gehören auch die außerordentlichen Professoren nicht zur Fakultät 
im engeren Sinne; sie nehmen deshalb auch nicht Theil an der Wahl des Rektors 
und Senats des und an den Geschäften der Fakultät, obwohl ihnen sonst mehrfach — 
wie unten noch im Einzelnen zu bemerken ist — gleiche Rechte mit den ordentlichen 
Professoren gewährt sind und sie namentlich vermöge ihrer Anstellung nothwendige 
Theilnehmer der Professorcn-Wittwcn-Vcrsorgungs-Anstalt sind. 
Der Rang der außerordentlichen Professoren ist durch die Allerhöchste Kabi- 
netsordre vom 13. November 1817 dahin bestimmt, daß sie, wenn sie nicht bereits 
mit einem, ihnen einen höheren Rang gewährenden Titel versehen sind, mit den 
Regierungs- und Oberlandesgerichts-Ässessoren in einem und demselben Range stehen. 
Die Vereidigung der außerordentlichen Professoren erfolgt in gleicher Weise 
wie die der ordentlichen Professoren. 
D. Rechtsverhältnisse der Professoren während ihrer Amtsdoner. 
In Folge ihrer Eigenschaft als Staatsdiener unterstehen auch die Professoren 
der Universität Berlin im Allgemeinen den für alle Staatsdicner gegebenen Vor 
schriften. 
Der 8 73 ALR. (II, 12) bestimmt: 
„Alle, sowohl ordentliche als außerordentliche Professoren, Lehrer und 
Officianten auf Universitäten genießen, außer was den Gerichtsstand be 
trifft, die Rechte der Königlichen Beamten (Tit. 10 88 104 sqq.)" 
Nachdem die in dieser Bestimmung hinsichtlich des Gerichtsstandes gemachte 
Ausnahme beseitigt ist, gilt grundsätzlich auch heute noch die Gleichstellung der 
ordentlichen und außerordentlichen Professoren mit allen übrigen Staatsbeamten, 
jedoch mit folgenden Ergänzungen:
	        

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