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Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin : systematische Zusammenstellung der für dieselbe bestehenden gesetzlichen, statuarischen und reglementarischen Bestimmungen / bearb. von Daude
Weitere Beteiligte:
Daude, Paul
Erschienen:
Berlin: H. W. Müller, 1887
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Umfang:
756 Seiten
Berlin:
B 540 Wissenschaft. Forschung: Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen
Dewey-Dezimalklassifikation:
370 Erziehung, Schul- und Bildungswesen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14493542
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 540 Humb 144
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Abschnitt IX. Die Vorrechte und das Vermögen der Universität

Schnellzugriff

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  • Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Stempel: Stadtbücherei. Berlin-Steglitz ; Oeffentliche Lesehalle. Steglitz
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abschnitt I. Die Gründung der königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität
  • Abschnitt II. Die Grundgesetze der königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin
  • Abschnitt III. Das Kuratorium der Universität
  • Abschnitt IV. Rektor und Senat der Universität
  • Abschnitt V. Die Fakultäten als Behörden betrachtet
  • Abschnitt VI. Die akademische Gerichtsbarkeit
  • Abschnitt VII. Das Spruchkollegium bei der juristischen Fakultät
  • Abschnitt VIII. Die Unterbeamten der Universität
  • Abschnitt IX. Die Vorrechte und das Vermögen der Universität
  • Abschnitt X. Die Universitätslehrer
  • Abschnitt XI. Die Lehrverfassung
  • Abschnitt XII. Das Honorarwesen
  • Abschnitt XIII. Die Universitäts-Ferien
  • Abschnitt XIV. Die Lektionsverzeichnisse und Ankündigungen der Vorlesungen am schwarzen Brett
  • Abschnitt XV. Die Vertheilung der Auditorien
  • Abschnitt XVI. Die Universitäts-Schriften
  • Abschnitt XVII. Die akademischen Hürden
  • Abschnitt XVIII. Die akademischen Preise
  • Abschnitt XIX. Die Institute und Sammlungen der Universität
  • Abschnitt XX. Die akademischen Stiftungen und Beneficien
  • Abschnitt XXI. Die Studirenden
  • Index
  • Farbkarte

Volltext

A. Die Vorrechte der Universität. 
297 
6. Befreiung von der Erbschaftssteuer. 
Der dem Gesetz vom 30. Mai 1873, betreffend die Erbschaftssteuer (GS. S. 329), 
beigefügte 
Tarif, 
nach welchem die Erbschaftssteuer zu entrichten ist, bestimmt unter dem Titel 
Befreiungen: 
Von der Erbschaftssteuer befreit ist: 
2. jeder Anfall, welcher gelangt an: 
a) öffentliche Armen-, Kranken-, Arbcits-, Straf- und Besserungsanstalten; 
ferner Waisenhäuser, vom Staate genehmigte Hospitäler und andere 
Versorgungsanstalten oder andere milde Stiftungen, welche vom Staate 
als solche ausdrücklich oder durch Verleihung der Rechte juristischer 
Personen anerkannt sind, 
b) öffentliche Schulen und Universitäten, öffentliche Sammlungen für 
Kunst und Wissenschaft. 
6. Befreiung von Gerichtskosten. 
Das Deutsche Gerichts-Kosten-Gesetz vom 18. Juni 1878 (RGBl. S. 141) 
bestimmt im § 98 Abs. 2: 
Die landcsgesctzlichen Vorschriften, welche für gewisse Rechtssachen oder 
gewisse Personen in dem Verfahren vor den Landcsgcrichten Gcbühren- 
frciheit gewähren, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Das Preußische Gesetz vom 10. Mai 1851, betreffend den Ansatz und die 
Erhebung der Gcrichtskosten (GS. S. 622), verordnet in den §§ 4 ii. 6: 
§ 4. Von der Zahlung der Gcrichtskosten sind befreit: 
1. der Fiskus und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung 
des Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind; 
2. alle öffentlichen Armen-, Kranken-, Arbcits- und Besserungs-Anstalten, 
ferner Waisenhäuser und andere milde Stiftungen, insofern solche nicht 
einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen 
Studien - Stipendien bestehen, sowie re.; 
4. alle öffentlichen gelehrten Anstalten und Schulen rc jedoch nur in 
soweit, als die Einnahmen derselben die ctatsmäßige Ausgabe, einschließlich 
der Besoldung oder des statt dieser überlassenen Nießbrauchs, nicht über 
steigen, und dieses durch ein Attest der denselben vorgesetzten Behörden 
oder Oberen bescheinigt wird. Insoweit aber in Prozessen oder anderen 
Rechtsangclegcnheiten derselben solche Ansprüche, welche lediglich das 
zeitige Interesse derjenigen, welchen die Nutzung des betreffenden Ver 
mögens für ihre Person zusteht, zugleich mit verhandelt werden, haben 
letztere, wenn sie sich nicht etwa zum Armenrccht qualificircn, die auf 
ihren Theil vcrhältnißmäßig fallenden Kosten zu tragen. 
Z 6. Die Kostcnfrciheit (§§ 3—5) entbindet nicht von der Bezahlung der 
neben den gewöhnlichen Kostensätzen noch besonders vorkommenden baaren
	        

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